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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 13.02.2004
Aktenzeichen: 13 U 92/02
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 346 | |
BGB § 347 | |
BGB § 437 | |
ZPO § 287 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 13.02.2004
In dem Rechtsstreit
...
wegen Berechnung von Gebrauchsvorteilen
hat der 13. Zivilsenat in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2004
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11. April 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin über den bereits ausgeurteilten Betrag hinaus weitere € 802,31 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 20.04.2001 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in I. Instanz haben die Klägerin 2% und die Beklagte 98% zu tragen.
Von den Kosten der Berufung haben die Klägerin 20% und die Beklagte 80% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 511, 517, 519, 520 ZPO statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Klägerin ist im Umfange der Entscheidungsformel begründet; im übrigen aber unbegründet, weshalb wie erkannt zu entscheiden war.
Nach den Feststellungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil erwarb die Klägerin von der Beklagten am 21.12.1999 einen fabrikneuen Pkw der Marke X, Typ Y zum Preis von DM 39.150,00. Der Kaufvertrag wurde gewandelt. Die Klägerin legte mit dem Wagen bis zur Rückgabe 14.000 km zurück.
Die Prozessparteien streiten im vorliegenden Rechtsstreit nur noch darum, wie der klägerseits gezogene Gebrauchsvorteil zu bewerten ist. Die Klägerin meint, dieser sei mit DM 1.824,90 zu bewerten, weil eine Gesamtlaufleistung des Pkws von 300.000 km angenommen werden müsse. Die Beklagte kürzte den zurückzuzahlenden Kaufpreis wegen der gezogenen Gebrauchsvorteile um den Betrag von DM 3.781,18. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die Nutzungsvergütung auf DM 4.106,02 geschätzt und ist hierbei von einer linearen Gebrauchswertaufzehrung bei einer prognostizierten Gesamtfahrleistung von 150.000 km ausgegangen.
Die Klägerin, die die landgerichtliche Berechnungsmethode grundsätzlich nicht in Frage stellt, geht indessen, wie erstinstanzlich bereits, davon aus, dass von einer Gesamtfahrleistung von 300.000 km auszugehen sei, weshalb der gezogene Gebrauchsvorteil nur mit DM 1.824,90 = € 933,06 zu bemessen sei.
Der Wert der gezogenen Nutzungen ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
Auch das erkennende Gericht legt die Berechnungsmethode des Landgerichtes zugrunde, beziffert aber gleichwohl die Nutzungsentschädigung auf € 1.130,98 = DM 2.212,00 (nämlich 39.105 x 14.000 ./. 250.000).
Das erkennende Gericht geht entgegen landgerichtlicher Schätzung von einer Gesamtfahrleistung des Fahrzeuges von 250.000 km aus.
Die Betrachtungsweise, die den Gebrauchsvorteil nach der mathematischen Formel Bruttokaufpreis mal gefahrene Kilometer, dividiert durch die erwartete Gesamtlaufleistung berechnet, ist in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt. Hiervon abzugehen sieht das erkennende Gericht keinen Anlass. Soweit die Beklagte zweitinstanzlich den Ansatz dieser Berechnungsmethode in Frage stellt, verkennt sie in ihrer Argumentation, dass Gebrauchsvorteil und Wertverlust nicht gleichzusetzen sind. Während der Wertverlust eines Kfz degressiv verläuft, wird der im Fahrzeug steckende Gebrauchswert linear aufgezehrt, weshalb es nicht systemgerecht ist, den Käufer eines Neuwagens an dem erhöhten Anfangswertverlust des Fahrzeuges zu beteiligen (herrschende Meinung, vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Aufl. 2003, Tz. 316 ff.; Gaier in Müko-BGB, 4. Aufl. 2003, Rn. 27 zu § 346; Staudinger-Kaiser, BGB, Neuüberarbeitung 2001, Rn. 67 f. zu § 347; Palandt-Heinrichs, 62. Aufl. 2003, Rn. 10 zu § 346; jeweils m.w.N.; vgl. im besonderen aber auch Urteil des 8. ZS des BGH vom 26.06.1991 in BGHZ 115, 47 = NJW 1991, 2484; a.A. jedoch der 7. ZS des OLG Celle in seinem Urteil vom 10.01.1991 in NZV 1991, 230; wie hier jedoch wiederum im Urteil vom 18.05.1995 in DAR 1995, 404; hierbei bei einem Z ... von einer Gesamtfahrleistung von 200.000 km ausgehend). Uneinheitlich ist die Rechtsprechung nur bezüglich der Frage, von welcher Gesamtfahrleistung auszugehen ist. Die Autoren Reinking und Eggert (a.a.O. TZ 322) gehen von einer Gesamtfahrleistung eines Fahrzeuges zwischen 200.000 und 300.000 km aus. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist nicht allein auf die durchschnittliche technische Haltbarkeit eines modernen Pkw-Motors abzustellen, wie es die Klägerin offensichtlich tut. Vielmehr muss die Tatsache angemessen berücksichtigt werden, dass im statistischen Durchschnitt Personenwagen nach etwa 11,8 Jahren aus dem Verkehr gezogen werden (Nachweis bei Reinking/Eggert a.a.O. TZ 319).
Unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen jährlichen Fahrtleistung von 20.000 km (der tatsächliche statistische Durchschnittswert bei privat genutzten Pkws liegt niedriger!) ergibt sich damit eine Gesamtlaufleistung von 236.000 km.
Vor diesem Hintergrund einerseits und unter Berücksichtigung der Tatsache andererseits, dass die technische Durchschnittslaufleistung bei 200.000 bis 300.000 km liegt, erscheint es im Rahmen der Schätzung des § 287 ZPO angemessen zu sein, für die Berechnung des Gebrauchsvorteils von einer prognostizierten Gesamtfahrtleistung von 250.000 km auszugehen.
Bei der Rückabwicklung des Kaufpreises zog die Beklagte der Klägerin DM 3.781,18 für gezogene Gebrauchsvorteile ab, mithin weniger, als sie nach der landgerichtlichen Bewertung abzuziehen berechtigt gewesen wäre. Da nach der hier vertretenen Rechtsauffassung jedoch der gezogene Gebrauchsvorteil nur mit DM 1.824,90 = € 933,06 zu bewerten ist, schuldet die Beklagte der Klägerin noch den Differenzbetrag von (3.781,18 minus 2.212,00 =) DM 1.569,18 oder € 802,31, gegenüber den klägerseits noch begehrten € 1.000,23.
Die Prozessparteien haben im Verhältnis ihres wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 92 Abs. 1 ZPO).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Zur Frage, wie der Nutzungswert bei Kfz- Wandelung zu berechnen ist, besteht eine gefestigte Rechtsprechung, der auch das erkennende Gericht folgt. Uneinheitlich ist die Rechtsprechung nur insoweit als im Rahmen der Schätzung die Prognose nach der voraussichtlichen Gesamtfahrleistung gestellt wird. Die Aufgabe, die voraussichtliche Lebensdauer eines Fahrzeuges zu schätzen, ist eine tatrichterliche und damit im Grundsatz der revisionsgerichtlichen Nachprüfung entzogen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10 ZPO.
Von einer Schutzanordnung konnte gemäß § 713 ZPO abgesehen werden, weil ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht gegeben ist. Das Berufungsgericht hat nämlich die Revision nicht zugelassen und eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO scheidet vorliegend mangels hinreichender Urteilsbeschwer aus (vgl. § 26 Nr. 8 EG ZPO).
Ende der Entscheidung
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