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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 12.05.2005
Aktenzeichen: 1 UF 71/05
Rechtsgebiete: EGZPO, ZPO
Vorschriften:
EGZPO § 30 | |
ZPO § 115 I 3 |
Gründe:
Dem Antragsteller ist mit Beschluss vom 29. September 2004 Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Gleichzeitig setzte das Familiengericht die vom Antragsteller zu zahlenden Raten auf 300,00 EUR fest. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schreiben vom 21. Oktober 2004, eingegangen bei Gericht am 22. Oktober 2004, Beschwerde eingelegt. Im Rahmen des Abhilfeverfahrens hat das Familiengericht mit Beschluss vom 26. November 2004 die Raten auf 95,00 EUR monatlich reduziert. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Januar 2005 Beschwerde eingelegt und damit zum Ausdruck gebracht, dass seiner ursprünglichen Beschwerde noch nicht vollständig entsprochen wurde. Mit Beschluss vom 23. März 2005 hat das Familiengericht der weitergehenden Beschwerde nicht abgeholfen.
Auf die form- und fristgerechte eingereichte Beschwerde hin war der Beschluss vom 29. September 2004 in Verbindung mit dem Teilabhilfebeschluss vom 26. November 2004 dahin gehend abzuändern, dass eine Ratenzahlung entfällt.
Aufgrund der vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2005 geltenden Fassung des § 115 Abs. 1 Ziffer 2 ZPO war das Einkommen des Antragstellers nicht nur um einen Erwerbstätigenbonus in Höhe von 148,00 EUR sondern in Höhe von 30% seines bereinigten Nettoeinkommens, also (2.163,83 EUR * 30% =) 649,15 EUR zu reduzieren. Dass vom Familiengericht im Beschluss vom 23. März 2005 berechnete, einzusetzende Einkommen in Höhe von 271,49 EUR ist also um weitere (649,15 EUR - 148,00 EUR =) 501,15 EUR zu reduzieren, so dass kein einzusetzendes Einkommen mehr zur Verfügung steht.
Der Gesetzgeber hat zwar am 22. März 2005 den Erwerbstätigenbonus -wie auch die übrigen Freibeträge- mit Wirkung vom 1. April 2005 auf nunmehr 173,00 EUR festgesetzt. Wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main -AZ: 5 WF 75/05- jedoch mit Beschluss vom 21. April 2005 bereits entschieden hat, ist nach § 30 EGZPO das bisherige Recht für einen Rechtszug anzuwenden, als einer Partei vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl.2005 I S. 837 ff.) für einen Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Maßgebend ist das Datum des Bewilligungsbeschlusses. Ausgeführt hat das Oberlandesgericht Frankfurt in dieser Entscheidung, dass nach der vom 1. Januar 2005 bis 31. März 2005 geltenden Fassung nicht der hälftige Sozialhilfesatz als Höchstbetrag anzunehmen war, sondern nach dem Wortlaut des Gesetzes der Erwerbstätigenbonus 30% des bereinigten Erwerbseinkommens betrug.
Da dem Antragsteller bereits mit Beschluss vom 29. September 2004 Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, ist somit das bisherige Recht anzuwenden. Hiermit kann jedoch nicht das am 29. September 2004 geltende Recht gemeint sein, da dieses ohne Übergangsregelung durch den Gesetzgeber zum 1. Januar 2005 geändert wurde. Mit bisherigem Recht im Sinne des § 30 EGZPO ist kann nur das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Recht gemeint sein. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift des § 30 EGZPO. Diese dient dem Schutz der Betroffenen, die auf die seit dem 1. Januar 2005 geltenden günstigen Regelungen vertrauen durften. Dieser Vertrauensschutz ist auch dann betroffen, wenn sich während des Beschwerdeverfahrens die Freibeträge zunächst zu Gunsten und dann wieder zu Lasten des Betroffenen ändern. Grundsätzlich ist die Bedürftigkeit nach dem Zeitpunkt der Prozesskostenhilfebewilligung zu entscheiden, so dass Änderungen der Freibeträge, die in der Vergangenheit immer zu Gunsten der Antragsteller ausfielen, berücksichtigt werden konnten. Wäre die zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Regelung durch den Gesetzgeber nicht zum 1. April 2005 erneut geändert worden, hätten daher zu Gunsten des Antragstellers auf jeden Fall im Beschwerdeverfahren die geänderten Freibeträge angewandt werden müssen.
Dass zu Gunsten des Antragstellers die zum 1. Januar 2005 geänderten Freibeträge Anwendung finden müssen, ergibt sich darüber hinaus auch aus § 120 Abs. 4 ZPO. Nach dieser Vorschrift hätte der Antragsteller an Stelle einer Beschwerde eine Änderung der Prozesskostenhilfebewilligung beantragen können. Nach dieser Vorschrift ist eine Änderung im Hinblick auf eine Änderung der nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Satz 1 ZPO maßgebenden Beträge dann zulässig, wenn dies dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Nach der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetzänderung war dem Antragsteller Prozesskostenhilfe ohne Raten zu bewilligen. Seine Beschwerde könnte daher auch als Abänderungsantrag ausgelegt werden, dem stattzugeben wäre. Für ein Abänderungsverfahren wären nach § 30 EGZPO auch die geänderten Freibeträge relevant gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1, 3 GKG, KV 1811, § 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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