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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 07.04.2004
Aktenzeichen: 1 U 212/03
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 661 a |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 07.04.2004
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24.3.2004 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 12.8.2003 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben zu tragen
- die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers dieser selbst zu 2/3, die Beklagte zu 1. zu 1/3,
- die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. diese selbst,
- die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Erfüllung einer Gewinnzusage in Anspruch. Er erhielt am 23.2.2001 ein Schreiben unter dem Briefkopf "A... [Senat: die Beklagte zu 1.] präsentiert B... [Senat: die frühere Firma der Beklagten zu 2.]", in dem ihm die "dringende Nachricht" übermittelt wurde, er habe "50.000,- DM in bar gewonnen" und solle nunmehr umgehend den beiliegenden Auszahlungsschein zurück senden (Bl. 9 f. d. A.). Das tat der Kläger, und zwar an ein "...büro" der Beklagten zu 1. in C. Zu einer Auszahlung des Gewinns kam es nicht.
Der Kläger hat behauptet, der Gewinnmitteilung seien Produktinformationen der Beklagten zu 2. beigefügt gewesen, die die Beklagte zu 1. nur "vorgeschaltet" habe und deshalb für die Versendung "mitverantwortlich" sei.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug.
Das Landgericht hat nur der gegen die Beklagte zu 1. gerichteten Klage stattgegeben; jene sei Versenderin gewesen, nicht die Beklagte zu 2.
Die Beklagte zu 1. hat ihre Berufung gegen dieses Urteil vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung die Klage gegen die Beklagte zu 2. weiter. Er meint, aus der Abwicklung eines vergleichbaren Geschäfts mit einer Dritten folge, dass die Beklagte zu 2. die Versendung der Gewinnzusagen im eigenen Werbeinteresse "veranlasst" habe. § 661 a BGB setze nicht voraus, dass der die Gewinnzusage abgebende Unternehmer sofort erkennbar werde.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu 2. unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1. zu verurteilen, an ihn 25.564,59 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.5.2003 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2. beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 2. zu Recht abgewiesen, weil diese nicht passiv legitimiert ist.
1. In der Rechtsprechung ist bislang - soweit ersichtlich - nicht umstritten, dass die Haftung nach § 661 a BGB den aus der Sicht des Verbrauchers zu bestimmenden Versprechenden trifft (vgl. OLG Düsseldorf DB 2004, 128; OLGR 2002, 310, 311; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.12.2003 - 26 U 21/03 [unter II B 4.2 b der Gründe], also denjenigen, der ihm als für die Auskehr des Gewinns Verantwortlicher gegenüber tritt (vgl. OLG Frankfurt am Main a. a. O.). Die dem Verbraucher nicht erkennbare und daher einen Rechtsschein nicht unmittelbar setzende "Veranlassung" einer Gewinnzusage reicht danach ebenso wenig aus wie ein wirtschaftliches Interesse anderen Versendung etwa zur Förderung des Absatzes eigener Produkte, für die mit der Zusage Werbematerial versandt wird. Eine andere Beurteilung mag allenfalls dann geboten sein, wenn der dem Kunden erkennbare Versprechende eine Fantasiebezeichnung des Warenanbieters darstellt.
2. Die streitgegenständliche Gewinnzusage ist aus der maßgebenden Sicht des Klägers von der Beklagten zu 1. abgegeben worden. Auch der Kläger hat dies so gesehen, was daraus erhellt, dass er seinen Auszahlungsschein an die Beklagte zu 1. gesandt hat. Diese existiert tatsächlich, wie ihre Beteiligung am Rechtsstreit gezeigt hat. Sonstige Umstände, die auf ein möglicherweise haftungsbegründendes "Vorschieben" der Beklagten zu 1. durch die Beklagte zu 2. schließen ließen, hat der Kläger nicht konkret vorgetragen.
3. Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlass, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage in der Rechtsprechung bislang außer Streit ist und deshalb keiner Klärung durch den BGH bedarf (§ 543 Abs. 2 ZPO, vgl. etwa BGH FamRZ 2003, 440 f. [unter 1. der Gründe]). Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Ende der Entscheidung
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