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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 12.03.2008
Aktenzeichen: 1 U 221/07
Rechtsgebiete: EStG
Vorschriften:
EStG § 2b |
Gründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das bemerkenswert ausführlich und sorgfältig begründete landgerichtliche Urteil hält den Berufungsangriffen stand. Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte, weil die Voraussetzungen der allgemein-zivilrechtlichen Prospekthaftung - der einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage - nicht festzustellen sind.
A. Der Prospekt weist keine wesentlichen Fehler auf, die eine Haftung der Beklagten begründen könnten. Der Kläger und sein Privatgutachter überspannen die allgemeinen Anforderungen, die an den Inhalt und die Gestaltung von Verkaufsprospekten für Kapitalanlagen zu stellen sind. Dies hat das Landgericht im Einzelnen zutreffend ausgeführt; hierauf nimmt der Senat Bezug. Die klägerischen Berufungsrügen geben lediglich zu folgenden Ergänzungen Anlass:
I. Die Verfahrensrüge des Klägers greift nicht durch. Ein Sachverständigengutachten war nicht einzuholen, weil allein Rechtsfragen zur Entscheidung anstanden.
II. Einer Gewichtung der verschiedenen Erlösszenarien im Prospekt (S. 27 ff.) nach ihrer Wahrscheinlichkeit bedurfte es nicht. Für den wirtschaftlichen Erfolg der Anlagegesellschaft kam es entscheidend darauf an, wie erfolgreich sich die Filme vermarkten ließen, d. h. welchen Zuspruch sie beim Publikum fanden. Dass sich dies nicht voraussagen ließ, ist im Prospekt wiederholt mit der nötigen Deutlichkeit betont. Der Prospekt lässt auch in der Gesamtschau nicht den Eindruck entstehen, der "low case" (S. 35) sei in dem Sinne als "worst case" zu verstehen, dass schlimmstenfalls eine Verringerung des Gewinns drohe.
III. Seite 13 des Prospekts lässt erkennen, dass die Beklagte noch keine Erfahrungen mit Filmfonds vorzuweisen hatte. Die Unschärfe der dortigen Darstellung zu ihren bisherigen geschäftlichen Erfolgen stellt jedenfalls keinen wesentlichen, für einen typischen Anlageinteressenten potenziell entscheidungserheblichen Prospektmangel dar.
IV. Die Prospektangaben zur Herstellereigenschaft der Anlagegesellschaft und zu deren wirtschaftlichem Eigentum an den Filmen reichten aus. Auf S. 16 f., 51 f. des Prospekts ist die Gestaltung der Produktions-Dienstleistungsverträge unter Herausstellung der der Anlagegesellschaft verbliebenen Entscheidungsbefugnisse dargestellt; hieraus folgte ihre Qualifizierung als Hersteller (vgl. Hdb. KapitalanlageR/Sagasser/Schlösser, 3. Aufl. 2007, § 26 Rn. 332 ff.). Aus S. 38, 49 des Prospektes ergibt sich, dass ... nur ein zeitweiliges Verwertungsrecht übertragen werden sollte, so dass das wirtschaftliche Eigentum im steuerrechtlichen Sinne bei der Anlagegesellschaft blieb (vgl. Sagasser/Schlösser, a. a. O., Rn. 337).
V. Das Risiko abweichender Rechtsauffassungen der Finanzbehörden und Finanzgerichte und die Bedeutung der Ergebnisse von Betriebsprüfungen sind auf S. 9 und 56 des Prospektes ausreichend dargestellt.
VI. Der Prospekt hat die Anlageinteressenten nicht unzureichend über Unsicherheiten bei der Anwendung des § 2b EStG unterrichtet. Streitig war insoweit, ob die Vorschrift verfassungsgemäß war und ob die behördlichen Anwendungsrichtlinien sie rechtswidrig zu Lasten der Anleger auslegten, d. h. steuermindernde Abzugsmöglichkeiten versagten, ohne dass dies von der Vorschrift gedeckt gewesen wäre. Auf all dies mussten die Anlageinteressenten nicht im Prospekt hingewiesen werden, weil sich das Anlagekonzept sicherheitshalber an den Anforderungen der Verwaltungsvorschriften orientiert hatte; dementsprechend haben die durchgeführten Betriebsprüfungen insoweit auch zu keinen Beanstandungen geführt. Die Ausführungen zum Werbeverbot (§ 2b S. 3 Alt. 2 EStG) auf S. 40 f. des Prospektes reichten aus.
VII. Ausschüttungen sind im Prospekt nicht als sicher in Aussicht gestellt, insbesondere nicht für die vom Kläger angesprochenen Jahre 2001 bis 2004 (s. S. 28 des Prospekts). Dass sich die in die Anlagegesellschaft gesetzten Erwartungen nicht erfüllt haben, lässt nicht auf einen Prospektmangel schließen, sondern vielmehr darauf, dass das Unternehmen, an dem sich der Kläger beteiligt hat, nicht den erwarteten und erhofften Erfolg hatte, weil seine Filme weniger Publikum fanden. Dies fällt in den Bereich des vom Kläger mit übernommenen Unternehmerrisikos.
B. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713, 543 Abs. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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