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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 17.07.2002
Aktenzeichen: 1 U 70/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 233 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Verkündet am 17.07.2002
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 17. Juli 2002 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.02.2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
I.
Das Landgericht Frankfurt am Main hat durch am 27.02.2002 verkündetes Urteil die vom Kläger gegen den Beklagten erhobene Klage abgewiesen. Gegen das ihm am 19.03.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.04.2002 Berufung eingelegt und zugleich beantragt, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung eines nach seiner Sicht vorgreiflichen Verfahrens vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main gemäß § 148 ZPO auszusetzen. Die Nachricht über das Eingangsdatum der Berufungsschrift ist am 24.04.2002 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers abgesandt worden (Bl. 219 d.A.). Gemäß Verfügung vom 26.04.2002, die am gleichen Tage abgesandt wurde, wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf hingewiesen, dass über den gestellten Aussetzungsantrag erst nach Ablauf der der Gegenseite gesetzten Frist zur Stellungnahme entschieden werden könne. Die Stellungnahmen der Beklagten sowie von deren Prozessbevollmächtigten zur Frage der Aussetzung des Rechtsstreits vom 10.05.2002 bzw. 16.05.2002 wurden am 21.05.2002 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers abgesandt.
Am 23.05.2002 kündigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Senatsvorsitzenden fernmündlich an, einen Wiedereinsetzungsantrag wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist stellen zu wollen. Der angekündigte Wiedereinsetzungsantrag ist am 04.06.2002 bei Gericht eingegangen (Bl. 275 ff. d.A.). Auf telefonischen Hinweis der Senatsvorsitzenden vom 05.06.2002 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers an diesem Tage auch die Berufungsbegründung eingereicht.
Der Kläger begründet das Wiedereinsetzungsgesuch damit, dass die Versäumung der Berufungsfrist auf einem Versehen der berufserfahrenen und zuverlässigen Anwaltsgehilfen seines Prozessbevollmächtigten beruhe. Dieser habe am 19.04.2002 seine geschulte und zuverlässige Bürokraft, Herrn S., angewiesen, die Berufungsbegründungsfrist als Endfrist auf dem 21.05.2002 (weil 2 Monate nach der Zustellung des Urteils am 19.03.2002, also am 19.05.2002, Sonntag gewesen sei und am 21.05.2002 Pfingstmontag gewesen sei) sowie als Vorfrist auf den 14.05.2002 im Fristenkalender zu notieren. Der Mitarbeiter S., dem die Führung des Fristenkalenders und die Kontrolle der Fristen obliege, habe jedoch weisungswidrig die Endfrist auf den 20.05.2002 und die Vorfrist auf den 13.05.2002 im Fristenkalender eingetragen. Am 13.05.2002-dem Datum der im Fristenkalender eingetragenen Vorfrist- sei die Handakte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers von der hierfür zuständigen Bürokraft W. nicht vorgelegt worden. Die Vorfrist sei im Fristenkalender als erledigt abgehakt worden. Am 21.05.2002 - Dienstag nach Pfingsten - habe der Büromitarbeiter S. nicht bemerkt, dass die von ihm unter dem 20.05.2002 eingetragene Endfrist nicht gelöscht worden sei. Der Fristablauf sei erst am Donnerstag, den 23.05.2002 bemerkt worden, als die Sache im normalen Geschäftslauf bearbeitet werden sollte. Das Büropersonal des Prozessbevollmächtigten sei jahrelang ständig geschult und überwacht worden.
Zur Glaubhaftmachung bezieht sich der Kläger auf eidesstattliche Versicherungen seines Prozessbevollmächtigten sowie dessen Büromitarbeitern S. und W. (Bl. 285-290 d.A.).
II.
Der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht begründet. Dem Kläger kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung nicht gewährt werden, da seinen Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung ein Verschulden trifft, das sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss.
Zwar kann ein Rechtsanwalt minder bedeutsame Aufgaben, z.B. das Führen eines Fristenkalenders, seinen gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen. Ist die Fristversäumung dann allein auf das Verschulden eines Anwaltsgehilfen zurückzuführen, ist das für die Partei als unverschuldet im Sinne von § 233 ZPO anzusehen. Ergibt sich in einem Anwaltsbüro dagegen eine auffällige Häufung von Mängeln im Zusammenhang mit der Wahrung einer Rechtsmittelbegründungsfrist, so rechtfertigen sich hieraus entweder Bedenken gegen die ordnungsmäßige Ausbildung und Überwachung des Personals oder Schlüsse auf die Unvollständigkeit der organisatorischen Anweisungen des Anwalts (BGH, Beschluss vom 18.12.1997 - III ZB 41/97 -, BGHR ZPO § 233 Büropersonal 11; Beschluss vom 19.06.1996- XII ZR 279/95- BGHR ZPO § 233 Büropersonal 9; BGH VersR 1985, 270). Solche Bedenken bestehen auch hier und sind durch den vorgetragenen Geschehensablauf nicht ausgeräumt.
Ein erheblicher Fehler bei der Behandlung der Angelegenheit besteht darin, dass der Büromitarbeiter S. weisungswidrig die Endfrist für die Berufungsbegründung auf den 20.05.2002 (der im Fristenkalender nicht als gesetzlicher Feiertag gekennzeichnet war) und die Vorfrist auf den 13.05.2002 eintrug. Zwar liegt die eingetragene Endfrist einen Tag vor dem tatsächlichen Ablauf der Berufungsbegründungsfrist. Das eigenmächtige Abweichen des Büromitarbeiters S. von der ihm erteilten Weisung begründete jedoch die Gefahr, dass die im Kalender eingetragene Endfrist gerade deshalb unbeachtet bleiben konnte, weil dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag war. Ein weiterer Fehler bei der Überwachung der Berufungsbegründungsfrist liegt darin, dass auf die Nachricht der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts vom 24.04.2002 über das Eingangsdatum der Berufungsschrift die Eintragung der Berufungsbegründungs- und der Vorfrist nicht überprüft wurden. Für die gebotene Überprüfung dieser Fristen (BGH VersR 1985, 270) ist aus dem Sachvortrag des Klägers nichts ersichtlich. Fehlerhaft ist sodann am 13.05.2002 - dem Tag, auf den die Vorfrist im Fristenkalender eingetragen war - die Handakte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht von der hierfür zuständigen Mitarbeiterin W. vorgelegt worden. Überdies ist auch noch die Vorfrist im Kalender als gewahrt abgehakt worden. Schließlich hat der Büromitarbeiter S. bei der Fristenkontrolle am 21.05.2002-dem Tag, an welchem die Begründungsfrist ablief- nicht bemerkt, dass die unter dem 20.05.2002 von ihm eingetragene Endfrist nicht gelöscht war. An diesem Tage hätte noch fristgerecht eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt werden können.
Diese Häufung von Versäumnissen im Zusammenhang mit der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist führt zu dem Schluss, dass es sich bei dem Personal des Prozessbevollmächtigten des Klägers - entgegen dessen Erklärung - nicht um gut ausgebildete, als zuverlässig erprobte und sorgfältig überwachte Angestellte handelt oder dass die organisatorischen Anweisungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht ausreichten, um solche Versäumnisse bei der Fristeinhaltung zu verhindern. In beiden Fällen ist ihm dies als Verschulden anzulasten.
Danach ist der Wiedereinsetzungsantrag unbegründet.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht begründet wurde. Da das erstinstanzliche Urteil dem Kläger am 19.03.2002 zugestellt wurde, endete die Frist für die Berufungsbegründung von 2 Monaten ab Zustellung des Urteils (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F.) mit Ablauf des 21.05.2002 (Dienstag nach Pfingsten). Die erst am 05.06.2002 eingegangene Berufungsbegründung ist danach verfristet.
Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat der Kläger die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen.
Ende der Entscheidung
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