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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 20.10.2005
Aktenzeichen: 1 U 228/03
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 839 |
Gründe:
I.
Die Kläger sind in der Form einer BGB-Gesellschaft Eigentümer des Anwesens ...straße in O1. Sie nehmen die Beklagte aus eigenem sowie aus zediertem Recht ihres Mieters auf Ersatz eines Wasserschadens in Anspruch.
Am 27.12.2000 kam es nach starken Regenfällen zu einer Überflutung der im Untergeschoss des vorgenannten Anwesens befindlichen Räume durch eingedrungenes Oberflächenwasser, das vom Dach und Hof des klägerischen Anwesens herrührte und zu erheblichen Schäden an den Räumen und an der Einrichtung des dort vom Mieter der Kläger betriebenen Fitness-Studios führte.
Das Grundstück der Kläger grenzt an den X-bach. Jenseitig des Baches und parallel dazu verläuft ein von der Beklagten errichteter und betriebener Abwasserkanal, an den das klägerische Grundstück angeschlossen ist.
Kurze Zeit vor dem eingetretenen Überschwemmungsschaden wurden von der Streitverkündeten, der Firma A GmbH, im Auftrag der Beklagten Tiefbauarbeiten an der über den X-bach führenden Brücke vorgenommen. Der städtische Abwasserkanal verläuft unterhalb des Brückenbauwerks. Bei Auftragserteilung an die Streitverkündete wurden dieser Bestandspläne von der Beklagten ausgehändigt, aus denen der Verlauf des Abwasserkanals im Bereich des Brückenbauwerks ersichtlich ist (Bl. 23, 24, 272, 273 d.A.). Im Verlaufe des von der Streitverkündeten durchgeführten Tiefbauarbeiten an der Brücke kam es zu einem Rohrbruch an dem darunter verlaufenden städtischen Abwasserkanal, wodurch der Kanal hinter dem Anschluß an den Sammler "..." und somit in Richtung auf das klägerische Anwesen fast vollständig verschlossen wurde, so dass es deshalb zu einer Rückstaubildung gekommen war. In einem im Auftrag der Haftpflichtversicherung des Streitverkündeten erstellten Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 9.10.2001 kam dieser zu dem Ergebnis, dass die auf dem Anwesen der Kläger installierte Entwässerungsanlage nicht der maßgeblichen DIN-Vorschrift "DIN 1986" entspreche, da die Dach- und Hofentwässerung nicht - in Fließrichtung gesehen - hinter sondern vor der unstreitig vorhandenen Rückstausicherung an das städtische Abwasserleitungssystem angeschlossen sei. Unstreitig ist der Entwässerungsanschluss des klägerischen Anwesens an den Abwasserkanal nicht hinter dem Rückstauventil sondern davor angebracht. Nach dem Ergebnis des vorbezeichneten Gutachtens sei dies nicht fachgerecht, weil wegen des bei Rückstau bewirkten Verschlusses der vorhandenen Rückstauklappe das abzuleitende Regenwasser mangels Abflussmöglichkeit sich im hausinternen Abwassersystem aufstaue; somit liege die Ursache des entstandenen Schadens in der Fehlerhaftigkeit dieses Systems, so dass eine Schadenskausalität des Rohrbruchs zu verneinen sei. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf Bl. 20-22 d.A. Bezug genommen.
Die Kläger haben die Streitverkündete vorprozessual erfolglos in Anspruch genommen. Nachdem deren Haftpflichtversicherung eine Einstandspflicht verneint hatte, ist die direkte Inanspruchnahme der Streitverkündeten infolge deren zwischenzeitlicher Insolvenz erfolglos geblieben.
Die Kläger haben mit ihrer daraufhin gegen die Beklagte erhobenen Klage geltend gemacht, dass unabhängig von einem Verstoß gegen DIN-Vorschriften der klägerischen Abwasseranlage, der im Übrigen bestritten werde und der ggfs. wegen der insoweit von der Beklagten sanktioniert gewesenen bauaufsichtsrechtlichen Genehmigung ohnehin als irrelevant gelten müsse, davon auszugehen sei, dass der Wasserschaden entgegen den Ausführungen des Gutachters SV1 ursächlich auf dem Umstand beruhe, dass wegen des Rohrbruchs der Abwasserleitung der davon bewirkte Rückstau dazu geführt habe, dass das wegen des Starkregens entstandene Oberflächenwasser nicht in den städtischen Abwasserkanal habe abfließen können. Dies gelte unabhängig davon, ob der Anschluss der Abwasserleitung an den städtischen Kanal sich vor oder erst hinter dem Rückstauventil befunden habe, denn auch im ersteren Fall hätte das entstandene Oberflächenwasser wegen des durch den Rohrbruch verursachten Rückstaus nicht in den städtischen Kanal abgeleitet werden können.
Die Kläger haben deshalb die Auffassung vertreten, dass die Beklagte für den entstandenen Schaden unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung hafte. Dies gelte schon deshalb, weil die Beklagte auf Grund des bestehenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses verpflichtet gewesen sei, für eine ordnungsgemäße Funktion des Abwasserkanals zu sorgen. Dies gelte ferner in Anbetracht dessen, dass die Beklagte ihr obliegende Informationspflichten und Hinweispflichten gegenüber der Streitverkündeten vorwerfbar in Hinsicht darauf vernachlässigt habe, dass wegen des unter der Brücke verlaufenden Abwasserkanals die Gefahr seiner Beschädigung durch die an die Streitverkündete vergebenen Brückenarbeiten als naheliegend habe angesehen werden müssen. Der eingetretene Schaden wäre vermeidbar gewesen, wenn die Bediensteten der Beklagten die Streitverkündete auf die Gefahr eines Rohrbruchs hingewiesen hätten.
Zum anderen hafte die Beklagte aber auch dann, wenn feststehe, dass die Streitverkündete den Bruch des Abwasserrohres verschuldet habe. Denn insofern habe die Streitverkündete als Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu gelten und müsse die Beklagte somit für deren Verschulden gemäß § 278 BGB eintreten.
Die Beklagte sei daher zum Ersatz des in der Anlage 9 (Bl. 35 f d.A.) zur Klageschrift näher dargelegten und bezifferten Schadens verpflichtet.
Die Kläger haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 32.783,83 € nebst 8,5 % Zinsen seit dem 3.7.2001 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist dem von den Klägern hergeleiteten Anspruchsgrund aus dem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis entgegengetreten, da hinsichtlich der an die Streitverkündete vergebenen Arbeiten an der Brücke schon kein Zusammenhang zu dem zwischen den Klägern und den Beklagten bestehenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis bestehe. Im Übrigen hat sie unter Bezugnahme auf ds Gutachten des Sachverständigen SV1 eingewandt, dass die Schadensursache allein darin zu sehen sei, dass die auf dem Anwesen der Kläger installierte Entwässerungsanlage nicht fachgerecht sei und im Falle einer fachgerechten Installation der entstandene Schaden gar nicht eingetreten wäre. Darüber hinaus könne ihr eine etwaige Schadensursächlichkeit der Brückenbauarbeiten der als bekannt zuverlässiges Fachunternehmen beauftragten Streitverkündeten nicht zugerechnet werden, da diese hinreichend über den unter der Brücke verlaufenden Abwasserkanal auf Grund der dieser ausgehändigten Pläne informiert gewesen sei. Wegen der Eigenverantwortlichkeit der Streitverkündeten für ihr Handeln sei diese nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten gewesen und könne eine etwaige Missachtung von Sorgfaltspflichten bei der Ausführung der Brückenarbeiten der Beklagten somit nicht zugerechnet werden.
Das Landgericht ist mit am 12.9.2003 verkündetem Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach gegeben sei. Diese ergebe sich aus dem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis, aus dem die Beklagte verpflichtet sei, für ein funktionsfähiges Abwasserkanalsystem zu sorgen. Da feststehe, dass es infolge des Kanalbruches zu dem schadensursächlichen Rückstau gekommen sei, liege insoweit eine Verletzung von Sorgfaltspflichten der Beklagten vor, wobei dahingestellt bleiben könne, ob die Arbeiten der Streitverkündeten schadensursächlich gewesen sind. Eine Schadensursächlichkeit der Abwasseranlage auf dem klägerischen Anwesen sei zu verneinen, da das Niederschlagswasser wegen der Kanalrohrverstopfung und somit unabhängig von der Funktion des Rückstauventils nicht mehr habe abfließen können und deshalb in die Souterrainräume des Anwesens der Kläger eingedrungen sei.
Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung rügt die Beklagte im Wesentlichen folgendes:
Die Entscheidung des Landgerichts beruhe auf Rechtsfehlerhaftigkeit. Diese bestehe darin, dass der Beklagten keine Haftung auf Grund des öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses obliege, weil die daraus resultierende Sorgfaltspflicht vorliegend nicht als verletzt anzusehen sei. Denn das Landgericht habe es nicht dahingestellt bleiben lassen, ob die Arbeiten der Streitverkündeten an der Brücke schadensursächlich waren. Selbst wenn man annehmen würde, dass insoweit ein schadensursächliches Fehlverhalten der Streitverkündeten vorgelegen hatte, könne die Streitverkündete nicht als Erfüllungsgehilfin der Beklagten gelten. Die Beautragung der Streitverkündeten zur Vornahme der Brückenarbeiten sei - unstreitig - nur auf diese bezogen gewesen und somit nicht hinsichtlich des unter der Brücke verlaufenden Abwasserkanals erfolgt. Daher bestehe keinerlei Zusammenhang zu den der Beklagten bezüglich der ihr aus dem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis obliegenden Sorgfaltspflichten. Ein etwaiges schadensursächliches Fehlverhalten der Streitverkündeten, die - wie erstinstanzlich vorgetragen - als bekannt zuverlässiges Fachunternehmen mit den Brückenarbeiten beauftragt worden sei, könne der Beklagten auch nicht wegen einer Vernachlässigung von Hinweispflichten gegenüber der Streitverkündeten in Bezug auf etwaige Gefahren für den unter der Brücke befindlichen Abwasserkanal zugerechnet werden. Denn insoweit habe die Beklagte der ihr obliegenden Sorgfaltspflicht damit genügt, dass der Streitverkündeten auf Grund der ihr ausgehändigten Pläne das Vorhandensein des Kanals und dessen Verlauf hinlänglich bekannt gewesen sei.
Im Übrigen beharrt die Beklagte darauf, dass nicht der Rohrbruch, sondern die erstinstanzlich monierte Fehlerhaftigkeit des klägerischen Anschlusses an den Abwasserkanal schadensursächlich gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 12.9.2003 Az.: 9 O 322/02 - die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen unter weitgehender Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil.
Ergänzend machen sie geltend, die aus dem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis sich ergebenden Schutzpflichten der Beklagten gegenüber den Klägern seien auf Grund der Vergabe der Brückenarbeiten an die Streitverkündete als dahingehend erweitert anzusehen, dass die Beklagte gefordert gewesen sei, durch zusätzliche Maßnahmen den weiterhin ungehinderten Abwassesrabfluss vom klägerischen Grundstück sicherzustellen und dadurch die als naheliegend anzusehende Gefahr eines Rohrbruchs und eines daraus folgenden Rückstaus im Abwasserkanal zu verhindern. Dazu hätten sorgfältige Informationen an die Streitverkündete über Verlauf, Zustand und Alter des Abwasserkanals sowie die Überwachung der Bauarbeiten während der entscheidenden Phase der Baugrubenöffnung mit schwerem Gerät, der Verdichtung des Untergrundes für das Brückenfundament und des Einbringens des Fundament-Materials gehört; ferner sei eine geologische Untersuchung des Baugrundes sowie eine statische Überprüfung der Tragfähigkeit des Kanalrohres erforderlich gewesen.
Die Hinweispflicht der Beklagten habe sich daher darauf erstreckt, wegen der örtlichen Gegebenheiten unter der Brücke die Streitverkündete auf die Gefahr eines Rohrbruchs bei Einsatz schweren Gerätes aufmerksam machen zu müssen, zumal wegen der älteren Rohrleitung und deren Nähe zu der Baugrube stattdessen Handschachtung angezeigt gewesen sei.
Im Übrigen bestreiten die Kläger, dass es sich bei der Streitverkündeten um ein als zuverlässig bekanntes Fachunternehmen gehandelt habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg und führt unter Abänderung des angefochtenen Grundurteils zur Klageabweisung.
Das Grundurteil kann keinen Bestand behalten, weil den Klägern der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch (§ 839 BGB) nicht zusteht.
Das gilt selbst dann, wenn die klägerische Behauptung als zutreffend unterstellt wird, dass der im Bereich der Brücke entstandene Rohrbruch an der städtischen Abwasserleitung infolge Rückstaubildung den Abfluss des sich auf dem Anwesen der Kläger aufstauenden Oberflächenwassers verhindert hatte und daher für den Wasserschaden in den Räumen des Untergeschosses ursächlich gewesen ist.
Denn selbst bei Zugrundelegung dieser Unterstellung, von der das Landgericht ersichtlich trotz der von der Beklagten behaupteten Schadensursächlichkeit der Fehlerhaftigkeit der auf dem klägerischen Anwesen vorhandenen Entwässerungsanlage ausgegangen ist, kann eine Haftung der Beklagten wegen Amtspflichtverletzung nicht als begründet erachtet werden.
Entgegen der Annahme des Landgerichts konnte es bei der Prüfung der Voraussetzungen der Amtshaftung nicht dahingestellt bleiben, ob die Arbeiten der Streitverkündeten an der Brücke für den unstreitig am städtischen Abwasserkanal entstandenen Rohrbruch ursächlich waren. Abgesehen davon, dass diesbezüglich die Ursächlichkeit der von der Streitverkündeten an der Brücke ausgeführten Arbeiten jedenfalls im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens zwischen den Parteien unstreitig geworden ist, kam es darauf entscheidend an, weil davon abhängt, ob der Rohrbruch der Beklagten haftungsrechtlich zurechenbar ist.
Die vom Landgericht ersichtlich geteilte Auffassung der Kläger, dass die Amtshaftung unabhängig davon schon aus dem zwischen den Parteien bestehenden öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis wegen der sich daraus ergebenden Pflicht, für ein funktionsfähiges Abwasserkanalsystem sorgen zu müssen, begründet sei, geht unter Berücksichtigung des von der Streitverkündeten bei Gelegenheit der Ausführung von ihr anderweitig aufgetragenen Arbeiten an der Brücke verursachten Rohrbruchs ebenso fehl wie die vom Landgericht insoweit angenommene Erfüllungsgehilfenschaft der Streitverkündeten.
Zwar folgt aus dem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis die im Interesse der Anschlussteilnehmer bestehende Fürsorgepflicht der Beklagten, für eine ordnungsgemäße Funktion der Abwasserleitung dadurch Sorge zu tragen, dass bekannte Schäden an der Leitung alsbald behoben werden und dass durch regelmäßige Kontrollen die Funktionsfähigkeit der Leitung sichergestellt ist. Eine Verletzung dieser Fürsorgepflicht ist jedoch nicht gegeben, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Beschädigung der Abwasserleitung eher zufällig und daher nicht ohne Weiteres vorhersehbar durch Dritteinwirkung im Verlaufe von Tiefbauarbeiten geschehen ist, die von einem als zuverlässig bekannten Fachunternehmen durchgeführt wurden und die nicht im Zusammenhang mit der Abwasserleitung erfolgt sind.
Dass es sich bei der Streitverkündeten um ein als zuverlässig bekanntes Fachunternehmen gehandelt hat, ist nach dem insoweit erstinstanzlich von den Klägern nicht bestrittenen Vorbringen der Beklagten in zweiter Instanz als unstreitig zu behandeln, so dass die Kläger mit ihrem erstmaligen Bestreiten im Berufungsverfahren nicht mehr gehört werden können.
Da die Vergabe der Arbeiten an der Brücke in keinem Zusammenhang mit dem Abwasserkanal gestanden hat, und die Streitverkündete diese Arbeiten eigenverantwortlich und ohne irgendeine Beteiligung der Beklagten ausgeführt hat, ist sie auch nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten gewesen, so dass deren Beschädigung des Abwasserrohres der Beklagten nicht gemäß § 278 BGB zugerechnet werden kann.
Entgegen der Auffassung der Kläger kann auch nicht von einer Verletzung von Informations- und Hinweispflichten oder von Kontrollpflichten der Beklagten ausgegangen werden.
Anerkanntermaßen genügt ein Auftraggeber bei der Vergabe derartiger Arbeiten an ein Fachunternehmen seiner Sorgfaltspflicht damit hinreichend, wenn er dem Unternehmen Pläne ausgehändigt hat, aus denen das Vorhandensein und der Verlauf von unterirdischen und in der Nähe der auszuführenden Arbeiten befindlichen Versorgungsleitungen ohne Weiteres ersichtlich ist. Denn in diesem Fall darf vom Auftragnehmer erwartet werden, dass das mit der Vornahme einer anderweitigen Werkleistung beauftragte und im als Tiefbau hinreichend fachkundig anzusehende Unternehmen die von ihm auszuführenden Arbeiten mit der erforderlichen Sorgfalt durchführt, wozu auch die Vermeidung einer Beschädigung der aus den ausgehändigten Plänen ersichtlichen Versorgungsleitungen gehört, zu welchen die hier streitbefangene Abwasserleitung zu zählen ist.
Dies gilt auch dann, wenn sich ergibt, dass die Leitung - wie vorliegend unstreitig ist - sich in unmittelbarer Nähe der von dem Fachunternehmen auszuführenden anderweitigen Arbeiten befindet, denn auch dann darf erwartet werden, dass das Fachunternehmen im Rahmen seiner eigenverantwortlich übernommenen Tätigkeit die erforderliche Sorgfalt zwecks Vermeidung einer Beschädigung der nahe gelegenen Leitung walten lässt.
Mit der unstreitigen Aushändigung der Pläne hat die Beklagte somit auch insoweit ihrer Sorgfaltspflicht genügt, ohne dass es einer zusätzlichen Überwachung der Arbeiten der Streitverkündeten bedurfte.
Zutreffend haben die Kläger selber den für die Beklagte auszulegenden Sorgfaltsmaßstab umschrieben (Bl. 265 d.A.), dass nämlich im Falle der Aushändigung der maßgeblichen Pläne die Streitverkündete hätte erkennen müssen, dass sich das fragliche Abwasserrohr unmittelbar im Fundamentbereich des Brückenbauwerks befindet und dass die Streitverkündete deshalb besondere Sorgfalt hätte walten lassen müssen, wobei gegebenenfalls sogar eine Behinderungsanzeige möglich gewesen wäre.
Da die Aushändigung der im Tatbestand bezeichneten Pläne an die Streitverkündete unstreitig ist, hat die Beklagte damit ihrer Sorgfaltspflicht hinreichend genügt.
Sie durfte erwarten, dass eine sich bei Vornahme der Aushub- und Verdichtungsarbeiten ergebenden Gefahr für die Rohrleitung von der fachkundigen Streitverkündeten erkannt wurde und zu deren Verhinderung geeignete Maßnahmen von der Streitverkündeten, erforderlichenfalls durch Abgabe einer Behinderungsanzeige ergriffen würden.
Eine schadensursächliche Verletzung von Amtspflichten kann der Beklagten daher auch insoweit nicht zur Last gelegt werden.
Eine andere Beurteilung kann auch nicht im Hinblick auf die klägerseits zitierte Entscheidung des OLG Hamm (NJW 1961, 2349) Platz greifen, da dieser ein mit dem vorliegenden Rechtsstreit nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde liegt.
Nach allem hat die Berufung der Beklagten Erfolg, ohne dass es einer Aufklärung des weiteren Streitpunktes darüber bedurfte, ob für den Wasserschaden die von der Beklagten vorgetragene Fehlerhaftigkeit der auf dem klägerischen Anwesen installierten Abwassereinrichtung unabhängig von dem Rohrbruch ursächlich gewesen ist.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO.
Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Ende der Entscheidung
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