Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 02.04.2001
Aktenzeichen: 1 WF 274/00
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1361 | |
BGB § 1577 Abs. 2 entspr. |
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht der Klägerin die beantragte Prozeßkostenhilfe für ihre (zuletzt noch verfolgte) Klage auf Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 537,17 DM ab April 2000 verweigert und der hiergegen gerichteten Beschwerde mit weiterer Begründung (Verfügung vom 15.11.2000, Bl. 44 d.A.) nicht abgeholfen. Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässigen Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg und führt zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe im dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang.
Der Senat folgt - mit nachfolgender Korrektur - zunächst der Berechnung des Amtsgerichts in der Nichtabhilfeverfügung vom 15.11.2000, gegen die auch mit der Beschwerde im übrigen nichts durchgreifendes eingewendet wird. Danach hat der Beklagte unter Berücksichtigung auch des Wohnvorteils und der Hauslasten und nach Abzug des Kindesunterhalts ein Nettoeinkommen von 1.827,17 DM, während die Klägerin, die die beiden aus der Ehe hervorgegangenen Kinder im Alter von (bald) 6 Jahren und 12 Jahren betreut, aus einer teilschichtigen Erwerbstätigkeit monatlich 1.504,83 DM erzielt. Eine Korrektur ist lediglich insoweit veranlasst, als den so festgestellten Einkünften ein Steuererstattungsbetrag zuzurechnen ist, der den Parteien gemäß Bescheid vom 07.03.2000 in Höhe von insgesamt 2.121,62 DM zugeflossen ist, wovon ein Teilbetrag von 1.894,-- DM entsprechend 158,-- DM monatlich auf den Beklagten und ein Teil von 227,62 DM entsprechend monatlich 19,-- DM auf die Klägerin entfallen. Damit beläuft sich das bereinigte Nettoeinkommen des Beklagten auf 1.985,-- DM und das der Klägerin auf 1.524,-- DM.
Da das Einkommen der Klägerin angesichts der Betreuung der beiden Kinder überobligationsmäßig und damit nicht prägend ist, beträgt der Bedarf der Klägerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen unter Berücksichtigung des Erwerbstätigenbonus des Beklagten (2/5 aus 1.985,-- =) 794,-- DM.
Hierauf ist der Einkommen der Klägerin anzurechnen, und zwar, da überobligationsmäßig, nur teilweise im Umfang der Billigkeit. Bei einer hälftigen Anrechnung in Höhe von (1.524 : 2 =) 762,-- DM verbliebe nur ein geringer Betrag für Ehegattenunterhalt. Indes ist zu berücksichtigen, dass der in dieser Bedarfsberechnung enthaltene eheangemessene Bedarf auf der Grundlage des (reduzierten) Wohnbedarfs für eine Person, nämlich den nunmehr alleinnutzenden Beklagten, in Höhe von 650,-- DM ermittelt worden ist. Tatsächlich hat die Klägerin, die nunmehr ihren Wohnbedarf anderweit selbst decken muß, hier trennungsbedingten Mehrbedarf, der in dem ermittelten Bedarfssatz so nicht enthalten ist. Unter diesen Umständen ist der Unterhaltsbedarf anzuheben auf den Betrag, der sich nach einer Berechnung nach der Differenzmethode ergeben würde, was zugleich die Obergrenze für eine Unterhaltsberechnung bei überobligatorischen Erwerbseinkünften auf Seiten des Unterhaltsberechtigten darstellt (vgl. Senatsurteil vom 19.06.2000, 1 UF 3/00, dort Seite 7). Dies führt, auf der dargestellten Basis der Differenzmethode, zu folgender Unterhaltsberechnung: 1.985 - 1.524 = 461, hiervon 2/5 sind 184,-- DM. Bis zu diesem Betrag erscheint die Unterhaltsforderung der Klägerin hinreichend erfolgversprechend. Verzug ist mit dem vorgetragenen Mahnschreiben vom 05.04.2000 mit der Aufforderung zur Auskunfterteilung eingetreten, rückwirkend auf den Monatsanfang.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 1 Abs. 1, 11 Abs. 1 GKG mit Nr. 1952 Abs. 2 Kostenverzeichnis; 127 Abs. 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.