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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 15.02.2001
Aktenzeichen: 1 UF 186/97
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1376
BGB § 1578 Abs. 2
Zur Bewertung eines UNternehmens im Zugewinnausgleich nach dem 'fairen' Einigungswert bei Berücksichtigung einer latenten Steuerlast. Keinen Krankenvorsorgeunterhalt bei Bezug von EU-Rente.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 UF 186/97

15.02.2001

hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Eschweiler, die Richterin am Oberlandesgericht Michalik und den Richter am Oberlandesgericht Carl aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. November 2000 für Recht erkannt:

Tenor:

Das Verbundurteil des Amtsgerichts -Familiengericht Weilburg- vom 17.6.1997 - 20 F 1017/92 - wird im Ausspruch zum Zugewinnausgleich (Ziffer 3. der Urteilsformel) und zum Unterhalt (Ziffer 4.) sowie im Kostenpunkt abgeändert.

Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 435.754,96 DM abzüglich am 02.12.1997 gezahlter 383.230,35 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02.12.1997 zu zahlen. Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin ab 02.12.1997 insgesamt folgenden monatlichen Unterhalt, in Zukunft jeweils zum 3. eines jeden Monats im voraus, zu zahlen:

- vom 02.12.1997 bis 31.1.1998 einen Elementarunterhalt von 3.500,00 DM und einen Altersvorsorgeunterhalt von 1.110,00 DM,

- vom 1.2. bis 30.6.1998 einen Elementarunterhalt von 2.267,00 DM und einen Altersvorsorgeunterhalt von 644,00 DM,

- vom 1.7.1998 bis 30.6.1999 einen Elementarunterhalt von 2.256,00 DM und einen Altersvorsorgeunterhalt von 632,00 DM,

- vom 1.7.1999 bis 30.6.2000 einen Elementarunterhalt von 2.237,00 DM und einen Altersvorsorgeunterhalt von 598,00 DM,

- ab 1.7.2000 einen Elementarunterhalt von 2.221,00 DM und einen Altersvorsorgeunterhalt von 570,00 DM.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen und der Antrag auf Ausschluß des Versorgungsausgleichs wird zurückgewiesen. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Antragsgegner wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen des zuerkannten Zugewinnausgleichs, soweit dieser über den durch das Amtsgericht ausgeurteilten Betrag hinaus geht, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Wegen der Vollstreckung hinsichtlich des zuerkannten Unterhalts, soweit dieser den vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag übersteigt, kann der Antragsgegner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Antragstellerin 70 % und der Antragsgegner 30 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragstellerin zu 85 % und der Antragsgegner zu 15 % zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren über den Zugewinnausgleich und den nachehelichen Unterhalt sowie die Frage, ob der Versorgungsausgleich auszuschließen ist.

Die Parteien schlossen am 19.11.1982 die Ehe, aus der Kinder nicht hervorgegangen sind. Am 03.05.1992 zog die Klägerin zusammen mit ihren aus ihrer ersten Ehe stammenden Kindern aus dem von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Wohnhaus aus. Für die Übertragung ihres Miteigentumsanteils an diesem Hausgrundstück zahlte der Antragsgegner der Antragstellerin im Dezember 1992 einen Betrag von über 138.000,00 DM. Seit dem 01.08.1995 erhält die Antragstellerin eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von derzeit 1.146,56 DM monatlich.

Mit dem wegen der Folgesachen angefochtenen Scheidungsverbundurteil vom 17.06.1997 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich in der Weise durchgeführt, daß es von dem Versicherungskonto der Antragstellerin auf das des Antragsgegners Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 168,44 DM übertragen hat. Darüber hinaus hat es den Antragsgegner zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 353.230,35 DM sowie eines Unterhalts ab Rechtskraft der Scheidung in Höhe von 1.925,00 DM monatlich verurteilt. Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs ist das Gericht von einem Bedarf der Antragstellerin von 4.600,00 DM monatlich ausgegangen und hat hierauf die Erwerbsunfähigkeitsrente von seinerzeit 1.077,93 DM monatlich und einen weiteren Betrag von 1.595,83 DM monatlich angerechnet, den die Antragstellerin aus der zinsgünstigen Anlage der ihr über den Zugewinnausgleich zufließenden Beträge in Höhe von rund 383.000,00 DM erzielen könne. Wegen des weiteren Sachverhalts und der Begründung im einzelnen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Blatt 28 bis 43 d.A.). Hinsichtlich des von beiden Parteien nicht angefochtenen Scheidungsausspruchs ist das Urteil seit dem 02.12.1997 rechtskräftig.

Mit ihrer Berufung begehrt die Antragstellerin den Ausschluß des Versorgungsausgleichs und die Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von insgesamt 665.611,21 DM sowie ab Rechtskraft der Scheidung die Zahlung eines Ehegattenelementarunterhalts in Höhe von 3.522,07 DM, eines Krankenvorsorgeunterhalts von 251,08 DM und eines Altersvorsorgeunterhalts von 1.421,00 DM monatlich. Da der Antragsgegner seine Altersversorgung durch Lebensversicherungen abgesichert habe, würde die Durchführung des Versorgungsausgleichs eine unbillige Härte darstellen. Den höheren Zugewinnausgleichsanspruch begründet die Antragstellerin unter anderem damit, daß das Unternehmen des Antragsgegners mit einem wesentlichen höheren Wert als vom Amtsgericht angenommen zu veranschlagen sei. Bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs habe das Amtsgericht Zinserträge erst einige Zeit nach erfolgter Zahlung der Beträge aus dem Zugewinnausgleich anrechnen und nur einen geringeren Kapitalbetrag sowie einen niedrigeren Zinssatz von 4,5 % ansetzen dürfen. Wegen des Vorbringens der Berufungsklägerin im einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 21.10.1997 sowie die Schriftsätze vom 17.03.1998, 02.12.1999 und 06.12.2000 verwiesen.

Die Antragstellerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

1. den Versorgungsausgleich auszuschließen,

2. den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin 665.611,21 DM nebst 4 % Zinsen hieraus ab Rechtskraft der Scheidung als Zugewinnausgleich zu zahlen, 3. den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin monatlichen Elementarunterhalt in Höhe von 3.522,07 DM zu zahlen,

sowie im Wege der Klageerweiterung

den Antragsgegner zu verurteilen, an die Antragstellerin Vorsorgeunterhalt ab Zustellung der Klageerweiterung in Höhe von 251,08 DM für Krankenkasse und von 1.421,00 DM für Altersvorsorge jeweils zum 3. eines jeden Monats im voraus zu zahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Ein Grund für einen Ausschluß des Versorgungsausgleichs im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB liege nicht vor. Die Berechnung des Zugewinnausgleichs und des Unterhaltsanspruchs durch das Amtsgericht sei nicht zu beanstanden. Krankenversicherungsunterhalt könne die Antragstellerin ebensowenig beanspruchen wie Altersvorsorgeunterhalt, zumal sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente erhalte. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens des Antragsgegners wird auf die Berufungserwiderung vom 24.11.1997 sowie die Schriftsätze vom 05.12.1997 und vom 01.12.1999 verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß dem Beschluß vom 23.04.1998 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Wirtschaftsprüfers A. A. vom 19.10.1999, dessen ergänzendes Schreiben vom 13.12.1999 und dessen Erläuterungen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 16.11.2000 verwiesen.

Von einer weitergehenden Wiedergabe des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Zulässig ist auch der erstmals im Berufungsverfahren gestellten Anträge der Antragstellerin, den Versorgungsausgleich auszuschließen (vgl. BGH, NJW 1985, 2266,2267f.), sowie der Antrag, den Antragsgegner auch zur Zahlung von Krankenversicherungsunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt zu verurteilen.

In der Sache haben die Berufung und die erstmals in zweiter Inszanz gestellten Anträge jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

1. Zugewinnausgleich

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner gemäß § 1378 Abs.1 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von insgesamt 435.754,96 DM.

Der während der Ehe erzielte Zugewinn des Antragsgegners beläuft sich auf 985.021,49 DM. Das dem Antragsgegner nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehörende Endvermögen beträgt 2.311.417,49 DM. Die in das Endvermögen unstreitig einzustellenden Vermögenswerte bestehen aus dem Hausgrundstück B. mit einem Wert von 685.000,00 DM, dem hälftigen Anteil an einem Piper-Flugzug im Wert von 59.677,50 DM, Lebensversicherungen im Wert von 223.834,00 DM sowie einem Sparguthaben von 16.076,08 DM.

Dem Endvermögen ist für das Unternehmen des Antragsgegners ein Gesamtwert von 1.818.000,00 DM hinzuzurechnen. Bei der Wertermittlung nach § 1376 Abs. 2 BGB ist das Unternehmen mit seinem vollen, 'wirklichen' Wert einzusetzen. Grundsätze darüber, nach welcher Methode das im einzelnen zu geschehen hat, enthält das Gesetz nicht. Sie sachverhaltsspezifisch auszuwählen und anzuwenden ist Sache des -sachverständig beratenen- Tatrichters (BGH, FamRZ 1991, 43).

Unter Auswertung der vorliegenden Bilanzen 1988 bis 1992 hat der Sachverständige nachvollziehbar angenommen, daß zum Ende der Ehezeit 1993 und in den Folgejahren jeweils mit einem zu erwartenden Überschuß von 460.000 DM zu rechnen ist. Für den Zeitraum ab 1998 hat er unterstellt, daß der dann vorhandene Unternehmenswert dem Barwert der ewigen Rente bei bis dahin als konstant angenommenen Jahresüberschüssen entspricht und realisierbar ist. Bei einem plausibel begründeten Kapitalisierungszinssatz von 15% ergibt dies orientiert an den nachhaltig erzielbaren Überschüssen einen Barwert (nachschüssig) von 2.868.000 DM. Abzüglich des bilanziellen Eigenkapitals von 123.000 DM verbleiben 2.745.000 DM.

Der vom Sachverständigen gewählte Ansatz, die 'latente Steuerlast' sodann als wertmindernd zu berücksichtigen, wird von beiden Parteien im Grundsatz nicht angegriffen und entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1999, 784, 788). In Übereinstimmung mit dem Sachverständigen sind sich die Parteien darüber einig, daß hier nicht von einem typisierten Steuersatz auszugehen ist, sondern daß dieser sich nach der Steuerlast des Antragsgegners als Firmeninhaber richtet. Streitig ist unter den Parteien insoweit, ob lediglich - entsprechend der Rechtslage zum Stichtag - der bei einer Unternehmenveräußerung anfallende nur halbe Steuersatz anzunehmen ist.

Hier hat der Sachverständige einen Mittelweg beschritten. Weil es eine dem Unternehmer überlassene Entscheidung ist, ob und in welchem Umfang er das Unternehmen tatsächlich veräußert oder weiterführt, und eine Verpflichtung zur Veräußerung im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich nicht unterstellt werden kann, hat der Sachverständige zur Ermittlung eines 'fairen Einigungswertes' folgende Rechenschritte gewählt: Ausgehend von dem oben ermittelten Barwert hat er zunächst den disponiblen Unternehmenswert bei halbem Steuersatz (26,5% Einkommenssteuer) und 10% Kirchensteuer von 760.000 DM errechnet. Zuzüglich des bilanziellen Eigenkapitals (123.000 DM) und abzüglich einer Einzahlungsverpflichtung für die Bareinlage der GmbH (50.000 DM) ergaben sich 2.018.000 DM. Sodann hat er zur Hälfte eine sofortige Veräußerung zum halben und bezüglich der anderen Hälfte eine latente Steuerlast von 'pro rata temporis' 53% Einkommensteuer unterstellt. Insgesamt ergab sich bei dieser Vorgehensweise ein disponibler Unternehmenswert von 1.618.000 DM. Der Senat schließt sich der Einschätzung des Sachverständigen an und geht für den Zugewinnausgleich von 1.818.000 DM - dem Mittel beider Werte - als angemessenem Unternehmenswert aus. Danach ergibt sich ein Gesamtvermögen von 2.802.587,58 DM. Von diesem sind Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 491.170,09 DM abzuziehen. Diese bestehen aus Belastungen auf dem Hausgrundstück B. in Höhe von unstreitig 393.175,55 DM sowie Steuerschulden des Antragsgegners von 81.005,53 DM. Diese der Höhe nach unstreitigen Steuerschulden beruhen auf der vom Antragsgegner für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 gewählten getrennten Veranlagung. Der Einwand der Antragstellerin, der Antragsgegner sei aus familiärer Gebundenheit zur Wahl der bestmöglichen steuerlichen Veranlagung gehalten gewesen, wodurch die Eheleute etwa 75.000,00 DM Steuern hätten sparen können, bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsgegner vorgenommene getrennte steuerliche Veranlagung erfüllt nicht die tatsächlichen Voraussetzungen für eine nach § 1375 Abs. 2 BGB mögliche Zurechnung zum Endvermögen. Auch die zum Stichtag aufgelaufenen Unterhaltsrückstände von 12.225,68 DM sind als Passiva in die Ausgleichsbilanz einzustellen (vgl. OLG Frankfurt am Main, FamRZ 1990, 998). Dies gilt schließlich auch für die Restkaufpreisschuld des Antragsgegners gegenüber der Antragstellerin in Höhe von 4.763,33 DM.

Dem Endvermögen steht ein Anfangsvermögen des Antragsgegners in Höhe von 1.326.396,00 DM gegenüber. Dieses setzt sich zusammen aus einem Wert der Unternehmen des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Eheschließung am 19.11.1982 in einer zwischen den Parteien unstreitigen Höhe von 1.000.000,00 DM, Lebensversicherungen von 34.000,00 DM, dem Wert des hälftigen Anteils an einem Piper-Flugzeug von 16.500,00 DM sowie Grünland im Wert von 10.054,00 DM. Dies ergibt ein zwischen den Parteien unstreitiges Anfangsvermögen von insgesamt 1.060.554,00 DM. Zur Ermittlung des auf der Geldentwertung beruhenden Wertzuwachses hat der Senat den Lebenshaltungskostenidex für alle privaten Haushalte im früheren Bundesgebiet (Basis: 1995 = 94,1 % / 75,4 %) zugrundegelegt. Die Verwendung dieses Index erscheint hier sachgerecht, da die von 1982 bis 1993 dauernde Ehezeit nur geringfügig durch die vereinigungsbedingten Veränderungen geprägt worden ist (vgl. dazu: Gutdeutsch/Zieroth, FamRZ 1996, 475f.). Danach ergibt sich ein inflationsbereinigtes Anfangsvermögen von 1.326.396,00 DM.

Das Endvermögen der Antragstellerin beläuft sich auf 113.511,57 DM. Es besteht aus einem Bankguthaben von 28.649,68 DM, einer Restkaufpreisforderung gegen den Antragsgegner von 4.763,33 DM, einer Forderung auf rückständigen Unterhalt gegen den Antragsgegner in Höhe von 12.225,68 DM, dem Wert eines Pkw Ford Fiesta von 14.000,00 DM, dem Rückzahlungsanspruch für eine Eigentumswohnung in Höhe von 50.000,00 DM sowie einem Steuererstattungsanspruch der Antragstellerin von 3. 872,88 DM. Nicht zu berücksichtigen war der für die Übertragung des Miteigentumsanteils an der Ehewohnung gezahlte Betrag von 138.132,35 DM, den die Antragstellerin im Jahr 1992 erhalten und dessen Ausgabe sie in dem zwischen den Parteien durchgeführten Trennungsunterhaltsverfahren (1 UF 140/96) nachvollziehbar belegt hat. Entsprechendes gilt auch für die an die Antragstellerin ausgezahlte arbeitsvertragliche Abfindung in Höhe von 20.000,00 DM. Auch der Wert der von der Antragstellerin nach Trennung angeschafften Möbel, den der Antragsgegner mit dem vollen Neuwert von 45.000,00 DM einstellen will, ist im Endvermögen nicht zu berücksichtigen. Abgesehen davon, daß die Anschaffung dieser Möbel zur Deckung des Fehlbedarfs für die anrechnungsfrei beim Antragsgegner verbliebenen Möbel diente, ist davon auszugehen, daß nach den finanziellen Verhältnissen der Parteien diese auch wertvolle Möbelstücke als Hausrat angeschafft haben, die sodann nicht in den Zugewinn einzubeziehen waren. Da die Antragstellerin über ein Anfangsvermögen nicht verfügte, beläuft sich ihr Zugewinn auf 113.511,57 DM.

Danach ergibt sich ein Zugewinnausgleichsanspruch der Antragstellerin in Höhe von insgesamt 435.754,96 DM (985.021, 49 DM minus 113.511,57 DM = 871.509,92 DM : 2). Insoweit war zu berücksichtigen, daß der Antragsgegner auf diesen Betrag bereits früher einen Abschlag von 30.000,00 DM sowie am 01.12.1997 einen weiteren Betrag von 353.230,35 DM geleistet hat, so daß der Antragstellerin noch ein restlicher Anspruch in Höhe von 53.931,11 DM zusteht, der ab Rechtskraft der Scheidung mit 4 % zu verzinsen ist.

2. Versorgungsausgleich

Die Voraussetzungen für den von der Antragstellerin beantragten Ausschluß oder auch nur für eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c BGB liegen nicht vor. Die volle Inanspruchnahme der Antragstellerin ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe und im Zusammenhang mit der Scheidung nicht als grob unbillig anzusehen (§ 1587 c Nr. 1 BGB). Der rechnerisch beanstandungsfrei ermittelte Ausgleichsanspruch des Antragsgegners beruht darauf, daß dieser im Gegensatz zu dem lückenlos mit Beitragszeiten belegten Versicherungsverlauf der Antragstellerin während der Ehezeit vom 01.11.1982 bis 31.12.1992 als Selbständiger keine beitragsbezogenen Anwartschaften erworben hat. Bei der vorzunehmenden Gesamtabwägung ist zu berücksichtigen, daß die Antragstellerin bis zum Ende der Ehezeit am 31.12.1992 eigene Rentenanwartschaften in Höhe von über 800,00 DM monatlich erworben hat. Sie wird zwar nach inzwischen festgestellter Erwerbsunfähigkeit und Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente ihre Anwartschaften nicht weiter ausbauen können. Zu berücksichtigen ist jedoch, daß sie im Rahmen des Zugewinnausgleichs an den vom Antragsgegner anstelle von gesetzlichen Rentenanwartschaften begründeten Lebensversicherungsansprüchen in Höhe von insgesamt über 220.000,00 DM hälftig beteiligt worden ist und ihr im Rahmen des Zugewinnausgleichs einen Betrag in Höhe von insgesamt über 435.000,00 DM zugeflossen ist. Danach läßt die Gesamtabwägung aller Umstände den regelgerechten Versorgungsausgleich nicht als grob unbillig im Sinne des § 1587 c BGB erscheinen.

Ohne Erfolg bleibt auch der von der Antragstellerin erhobene Einwand der Unwirtschaftlichkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs. Denn der Beklagte hat ausweislich der für ihn erteilen Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 03.05.1993 eine eigene Anwartschaft auf eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.

3. Nachehelicher Unterhalt

Die Antragstellerin hat ab Rechtskraft der Scheidung (2.12.1997) einen Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Elementarunterhalt und von Altersvorsorgeunterhalt. Die Unterhaltsansprüche beruhen auf § 1572 Nr. 1. und § 1578 Abs. 3 BGB und ändern sich für die einzelnen Zeiträume in dem aus dem Tenor des Urteils ersichtlichen Umfang.

Dagegen hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt.

Im einzelnen:

Für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist von einem Bedarf der Antragstellerin in Höhe von 4.600,00 DM monatlich auszugehen. Das Amtsgericht hat sich hierbei auf die bereits im Getrenntlebendenunterhaltsverfahren (AG Weilburg - 2 F 612/92 UE -) vorgenommene Ermittlung des Unterhaltsbedarfs bezogen, wobei es seinerzeit für die Anmietung einer angemessenen Mietwohnung 1.200,00 DM, für die allgemeine Lebenshaltung einschließlich Kultur, Kurzurlaub, Übernachtungen, Beschäftigung einer Haushaltshilfe u.a. 1.700,00 DM, für Fahrzeughaltung einschließlich Abschreibung 1.000,00 DM sowie für Urlaube 700,00 DM monatlich veranschlagt hatte. Diesen vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zugrundegelegten Betrag haben die Parteien in der Berufungsinstanz unstreitig gestellt. Auf diesen Bedarf von 4.600,00 DM ist die Erwerbsunfähigkeitsrente anzurechnen, die die Antragstellerin seit 1995 in wechselnder Höhe erhält. Für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung geht der Senat davon aus, daß aufgrund der letzmalig im amtsärztlichen Gutachten vom 20.08.1997 festgestellten erheblich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit für lediglich stundenweise Tätigkeiten fiktive Einkünfte aus einem versicherungsfreien Aushilfsarbeitsverhältnis der Antragstellerin nun nicht mehr zugerechnet werden können. Für diese gegenüber dem Getrenntlebendenunterhaltsverfahren veränderte Einschätzung des Senats ist neben dem steigenden Lebensalter der Antragstellerin auch die Tatsache von Bedeutung, daß die ursprünglich bis zum 31.07.1998 befristete Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit durch Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 17.04.1998 bis vorläufig zum 31.07.2001 weiter bewilligt wurde.

Einen nicht unerheblichen Teil des verbleibenden monatlichen Restbedarfs von 3.499,21 DM (4.600 minus 1.100,79) kann die Antragstellerin -nach Ablauf einer ihr zuzubilligenden Überlegungsfrist von zwei Monaten- ab dem 01.02.1998 dadurch decken, daß sie den ihr am 01.12.1997 zum Ausgleich des Zugewinns überwiesenden Restbetrag von 330.022,56 DM zinsgünstig anlegt. Gemäß § 1577 Abs. 1 BGB war die Antragstellerin gehalten, diesen Kapitalbetrag so ertragreich wie möglich anzulegen und zu nutzen, da auch solche Einkünfte ihre Bedürftigkeit mindern, die sie in zumutbarer Weise ziehen könnte, aber nicht zieht (vgl. BGH FamRZ 1988, 145 <149>; st. Rspr.). Von dem Gesamtbetrag von rund 330.000,00 DM ist der Antragstellerin nicht, wie von dieser gewünscht, ein Teilbetrag zuzubilligen, über den sie kurzfristig verfügen könnte. Denn die Antragstellerin hatte bereits Ende 1992 einen Betrag von rund 138.000,00 DM für die Übertragung ihres Miteigentumsanteils an der Ehewohnung erhalten. Unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin im Getrenntlebendenunterhaltsverfahren geltend gemachten regelmäßigen und außergewöhnlichen Aufwendungen hatte der Senat in seinem Urteil vom 29.01.1998 -1 UF 140/96- der damaligen Klägerin einen Betrag von 54.000,00 DM zugerechnet, den diese zinsgünstig anzulegen hatte. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird insoweit Bezug genommen (vgl. insbesondere S. 6/7 des Urteils). Selbst wenn die Antragstellerin zwischenzeitlich weitere Zahlungen insbesondere für Anwaltskosten in Höhe von über 50.000,00 DM erbringen mußte, rechtfertigt dies keine teilweise Anrechnung auf den am 01.12.1997 überwiesenen Betrag von 330.000,00 DM, zumal die Antragstellerin zwischenzeitlich eine weitere Teilzahlung von 30.000,00 DM auf den Zugewinnausgleich erhalten hatte. Der Senat geht davon aus, daß die Antragstellerin bei einer längerfristigen Anlage des nicht unerheblichen Gesamtbetrages auf dem Kapitalmarkt einen Zinssatz von 6 % erzielen kann, so daß sich der jährliche Bruttoertrag auf 19.800,00 DM beläuft. Nach Abzug des Freibetrags von 3.100,00 DM ergibt sich bei einer Steuerbelastung von 30 % ein Abzugsbetrag von 5.010,00 DM, so daß sich die erzielbaren Zinseinkünfte auf monatlich 1.232,50 DM belaufen (19.800,00 minus 5.010,00 = 14.790,00 : 12).

Ein Anspruch auf Krankenvorsorgeunterhalt für eine private Zusatzversicherung bei der DKV in Höhe von monatlich 251,08 DM steht der Antragstellerin nicht zu. Zwar gehören gemäß § 1578 Abs.2 BGB zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit. Eine solche Versicherung besteht für die Antragstellerin aufgrund der von ihr bezogenen Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Zusatzversicherung bei der DKV hat die Antragstellerin bereits während der Ehezeit unterhalten; die hierfür erbrachten Beiträge sind somit bereits in dem vom Amtsgericht festgelegten Unterhaltsbedarf in Höhe von insgesamt 4.600,00 DM monatlich enthalten.

Der Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente steht dem Anspruch der Antragstellerin auf Altersvorsorgeunterhalt nicht entgegen. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, daß seit dem Beginn des Bezugs der Erwerbsunfähigkeitsrente die für die Höhe der späteren Altersrente der Antragstellerin maßgeblichen Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr steigen. Allerdings ist, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat, Grundlage für die Bemessung des Vorsorgeunterhalts nicht der an den ehelichen Lebensverhältnissen bemessene Gesamtbedarf, sondern der Betrag des der Unterhaltsberechtigten zustehenden Elementar-Unterhalts (vgl. BGH, FamRZ 1988, 145,147).

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Maßstäbe ergeben sich für die verschiedenen Zeiträume folgende Ansprüche der Antragstellerin auf Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt:

01.12.1997 bis 31.01.1998 (Zinserträge noch nicht anrechenbar)

Der Elementarunterhaltsanspruch beläuft sich auf 3.500,00 DM monatlich (4.600 minus 1.100,79). Hieraus ergibt unter Zugrundelegung der Bremer Tabelle zur Berechnung des Vorsorgeunterhalts ein Altersvorsorgeunterhaltsanspruch von 1.110,00 DM monatlich (3.500 plus 57 % x 20,2 %).

01.02. bis 30.06.1998

Der monatliche Elementarunterhaltsanspruch beträgt nach Abzug der Erwerbsunfähigkeitsrente und der erzielbaren Zinseinkünfte 2.267,00 DM (4.600 minus 1.100,79 minus 1.232,50). Der Altersvorsorgeunterhaltsanspruch beläuft sich auf 644,00 DM monatlich (2.267 plus 40 % x 20,3 %).

01.07.1998 bis 30.06.1999

Es ergibt sich ein monatlicher Elementarunterhaltsanspruch von 2.256,00 DM (4.600 minus 1.111,43 minus 1.232,50) und ein Altersvorsorgeunterhaltsanspruch von 632,00 DM (2.256 plus 38 % x 20,3 %).

01.07.1999 bis 30.06.2000

Der monatliche Elementarunterhaltsanspruch beträgt 2.237,00 DM (4.600 minus 1.130,81 minus 1.232,50) und der Altersvorsorgeunterhaltsanspruch 598,00 DM monatlich (2.237 plus 37 % x 19,5 %).

Ab 01.07.2000

Der monatliche Elementarunterhaltsanspruch beläuft sich auf 2.221,00 DM (4.600 minus 1.146,56 minus 1.232,50), der Altersvorsorgeunterhaltsanspruch beträgt 570,00 DM monatlich (2.220,94 plus 33 % x 19,3 %).

Soweit der Antragsgegner ab Rechtskraft der Scheidung am 01.12.1997 Unterhaltszahlungen an die Antragstellerin erbracht hat, sind die jeweils geleisteten Zahlungen auf die errechneten Unterhaltsansprüche anzurechnen. Hinsichtlich der weitergehenden Ansprüche, die die Antragstellerin im Berufungsverfahren geltend gemacht hat, waren die Berufung zurückzuweisen und die im zweiten Rechtszug im Wege der Klageerweiterung gestellten Anträge auf Ausschluß des Versorgungsausgleichs sowie Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt und - über den jeweils zuerkannten Umfang hinaus- Altersvorsorgeunterhalt abzuweisen.

Im Hinblick auf die Erhöhung des der Antragstellerin vom Amtsgericht zugesprochenen Zugewinnausgleichs hat gemäß § 93 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Antragstellerin von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 70 % und der Antragsgegner 30 % zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 93 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Senat läßt gemäß § 621 d Abs. 1 i.V. mit § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1. ZPO die Revision zu.

Ende der Entscheidung

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