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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 05.07.2006
Aktenzeichen: 1 WF 152/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 653
ZPO § 654
Die Partei eines gerichtlichen Verfahrens muss während dessen Anhängigkeit ihr Finanzgebaren darauf einstellen, dass durch das Verfahren Kosten entstehen, die in erster Linie von der Partei selbst und nicht von der Allgemeinheit zu finanzieren sind. Wer bei Beginn oder im Laufe eines Rechtsstreits vorhandenes Vermögen leichtfertig nicht zusammenhält, verhält sich unangemessen und führt die Bedürfnislage mutwillig herbei. Eine durch leichtfertiges und unverantwortliches Verhalten herbeigeführte Bedürfnislage begründet keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss hat aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses, denen sich der Senat anschließt, keinen Erfolg. Die Partei eines gerichtlichen Verfahrens muss während dessen Anhängigkeit ihr Finanzgebaren darauf einstellen, dass durch das Verfahren Kosten entstehen, die in erster Linie von der Partei selbst und nicht von der Allgemeinheit zu finanzieren sind. Aus prozesskostenhilferechtlichen Gründen ist es einer Partei daher verwehrt, ihr Vermögen durch Verfügungen zu schmälern, für welche keine Rechtspflicht besteht, oder vermeidbare Verbindlichkeiten zu begründen. Wer bei Beginn oder im Laufe eines Rechtsstreits vorhandenes Vermögen leichtfertig nicht zusammenhält, verhält sich unangemessen und führt die Bedürfnislage mutwillig herbei (vgl. z.B. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Aufl. 2005 Rdn. 353 m.w.N.). Hier hatte die Antragstellerin im Zeitraum zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens einen Betrag von über 70.000 EUR erhalten. Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde von ihr erst etwa 5 Monate nach Eintritt der Rechtshängigkeit ihres Scheidungsantrags gestellt. In der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 1. 2. 2005 hat sie das Vorhandensein von Vermögen verneint. Wenn sie ihr Vermögen in kurzer Zeit verausgabt hat ohne Rücklagen für im Hinblick auf das bereits anhängige Verfahren absehbaren Prozesskosten zu bilden, wobei sie nach ihren eigenen Angaben allein für Urlaubsreisen etwa 11.000 EUR verbraucht hat, stellt dies ein solchermaßen leichtfertiges und unverantwortliches Verhalten dar, dass eine hierdurch herbeigeführte Bedürfnislage keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe begründet. Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 1, 3 GKG i.V.m. Nr. 1811 des Kostenverzeichnisses; im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 127 Abs. 4 ZPO.

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