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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 19.02.2003
Aktenzeichen: 13 U 24/01
Rechtsgebiete: ZPO, WDB, BGB, EGZPO


Vorschriften:

ZPO § 543
ZPO § 767
WDB § 14 a
BGB § 362 a. F.
EGZPO § 26 Ziffer 8
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

13 U 24/01

Verkündet am 19.02.2003

in dem Rechtsstreit

wegen Nichtabnahmeentschädigung.

Der 13. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2003 durch die Richter ....

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Dezember 2000 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt abgeändert und die Vollstreckungsgegenklage abgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Kläger beabsichtigten zwei in Oberhausen gelegene Eigentumswohnungen von der ..... Immobilien- und Grundstücksverwaltungsgesellschaft käuflich zu erwerben und wollten den Kaufpreis finanziert wissen. Ein Darlehen über DM 125.000,00 sollte durch die Beklagte und weiteres über DM 125.000,00 sollte durch die C. gewährt werden.

Unter dem 15.01.1998 stellten die Kläger persönlich bei der Beklagten einen Darlehensantrag über DM 125.000,00, dem die WDB - weitere Darlehensbedingungen - zugrunde liegen und der von der Beklagten angenommen wurde. Auf die weiteren Darlehensbedingungen wird Bezug genommen.

Die Beklagte holte in der Folgezeit über beide Kläger eine SCHUFA-Auskunft ein, die unter dem 21.01.1998 erteilt wurde und in der es heißt, dass keine auskunftspflichtigen Merkmale vorlägen.

Am 30. April 1998 kam es in Duisburg zu einer notariellen Verhandlung, in der für beide Kläger ein M. G. auftrat. In der notariellen Niederschrift (UR 133/1998) bestellte die Eigentümerin der beiden Eigentumswohnungen zugunsten der Beklagten eine brieflose Gesamtgrundschuld in Höhe von 250.000,00 DM. Die Kläger übernahmen "die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld (Kapital und Zinsen) entspricht" und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Der näheren Einzelheiten wegen wird auf den Inhalt dieser Urkunde verwiesen.

Am 8. Mai 1998 erteilte der Urkundsnotar der Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung der vorbezeichneten notariellen Niederschrift. Am 3. Juli 1998 überwies die Beklagte mit Treuhandauflage auf ein Notaranderkonto den Betrag von DM 125.000,00.

Die Beklagte erhielt sodann eine am 26. Juli 1998 erstellte "Nachmeldung" betreffend der vorerwähnten SCHUFA-Auskunft bezüglich des Klägers zu 1), unter anderem beinhaltend einen Haftbefehl vom 29.06.1998 und die Verlautbarung von Kündigung von Bankverbindungen. Unter dem 25.09.1998 forderte die Beklagte den Darlehensbetrag von dem Notar zurück. Hiervon unterrichtete die Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 05.10.1998 und forderte unter Bezugnahme auf die WDB zugleich die Kläger auf, den hier letztlich den Streitgegenstand dieses Verfahrens bildenden Betrag von DM 26.420,19 bis zum 30.10.1998 zu zahlen, nämlich Nichtabnahmeschaden DM 23.032,24 Bereitstellungszinsen vom 01.03-30.09.1998 DM 2.187,50 Zinsschaden (6,35 % Zinsen vom 03.07. - 25.09.1998 in Höhe von DM 1.830,03 abzüglich der Bereitstellungszinsen vom 03.07.-25.09.1998 in Höhe von DM 864,50) DM 965,45 Beglaubigungskosten DM 235,00

Nach Klägervortrag versuchte die Beklagte am 28. Oktober 1999 in das bewegliche Vermögen des Klägers zu 2) zu vollstrecken.

Mit bei Gericht am 11. November 1999 eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger "Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO" erhoben und vorgetragen, der Beklagten sei aus materiell-rechtlichen Gründen verwehrt, aus der Urkunde ihre vermeintlichen Ansprüche gegen sie zu vollstrecken.

Die Beklagte hat um Klageabweisung nachgesucht.

Das Landgericht hat vor Eingang der Klageerwiderung mit Beschluss vom 24.08.2000 die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde 133/98 vom 08.05.1998 (richtig 30.04.1998) ohne Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt. Mit am 7. Dezember 2000 verkündetem Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat sodann die 10. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde 123/98 (richtig 133/98) vom 8. Mai 1998 (richtig 30.04.1998) für unzulässig erklärt und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde 133/98 vom 08.05.1998 (richtig 30.04.1998) gemäß Kammerbeschluss vom 24.08.2000 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache aufrechterhalten.

Gegen das vorstehende Urteil hat die Beklagte form- und fristwahrend Berufung eingelegt.

Aller Einzelheiten im Übrigen wegen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Auf die statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beklagten war das form- und fristwahrend angefochtene Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt abzuändern und die Vollstreckungsabwehrklage der Kläger abzuweisen.

Entgegen ihrer vorgetragenen Rechtsansicht stehen ihnen keine begründeten materiell-rechtlichen Einwände gegen die Forderungen der Beklagten, deren sie sich berühmt, - jetzt noch in Höhe von (DM 19.092,75 Nichtabnahmeentschädigung + DM 2.187,50 Bereitstellungszinsen vom 01.03. - 30.09.1998 und DM 965,45 weiteren Zinsschaden + DM 235,00 Beglaubigungskosten = DM 22.480,70 =) € 11.494,20 - zu. Das Rechtsverhältnis zwischen den Prozessparteien bestimmt sich nach den Regelungen in ihrem Darlehensvertrag gemäß Antrag vom 15. Januar 1998 - wonach die Kläger mehrere Sicherheiten zu bestellen hatten - in Verbindung mit der Grundschuldbestellungsurkunde vom 30.04.1998. Aus dem Regelungswerk folgt, dass die Kläger aufgrund ihres abgegebenen abstrakten Schuldversprechens in Verbindung mit ihrer Vollstreckungsunterwerfungserklärung die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der vorstehend näher gekennzeichneten Forderungen dulden müssen, denn die ihrem abstrakten Schuldversprechen zugrunde liegende Sicherungszweckerklärung umfasst auch die Ansprüche, derentwillen die Beklagte vorliegend die Vollstreckung betreibt bzw. weiterhin betreiben will.

Der Inhalt der Sicherungszweckerklärung folgt aus Ziffer 19 der WDB, wonach das Schuldversprechen unter anderem der "Sicherung aller Ansprüche" aus dem vorliegenden Darlehensverhältnis dienen soll. Die Beklagte kann ihren geltend gemachten Zahlungsanspruch auf § 14 a WDB stützen, wonach die Kläger als Darlehensnehmer Bereitstellungszinsen und Schadensersatz schulden, wenn die Beklagte wegen des Vorliegens eines Grundes im Sinne der Ziffer 9 WDB, der hier ersichtlich vorliegt - nachträgliches Bekanntwerden, dass gegen den Kläger zu 1) unter dem 29.06.1998 im eidesstattlichen Versicherungsverfahren ein Haftbefehl ergangen ist und ihm Bankverbindungen gekündigt wurden - und auch klägerseits nicht ernsthaft in Frage gestellt wird, die Auszahlung der Darlehensvaluta ablehnt, was hier geschehen ist. Mit der Überweisung der Darlehensvaluta auf das Notaranderkonto ist nämlich noch keine Erfüllungswirkung im Sinne des § 362 BGB a. F. eingetreten (vgl. Urteil des IX.ZS des BGH vom 20.11.1997, abgedruckt in NJW 1998 Seite 746; Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl. 2002, Rn 4 Einführung § 372 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen), weshalb die Beklagte ohne weiteres den Darlehensbetrag von dem Notar zurückfordern konnte.

Die Kläger haben in der notariellen Urkunde vom 30. April 1998 unter Ziffer IV. gemäß Ziffer 17 WDB ein abstraktes Schuldversprechen abgegeben, indem sie die persönliche Haftung für die Zahlung eines Geldbetrages übernahmen, dessen Höhe der vereinbarten Grundschuld entspricht und sich zugleich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterwarfen.

Das abstrakte Schuldversprechen der Kläger und die vom verkaufenden Grundstückseigentümer bestellte Grundschuld stehen nebeneinander. Wenn in Ziffer XIII. der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde die Zweckbestimmungserklärung eingeschränkt wird, betrifft dies entgegen klägerischer Rechtsansicht nur die der Grundschuldbestellung selbst zugrunde liegende Zweckerklärung, nicht aber die Sicherungszweckerklärung, die die Kläger bereits früher als Darlehensnehmer abgegeben haben. Solange die Kläger nicht Eigentümer der Pfandobjekte waren, musste nach gesichertem Erkenntnisstand in Rechtsprechung und Rechtslehre der Sicherungszweck der Grundschuld eingeschränkt werden. Erst nach vollzogenem Eigentumswechsel sollte die Grundschuld die Ansprüche der Beklagten im gleichen Umfange sichern wie das klägerische Schuldversprechen. Dies ist Regelungszweck und wesentlicher Inhalt der Vertragsbestimmung XIII. Abs. 3 in der notariellen Urkunde vom 30.04.1998.

Auf die Bestimmungen im Darlehensvertrag kann sich die Beklagte sehr wohl berufen, denn dieser ist weder angefochten noch einvernehmlich aufgehoben worden. Die Beklagte hat vielmehr aufgrund der ihr nach Vertragsabschluss bekannt gewordenen unstreitigen Tatsachen von ihrem Recht nach Ziffer 9 WDB Gebrauch gemacht und die Darlehensvaluta nicht zur Auszahlung gebracht, wovon sie die Kläger mit Schreiben vom 05.10.1998 auch unter ausdrücklicher Bezugnahme auf vorgenannte Ziffer 9 der WDB informiert hat.

Soweit die Kläger Bedenken gegen die Bestimmtheit des Anspruches geltend machen, sind diese entgegen landgerichtlicher Rechtsauffassung gleichfalls nicht begründet.

Die Kläger haben zunächst einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen versprochen, welcher beziffert worden ist. Die Unterwerfungserklärung ist auch dann bestimmt, wenn der betragsmäßig festgelegte vollstreckbare Anspruch weiter gefasst ist, als die zugrunde liegende materielle Forderung und deren Höhe noch nicht feststeht, sondern erst später unter Einbeziehung künftiger eintretender Umstände ermittelt werden muss (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 23. Aufl. 2002, Rn 26 b zu § 794). Soweit die Beklagte den Klägern Zinsen und Beglaubigungskosten in Rechnung stellt, haben die Kläger gegen die Berechtigung der insoweit verlangten Geldbeträge keine Einwände erhoben. Zwar haben die Kläger in zweiter Instanz vortragen lassen, sie bestritten den Anspruch dem Grund und der Höhe nach, haben sich aber dann ausschließlich mit dem geltend gemachten Nichtabnahmeschaden auseinandergesetzt, weshalb der Senat davon ausgeht, dass die Kläger für den Fall, dass sie überhaupt für die geltend gemachten Forderungen einzustehen haben, was sie ja aufgrund ihrer rechtsirrigen Auffassung zur Zweckerklärung verneinen, nur die Berechtigung der Nichtabnahmeentschädigung auch in der Höhe bestreiten wollen. Diesem ihrem Bestreiten muss indessen der Erfolg versagt bleiben.

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichthofs hat schon in seinem Urteil vom 1. Juli 1997 (abgedruckt in Band 136 Seite 161) die Berechnungsmethode, die hier die Beklagte anwendet, ausdrücklich gebilligt und ausgeführt, eine Bank dürfe ihren Nichtabnahmeschaden auch nach der sogenannten Aktiv-Passiv Methode berechnen und hat damals gemeint, die Differenz sei zwischen dem Vertragszins und der Rendite von Kapitalmarkttiteln öffentlicher Schuldner zu ermitteln. Entsprechend diesen Vorgaben hat die Beklagte ursprünglich den ihr zustehenden Entschädigungsbetrag berechnet, wobei dem Umstand keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt, dass die Beklagte sich insoweit in ihrem ersten Anspruchsberühmungsschreiben vom 5. Oktober 1998 einer Forderung von DM 23.032,24 berühmte und in der Klagereplik nur noch einer solchen von DM 23.024,57. Rechenfehler können jederzeit korrigiert werden. Höchstrichterlich ist auch entschieden, dass das von der Beklagten vorliegend angewandte "KAPO-Programm" geeignet ist, den Betrag der Nichtabnahmeentschädigung zu berechnen (vgl. Urteil des XI. ZS des BGH vom 07.11.2000, abgedruckt in WM 2001, Seite 20).

Wenn die Beklagte in zweiter Instanz sich nunmehr einer Nichtabnahmeentschädigung von nur noch DM 19.092,75 berühmt, so deshalb, weil sie entsprechend der geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. das vorstehend zitierte Urteil des BGH vom 7. November 2000) nunmehr die Differenz zwischen Vertragszins und sicheren Kapitalmarkttiteln bei einer laufzeitkongruenten Wiederanlage der freigewordenen Beträge bildet und hierbei, wie auch schon ursprünglich, den Differenzbetrag um ersparte Risiko- und Verwaltungskosten vermindert und auf den Zeitpunkt der Nichtabnahmeentschädigung abgezinst hat. Gegen die beklagtenseits in Ansatz gebrachten Fixbeträge haben die Kläger, die vor dem Hintergrund der sehr in das Detail gehenden Forderungsherleitung durch die Beklagte eine erhöhte Darlegungslast trifft und die sich deshalb nicht auf das bloße Bestreiten beschränken dürfen, keine substantiierten Einwände erhoben.

Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreites zu tragen, weil sie unterliegen (§ 91 Abs. 1 ZPO)

Der Senat hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen, weil die Zulassungsgründe im Sinne des § 543 ZPO i. d. Fassung des RG nicht vorliegen. Die hier entscheidungsrelevanten Rechtsfragen sind höchstrichterlich, wie dargelegt, bereits geklärt. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Zulassung der Revision nicht erforderlich. Gemäß § 26 Ziffer 8 EGZPO kann mangels Urteilsbeschwer von mehr als € 20.000 keine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden.

Der Senat hat deshalb von der Anordnung von Schuldnerschutzanordnungen Abstand genommen, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil nicht stattfindet (§ 713 ZPO).

Ende der Entscheidung

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