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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 21.12.2007
Aktenzeichen: 1 W 85/07
Rechtsgebiete: GKG, ZPO
Vorschriften:
GKG § 48 | |
ZPO § 3 | |
ZPO § 6 |
Gründe:
I.
Der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 28.11.2007 eingelegte Rechtsbehelf, welcher als sofortige Beschwerde bezeichnet ist, aber sich ausweislich ausdrücklicher Erläuterung in diesem Schriftsatz gegen die Festsetzung des Streitwerts im Beschluss des Landgerichts vom 18.11.2007 wendet, ist als Streitwertbeschwerde im Sinne des § 68 GKG auszulegen. Dieser Streitwertbeschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen.
Soweit die Beklagte am 05.12.2007 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz mitgeteilt hat, der von ihr eingelegte Rechtsbehelf solle sich insgesamt auf den Beschluss des Landgerichts vom 18.11.2007, ihr zugestellt am 21.11.2007, beziehen, wird das Landgericht zu erwägen haben, ob es sich insoweit zusätzlich um eine fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den genannten Beschluss, soweit dieser eine Entscheidung nach § 91 a ZPO getroffen hat, handelt, und über diese, ggf. nach Fristsetzung zu der von der Beklagten angekündigten Begründung, gesondert zu entscheiden haben.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet; sie führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Festsetzung des Streitwerts. Es bedurfte ausnahmsweise nicht der nochmaligen Gewährung rechtlichen Gehörs für die Prozessparteien. Zwar hat das Landgericht vor seiner Nichtabhilfeentscheidung der Beklagten keine Frist für die von ihr angekündigte Begründung gesetzt, die Frage der Streitwertfestsetzung war aber bereits zuvor von den Parteien in den Schriftsätzen der Beklagten vom 26.10.2007 und der Klägerin vom 08.11.2007 ausführlich unter jeweiligem Verweis auf die kontroverse Literatur und Rechtsprechung thematisiert worden.
Wie der Streitwert für eine hier von den Klägerin begehrte Löschungsbewilligung für eine nicht mehr valutierte Grundschuld zu bemessen ist, ist streitig (vgl. nur Zöller-Herget, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 3 Rn. 16 "Löschung"). Das Landgericht hat sich mit einer teilweise vertretenen Auffassung dafür entschieden, den vollen Nominalwert der Grundschuld anzusetzen. Der Senat hält dies mit der neueren Rechtsprechung (OLG Celle MDR 2000, 1456, 1457; OLG Frankfurt am Main OLGR 2004, 348; OLG Celle MDR 2005, 1196, 1197) jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden für nicht gerechtfertigt.
Auszugehen ist wie steht bei der Streitwertfestsetzung vom Interesse des Klägers. Zwar ist einzuräumen, dass es bei der Löschung der Grundschuld wirtschaftlich um die Befreiung von der vollen Eintragung geht (so Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. 2007, § 48 GKG Anh. I [§ 6 ZPO] Rn. 12). Allerdings kann nicht ohne Berücksichtigung bleiben, dass die Grundschuld, welche gelöscht werden soll, - wie hier - nicht mehr valutiert ist, es also darum geht, für den Fall einer anderweitigen Belastung oder einer Veräußerung des Grundstücks Beschwernisse, welche sich aus dem fortdauernden Eintrag eines Grundpfandrechts im Grundbuch ergeben, zu beseitigen (vgl. OLG Celle, jeweils a.a.O.; OLG Frankfurt, a.a.O.). Mit der genannten Rechtsprechung hält der Senat es für angemessen, den Streitwert auf 20 % des nicht mehr valutierten Teils des Nominalwerts anzusetzen; inwieweit der Wert einer noch vorhandenen Teilvalutierung hinzuzurechnen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, da im vorliegenden Rechtsstreit eine solche Valutierung nicht mehr besteht. Besonderheiten des Einzelfalls, welche unter Annahme eines höheren Interesses der Klägerin Veranlassung geben könnten, über den Wert von 20 % hinauszugehen, sind nicht ersichtlich. Daher ergibt sich bei einem Nominalwert der Grundschuld von 650.000 DM = 332.339,72 € der aus dem Tenor ersichtliche Betrag.
Soweit dem Schriftsatz der Beklagten vom 26.10.2007 außer dem Hinweis auf den auch hier vom Senat zugrunde gelegten 20%-Wert zu entnehmen sein könnte, dass das Interesse der Klägerin an der Löschung lediglich mit 1.000 € zu bewerten sein könnte, folgt dem der Senat nicht; denn dies würde der Lästigkeit der Grundbuchbelastung durch eine Grundschuld für den Fall einer anderweitigen Belastung oder einer Veräußerung des nominell belasteten Grundstücks nicht gerecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs.3 GKG.
Eine Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO) ist gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, eine weitere Beschwerde ist gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG nicht statthaft.
Ende der Entscheidung
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