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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 09.08.2001
Aktenzeichen: 1 UF 66/01
Rechtsgebiete: BGB, BSHG
Vorschriften:
BGB § 1603 | |
BGB § 1614 | |
BSHG § 91 Abs. 2 |
2) Lebt das unterhaltsverpflichtete Kind in Gütergemeinschaft, ist auch das Einkommen des Ehegatten bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
09.08.2001
In der Familiensache
hat der 1. Senat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht und die Richter am Oberlandesgericht und aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2001 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Februar 2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Groß - Gerau wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Der Kläger kann die Sicherheit auch durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche und unbefristete Bürgschaft einer als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte aus übergegangenen Unterhaltsansprüchen ihres Vaters für die Zeit vom 01. Mai bis 31. August 2000 in Höhe von 4.124,- DM aufgrund von erbrachten Sozialhilfeleistungen in Anspruch.
Die am 13.02.1939 geborene Beklagte ist das einzige noch lebende Kind aus der seit dem 07. Dezember 1971 geschiedenen Ehe ihrer Eltern. Ihre Mutter ist verstorben. Die Klägerin ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann im Güterstand der Gütergemeinschaft. Sie ist Rentnerin und verfügte im Zeitraum ab Mai 2000 über Einkünfte aus zwei Renten, die sich nach Abzug von Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung auf zusammen 2.482,09 DM belaufen. Hinzu kamen Zinseinkünfte von monatl. 11,30 DM. Sie wohnt zusammen mit ihrem Ehemann in einem der gemeinsamen Tochter gehörenden Haus in einer Wohnung, an der ihnen ein dingliches Wohnrecht zusteht. Mit Darlehensvertrag vom 08.05.2000 hat sie ein Darlehen über 30.000,- DM aufgenommen, welches sie in Monatsraten von 530,- DM zurückzahlt. Teilweise diente das Darlehen der Ablösung anderer Verbindlichkeiten.
Der Ehemann der Beklagten hatte ab Mai 2000 Renteneinkünfte in Höhe von 2.158,96 DM und Zinseinkünfte von 11,30 DM monatlich.
Der Vater der Beklagten diente als Soldat der deutschen Wehrmacht im zweiten Weltkrieg. Er kam nach mehreren Lazarettaufenthalten psychisch erkrankt aus dem Krieg zurück und befand sich seit August 1949 ununterbrochen in einer psychiatrischen Klinik in Goddelau. Seit 1998 lebt er in einem Alten- und Pflegeheim in.
Bis zum Mai 2000 war ein Sparguthaben des Vaters der Beklagten bis auf einen Betrag von 4.500,- DM aufgebraucht. Seitdem erbringt der Kläger Sozialhilfeleistungen für den Vater der Beklagten. In den Monaten Mai bis August 2000 hat er monatlich Beträge zwischen 1.368,22 DM und 1.838,- DM an Heimpflegekosten gezahlt.
Mit Wahrungsanzeige vom 10.05.2000, der Beklagten zugestellt am 12.05.2000, teilte der Kläger der Beklagten die Sozialhilfeleistung für ihren Vater mit und forderte sie zur Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Mit der Klage macht der Kläger übergegangene Unterhaltsansprüche des Vaters der Beklagten in Höhe von monatlich 1.031,- DM für die Zeit von Mai bis einschließlich August 2000 geltend.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.124,- DM nebst 6 % Zinsen seit 01.08.2000 sowie 6,25 % Zinsen seit 15.09.2000 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlich gestellten Anträge weiter. Für den Fall, dass das Berufungsgericht den Einwand der Beklagten für erheblich hält, das ihr Vater vorrangig auf das vorhandene Barvermögen von 4.500,- DM zur Deckung seines Unterhaltsbedarfs zu verweisen sei, beantragt der Kläger hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger rückständigen Unterhalt in Höhe von 9.853,70 DM für die Zeit von August 2000 bis Juni 2001 nebst 6 % Zinsen hieraus ab Zustellung dieses Antrags zu zahlen.
Er stützt diesen Antrag auf übergegangene Unterhaltsansprüche in Höhe von monatlich 1.031,- DM für die Zeit von August bis Juni 2001.
Die Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen.
Sie macht im wesentlichen geltend, dass ihre Inanspruchnahme im Hinblick darauf, das ihr Vater unheilbar krank aus dem Krieg zurückgekehrt sei, unbillig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist unbegründet.
Unterhaltsansprüche des Vaters der Beklagten gegen diese sind nicht auf den Kläger übergegangen, da der Anspruchsübergang eine unbillige Härte für die Beklagte bedeuten würde (§ 91 Abs. 2 S. 2 HS. 1 BSHG).
Die Klägerin ist allerdings ihrem Vater gegenüber nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zum Unterhalt verpflichtet (§ 1601 BGB). Sie ist auch in der Lage, ohne Gefährdung ihres angemessenen Unterhalts zum Unterhalt ihres Vaters beizutragen (§ 1603 BGB). Aufgrund der zwischen ihr und ihrem Ehemann bestehenden Gütergemeinschaft ist für die Beurteilung ihrer Leistungsfähigkeit gem. § 1604 S. 1 BGB auch das Einkommen ihres Ehemanns heranzuziehen. Die Leistungsfähigkeit beurteilt sich dann allerdings unter Berücksichtigung des angemessenen Eigenbedarfs der Beklagten und ihres Ehemannes. Auch unter Berücksichtigung der Kreditverbindlichkeiten könnte die Klägerin danach noch zum Unterhalt ihres Ehemannes beitragen. Wegen der Berechnung im einzelnen wird auf das den Parteien übersandte, Votum vom 20.08.2001 verwiesen.
Unterhaltsansprüche des Vaters der Beklagten sind ihr gegenüber auch nicht verwirkt. Ihr Vater ist weder durch sittliches Verschulden bedürftig geworden, noch hat er seine eigene Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihr gröblich vernachlässigt, noch hat er sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen die Beklagte oder einen ihrer nahen Angehörigen schuldig gemacht (§ 1611 BGB). Denn ihr Vater ist unverschuldet in eine Situation geraten, in der er sich während der Kindheit der Beklagten nicht um sie kümmern und ihren Unterhalt sichern konnte.
Der Unterhaltsanspruch ihres Vaters ist jedoch auf den Kläger nicht übergegangen. Der Senat teilt die Auffassung des Amtsgerichts, dass der Übergang des Unterhaltsanspruchs auf den Kläger als Sozialhilfeträger eine unbillige Härte für die Beklagte bedeuten würde.
Es ist anerkannt, das eine Härte im Sinne des § 91 Abs. 2 S. 2 HS. 1 BSHG (allgemeine Härteregelung) vorliegt, wenn durch die Heranziehung des Unterhaltspflichtigen soziale Belange vernachlässigt werden müssten (BVerwGE, Band 58, Seite 209; Fichtner - Schäfer BSHG, 1. Auflage 1999, Randnummer 41; Schellhorn und andere BSHG, 15. Auflage 1997, § 91 Randnummer 88). Die Beeinträchtigung sozialer Belange ist in vielfältigen Fallkonstellationen denkbar. In der Rechtsprechung werden die Fälle erörtert, in denen
- die Höhe des Heranziehungsbetrages in keinem Verhältnis zu einer etwa heraufbeschworenen nachhaltigen Störung des Familinfriedens steht,
- die Heranziehung das weitere Verbleiben des Hilfeempfängers im Familienverband gefährdet,
- der Unterhaltsverpflichtete vor dem Eintreten der Sozialhilfe den Hilfeempfänger in einem über das Maß seiner Unterhaltspflicht hinausgehenden Weise betreut und gepflegt hat.
Der vorliegende Fall lässt sich zwar unter keiner dieser Fallgruppen subsumieren. Er ist jedoch dadurch gekennzeichnet, das bei einer Heranziehung der Beklagten in ähnlicher Weise soziale Belange beeinträchtigt würden. Dies folgt daraus, dass der Beklagten, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits ein besonderes Opfer dadurch auferlegt wurde, dass sie aufgrund der Kriegsfolgen, von denen ihr Vater betroffen war, während eines erheblichen Zeitraums ihrer Kindheit emotionale und materielle Zuwendung ihres Vaters entbehren musste. Zwar war es für die Angehörigen der Generation der Beklagten nichts ungewöhnliches, dass sie über Jahre hinweg den Vater wegen dessen Teilnahme am zweiten Weltkrieg entbehren mussten. Die Situation der Beklagten war aber zusätzlich dadurch gekennzeichnet, dass ihr Vater psychisch gestört aus dem Krieg zurückkam, die Familie nicht versorgen konnte und der Beklagten nicht die Zuwendung zukommen lassen konnte, die ein Kind unter gewöhnlichen Umständen von seinem Vater erfährt. Unter diesen Umständen wäre es sozial ungerechtfertigt, wenn die Beklagte heute von der öffentlichen Hand für den Unterhalt ihres Vaters in Anspruch genommen würde, nachdem der damalige Unrechtsstaat ihr die Zuwendung und Versorgung durch ihren Vater in wesentlichen Teilen genommen hatte. Daran, dass die Kriegserlebnisse des Vaters ursächlich für die psychische Erkrankung waren, besteht anhand des zeitlichen Ablaufs nach der Lebenserfahrung kein Zweifel.
Angesichts dieser Sach- und Rechtslage bestand auch kein Ermessensspielraum für den Kläger bei der Frage der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen die Beklagte. Die Änderung des § 91 BSHG durch Gesetz vom 23.06.1993 (Bundesgesetzblatt I Seite 944, 952) hat die bis dahin bestehende Soll- Vorschrift, die ihrerseits eine früher bestehende Kann- Vorschrift abgelöst hatte, durch eine zwingende Vorschrift ersetzt. Der Forderungsübergang beruht nicht mehr auf einem Verwaltungsakt der Behörde, die insoweit einen Ermessensspielraum hatte. Der Forderungsübergang erfolgt nunmehr kraft Gesetzes, wobei es sich bei der Härteregelung um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handelt, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (Fichtner - Schäfer aaO Randnummer 41).
Der Hilfsantrag des Klägers ist gegenstandslos, da er nur für den Fall gestellt war, das die Entscheidung darauf gestützt würde, der Beklagte müsse sein Sparguthaben von 4.500,- DM vorrangig angreifen. Hierauf ist die Entscheidung indessen nicht gestützt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 108, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Frage ob die vorliegende Fallkonstellation zum Ausschluss des Forderungsübergangs nach § 91 Abs. 2 S. 2 1. HS BSHG führt, grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 546 Abs. 1 S. 2. Nr. 1, 621 d Abs. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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