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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.11.2001
Aktenzeichen: 1 WF 215/01
Rechtsgebiete: BGB, BRAGO
Vorschriften:
BGB § 158 | |
BRAGO § 23 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß (§ 104 ZPO) des Amtsgerichts -Familiengericht- Rüsselsheim vom 20.09.2001 am 26.11.01 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin aus einem Beschwerdewert bis 600,-- DM zurückgewiesen.
Gründe:
Die Parteien schlossen im Rahmen eines zwischen ihnen geführten Unterhaltsprozesses am 3.5.2001 vor dem Amtsgericht eine 'Vereinbarung', wonach sich der Beklagte verpflichtete, an die Klägerin für den zurückliegenden Zeitraum bis einschließlich Mai 2001 einen Abfindungsbetrag von 20.000,-- DM bis 1.6.2001 zu zahlen und die Zahlung bis 8.6. zu den Gerichtsakten nachzuweisen. Außerdem wurde ein laufender Unterhalt von 800,-- DM monatlich auf der Grundlage näher bezeichneter Einkommensverhältnisse vereinbart. Für den Fall, daß der Nachweis der Zahlung für den zurückliegenden Zeitraum nicht rechtzeitig eingehe, sollte die gesamte Vereinbarung ihre Wirkung verlieren. Außerdem wurde der Klägerin ein Widerrufsvorbehalt bis 17.5.2001 eingeräumt. Der Widerruf wurde nicht ausgeübt, jedoch wurde der Nachweis über die Zahlung des rückständigen Unterhalts nicht erbracht.
Mit inzwischen rechtskräftigen Urteil hat das Amtsgericht danach über den gesamten Unterhaltszeitraum eine Entscheidung getroffen, die Kosten mit 40/100 zu 60/100 zu Lasten des Beklagten gequotelt und den Streitwert mit 30.720,-- DM festgesetzt.
Auf der Grundlage dieser Wertfestsetzung haben beide Parteien ihre Kosten zur Festsetzung angemeldet, dabei jeweils unter Einschluß einer Vergleichsgebühr gem. § 23 BRAGO aus dem vollen Wert. Diese hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß jeweils abgesetzt und auf der Grundlage der im übrigen nicht beanstandeten Kostenansätze 559,12 DM nebst Zinsen zu Lasten des Beklagten festgesetzt.
Hiergegen richtet sich die 'Erinnerung/Beschwerde' der Klägerin, mit der sie sich gegen die Absetzung der Vergleichsgebühr wendet.
Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 ZPO zulässig. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Mit Recht hat das Amtsgericht die Vergleichsgebühr bei der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt. Diese ist nicht entstanden.
Der von den Parteien geschlossene als Vereinbarung bezeichnete Vergleich stand unter einer doppelten Bedingung. Zum einen war er bedingt durch die Nichtausübung des Widerrufs binnen der in den Vergleich bezeichneten Frist. Dieser Widerruf ist nicht ausgeübt worden.
Weiterhin und unabhängig davon war die verfahrensbeendende Wirkung des Vergleichs davon abhängig, daß der Beklagte binnen einer genannten Frist den Nachweis über die erbrachte Zahlung der vereinbarten Abfindungssumme führen sollte. Dieser Nachweis ist nicht erbracht worden mit der Wirkung, daß damit die gesamte Vereinbarung hinfällig wurde und das Amtsgericht mit seiner instanzbeendenden Entscheidung über den gesamten Rechtstreit eine Entscheidung treffen mußte.
Ob es sich bei der letzteren Bedingung um eine aufschiebende oder auflösende Bedingung im Sinne des § 158 BGB handelte, ist zweifelhaft. Der äußeren Form nach, wonach sich der Beklagte zur Zahlung verpflichtet hatte und diese Verpflichtung wie die übrige Vergleichsregelung entfallen sollte, wenn die Zahlung nicht rechtzeitig erbracht und nachgewiesen würde, stellt sich die Bedingung als auflösende dar, als die bereits eingetretenen Rechtswirkungen wieder in Wegfall kommen sollten. Der Interessenlage der Parteien nach handelte es sich aber eher um eine aufschiebende Bedingung, als in Wirklichkeit bis zu den Bedingungseintritt zum Ablauf der Frist keinerlei erzwingbare Verpflichtungen gewollt waren. Von keiner Seite war ernstlich in Betracht gezogen, daß etwa die Klägerin aus der vereinbarten Verpflichtung zur Tragung des Unterhaltsrückstandes vor Fristablauf vollstrecken könnte. Tatsächlich entstand bis Fristablauf zwischen den Parteien ein Schwebezustand, wie er für eine aufschiebende Bedingung typisch ist.
Die Situation ist insoweit vergleichbar der des vereinbarten Widerrufsvorbehalts, der sich ebenfalls der äußeren Form nach als auflösende Bedingung bei bereits eingetretenen Rechtswirkungen darstellt, jedoch gemessen an dem typischen Parteiwillen auch als aufschiebende Bedingung (Nichtwiderruf bis Fristablauf) verstanden wird (vgl. Hartmann, KostenG, 28. Aufl., § 23 BRAGO Rdnr. 15).
Dies kann jedoch im Ergebnis auf sich beruhen. In der gesetzlichen Regelung über die Entstehung der Vergleichsgebühr im Fall eines unter einer Bedingung geschlossenen Vergleichs (§ 23 Abs. 2 BRAGO) ist der Fall der auflösenden Bedingung nicht ausdrücklich geregelt. Die damit aufgeworfene Frage, ob ein unter einer auflösenden Bedingung geschlossener Vergleich die Vergleichsgebühr auslösen kann, ist nach dem Gesetzeszweck nicht nach filigranen zivilistischen Feinheiten, sondern nach der typischen Interessenlage zu beantworten. Danach erhält der Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr, wenn der Streit -im Fall eines Prozeßvergleichs der Rechtsstreit- hierdurch beendet und der Streit beigelegt ist. Dies ist hier eindeutig nicht der Fall. Prozeßbeendende Wirkung hätte der Vergleich nach dem insoweit eindeutigen Parteiwillen nur gehabt, wenn der Zahlungsnachweis innerhalb der vereinbarten Frist erbracht worden wäre.
Davon abzugrenzen ist der Fall einer Vereinbarung einer auflösenden Bedingung, die möglicherweise zeitlich nach der im übrigen damit eingetretenen Beendigung des Prozesses die getroffene Regelung materiell-rechtlich wieder zum Wegfall gebracht hätte, etwa der Fall der Erbringung einer Abfindungszahlung bis zu einem vereinbarten Zeitpunkt nach Prozessende oder des Vorversterbens einer Partei oder eines Dritten. Typisch für diese Konstellation wäre dann die Folge, dass über etwaige daraus resultierende Abwicklungsprobleme in einem neuen Rechtsstreit zu befinden wäre und nicht durch Fortsetzung des alten Prozesses. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Beschwerdewert entspricht nicht in voller Höhe der streitigen Vergleichsgebühr (1.185,-- DM zuzüglich anteiliger MWSt), sondern dem Betrag, um den sich der Erstattungsanspruch der Klägerin unter berücksichtigter Kostenquotelung durch die Ansetzung dieser Gebühr erhöht hätte.
Ende der Entscheidung
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