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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 21.04.2009
Aktenzeichen: 16 U 175/08
Rechtsgebiete: StVG, BGB, PflVG, ZPO, StVO


Vorschriften:

StVG § 7 Abs. 1
StVG § 17 Abs. 1
StVG § 17 Abs. 2
StVG § 17 Abs. 3
StVG § 18 Abs. 1
BGB § 286
BGB § 288 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1
PflVG § 3 Ziff. 1 a.F.
PflVG § 3 Ziff. 2 a.F.
ZPO § 529 Abs. 1 Ziff. 1
StVO § 8 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz nach einem vermeintlichen Verkehrsunfall vom 10. Januar 2007 geltend, bei dem der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW beim Einbiegen auf die vorfahrtsberechtigte Umgehungsstraße von O1 nach O2 den von rechts herannahenden PKW des Klägers übersehen haben soll.

Die Beklagte zu 2) hat behauptet, dass es sich um ein manipuliertes Unfallereignis gehandelt habe, das entweder gar nicht, nicht in der behaupteten Art und Weise oder in Absprache zwischen den Beteiligten stattgefunden habe.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Bl. 295 bis 298 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugin Z1 und Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei zwar festzustellen, dass es am 10. Januar 2007 tatsächlich zu einer Kollision des klägerischen Fahrzeugs mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) gekommen sei; das Gericht sei jedoch davon überzeugt, dass es sich um einen manipulierten Unfall gehandelt und der Kläger somit in die Verletzung seines Eigentums eingewilligt habe. Selbst wenn trotz aller im einzelnen aufgeführter Indizien Zweifel an einem gestellten Unfall bestehen sollten, scheide ein Schadensersatzanspruch des Klägers zumindest aufgrund der nicht geklärten Vorschäden aus; nach dem Sachverständigengutachten rührten nämlich nicht alle Schäden an dem klägerischen Fahrzeug von dem Unfallgeschehen her.

Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 298 bis 301 d. A.) wird verwiesen.

Gegen dieses ihm am 6. August 2008 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 5. September 2008 bei Gericht eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er mit einem am 2. Oktober 2008 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger rügt eine falsche Beweiswürdigung des Landgerichts und führt die Umstände an, die seiner Auffassung nach gegen einen verabredeten Unfall sprächen. Insbesondere sei das von dem Landgericht eingeholte Gutachten unzureichend, da es sich nur auf geschätzte Aussagen von Laien und nicht maßstabsgerechte Skizzen stütze und der Gutachter die Möglichkeit außer Betracht gelassen habe, dass der Beklagte zu 1) teilweise auf der Gegenfahrbahn fahrend auf die Umgehungsstraße eingebogen sei. Soweit das Landgericht feststellt, der Kläger habe Vorschäden an seinem PKW gehabt und diese verschwiegen, sei des weder im gerichtlichen Verfahren durch die Beklagte zu 2) behauptet worden noch könne Entsprechendes dem gerichtlichen Gutachten entnommen werden. Aus dem klägerischen Vortrag habe sich ergeben, dass der PKW vor dem Unfall schadensfrei gewesen sei. Dies habe die Beklagte zu 2) nicht bestritten, woran das Landgericht gebunden gewesen sei; zumindest hätte es bei anderer Auffassung einen Hinweis erteilen müssen. Im Übrigen habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass der Gutachter das eigentliche Beweisthema vereint habe.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hanau vom 1. August 2008, Az. 9 O 620/07, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 9.615,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. April 2007 sowie weitere 891,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5. April 2007 zu zahlen.

Die Beklagte zu 2) beantragt - im Rahmen der Nebenintervention auch für den Beklagten zu 1) -

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Sie bestreitet weiterhin, dass es zu einem Verkehrsunfall gekommen ist und beruft sich darauf, dass ein manipuliertes Verkehrsunfallereignis vorläge. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden. Insbesondere habe das Gericht seine Entscheidung darauf stützen können, dass ereignisfremde unfallunabhängige Vor- bzw. Altschäden vorlägen; denn wenn behauptete Schäden nicht dem geschilderten Unfallgeschehen zugeordnet werden könnten, müsse es sich um solche Alt- bzw. Vorschäden handeln.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Senat hat den Kläger sowie den Beklagten zu 1) persönlich angehört.

Das Verfahren 33 C 0603/07 AG Aschaffenburg - Zweigstelle Alzenau - wurde informationshalber beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 9.422,84 € sowie weiterer 718,40 € aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 3 Ziff. 1 und 2 PflVG a.F.

Der Senat geht mit dem Landgericht zunächst davon aus, dass es am 10. Januar 2007 auf der Umgehungsstraße von O1 nach O2 zu einer Kollision des klägerischen Fahrzeuges mit dem PKW des Beklagten zu 1) gekommen ist, wobei der die vorfahrtspflichtige Straße aus Richtung O3 kommende Beklagte zu 1) beim Abbiegen auf die Umgehungsstraße in Richtung O2 die Vorfahrt des von rechts kommenden Klägers missachtet hat.

Entsprechendes hat die Zeugin Z1 bestätigt, und zwar sowohl in ihrer Vernehmung vor dem Landgericht Hanau vom 16. Januar 2008 als auch am 4. November 2008 vor dem Amtsgericht Aschaffenburg - Zweigstelle Alzenau -. Soweit die Beklagte zu 2) weiterhin bestreitet, dass es sich bei der Zeugin um eine unbeteiligte Zeugin handele, trägt sie keinerlei Umstände vor, die diese Annahme stützen könnten. Für den Senat sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Zeugin - deren Anschrift der Kläger erst ermitteln musste - mit einer der Parteien in einer Art und Weise verbunden wäre, die sie zu einer Gefälligkeitsaussage hätte veranlassen können.

Der Senat nimmt jedoch abweichend vom Landgericht nicht an, dass der Unfall zwischen den Parteien abgesprochen war und der Kläger in die Verletzung seines Eigentums eingewilligt hat.

Zutreffend ist zunächst der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts.

Grundsätzlich obliegt dem Schädiger bzw. der Versicherung die Beweislast dafür, dass der Geschädigte in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat (BGH, VersR 1979, 514; OLG Hamm, VersR 2001, 1127; Himmelreich/Halm; Handbuch des Fachanwaltsrechts Verkehrsrecht, Kapitel 25 Rn. 99). Allerdings kommen ihr Beweiserleichterungen im Wege des Indizienbeweises bzw. des Anscheinsbeweises zugute. Für einen Anscheinsbeweis genügt es, wenn die für eine Unfallmanipulation sprechenden Indizien in ihrer Gesamtschau nach der Lebenserfahrung den Schluss zulassen, dass der Unfall auf einer Verabredung beruht und der Geschädigte mit der Herbeiführung des Schadens an seinem Fahrzeug einverstanden gewesen ist (BGH, a.a.O.; OLG Bremen, OLGR 2003, 138; OLG Celle, OLGR 2004, 328). Nach anders formulierter Auffassung genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, d. h. ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass er Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie mathematisch lückenlos auszuschließen (OLG Hamm, a.a.O.). Dabei ist eine Häufung der für eine Manipulation sprechenden Beweiszeichen und Indizien geeignet, die Überzeugung des Gerichts zu begründen, ein gestellter Unfall liege vor (OLG Frankfurt, OLGR 1996, 265; OLG Hamm, a.a.O.; OLG Bremen a.a.O.; OLG Frankfurt, NJW-RR 2007, 272).

Entgegen der Annahme des Landgerichts liegen jedoch keine ausreichenden Indizien vor, um von einem verabredeten Unfall ausgehen zu können. Der Senat ist insoweit nicht gemäß § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO an die von dem Landgericht festgestellten Tatsachen gebunden, da der Kläger konkrete Anhaltspunkte vorgetragen hat, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Diese führt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände einschließlich des persönlichen Eindrucks, den sich der Senat in der mündlichen Verhandlung von dem Kläger und dem Beklagten zu 1) gemacht hat, zu der Überzeugung des Senats, dass es sich um einen normalen Verkehrsunfall und nicht um ein manipuliertes Schadensereignis handelt.

Zu berücksichtigen ist zunächst die Art des Unfalls. Der Kläger befuhr nach eigenen, von der Zeugin Z1 bestätigten Angaben mit ca. 50 bis 60 km/h, als der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug nach links abbog, ihm die Vorfahrt nahm und mit der rechten Seite des klägerischen PKW kollidierte. Ein solcher Unfallverlauf ist aber in Ausführung und Folgen schwer beherrschbar und barg insbesondere für den Kläger, der auf der linken und damit beschädigten Fahrzeugseite saß, die unkalkulierbare Gefahr nicht unerheblicher Verletzungen. Das Geschehen entsprach damit nicht einer nach Verabredung leicht zu stellenden Konstellation, wie sie für einen verabredeten Unfall typisch ist. Weiterhin spricht gegen ein manipuliertes Schadensereignis, dass sich der Unfall am helllichten Tage auf der Umgehungsstraße von O1 nach O2 ereignete, nicht jedoch an einer abgelegenen, nur schwer einsehbaren Örtlichkeit. Hinzu kommt, dass der Unfall vor den Augen der unabhängigen Zeugin Z1 stattfand. Hätte er tatsächlich nach Verabredung durchgeführt werden sollen, hätte es für die Parteien nahe gelegen, einen Moment abzupassen, in dem sich keine weiteren Fahrzeuge in der näheren Umgebung befanden. Dies hätte zudem bedeutet, dass sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1) in der Nähe der - ausweislich der von dem Sachverständigen SV1 gefertigten Lichtbilder von weitem überschaubaren - Unfallörtlichkeit hätten warten müssen, um einen geeigneten Augenblick für den Unfall abzuwarten. Im Übrigen hat die Zeugin Z1 in ihrer Vernehmung vor dem Amtsgericht Aschaffenburg - Zweigstelle Alzenau - mehrfach angegeben, dass sich das von ihr beobachtete Unfallgeschehen als völlig normal dargestellt habe, "wie das manchmal so passiere". Insoweit hat auch der Senat nach seiner persönlichen Anhörung der Unfallbeteiligten nicht den Eindruck, dass diese den Unfall verabredet hätten. Beide haben in ihren eigenen Worten das Geschehen wiedergegeben, wobei insbesondere die Angabe des Beklagten zu 1), er habe geglaubt, er werde es noch schaffen, vor dem Kläger auf die Hauptstraße abzubiegen, eine glaubhafte Begründung für seine Fahrweise darstellt. Soweit sich die Parteien in einzelnen Punkten widersprochen haben, erschüttert dies nicht den Eindruck einer jeweils authentischen Wiedergabe des Unfallgeschehens, sondern erscheint dem Senat dem Umstand divergierender menschlicher Wahrnehmungen geschuldet.

Im Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Parteien bereits vor dem Unfall gekannt hätten. Die Zeugin Z1 hatte nach ihren Angaben nicht den Eindruck, dass sich die Parteien kennen würden. Auch der Senat hat bei seiner mündlichen Anhörung der Parteien keine Anhaltspunkte dafür wahrnehmen können. Allein aus dem Umstand, dass sich die von dem Kläger aufgesuchte Werkstatt in der Nähe des Lokals des Beklagten zu 1) befindet, kann ebenfalls nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf eine nähere Bekanntschaft der Parteien geschlossen werden. Soweit darüber hinaus der Sachverständige SV1 in seinem Gutachten darauf hingewiesen hat, dass die Unfallörtlichkeit etwa 5 km über dem Büro der Steuerberaterin, das der Beklagte zu 1) nach eigenen Angaben ansteuern wollte, hinaus entfernt liegt, ist die Behauptung des Beklagten zu 1), er habe sich verfahren, nicht von der Hand zu weisen. Denn das Büro der Steuerberaterin liegt zwar - wie eine Anfrage über Internetroutenplaner X ergibt - postalisch in O2, und der Unfall ereignete sich in der Nähe des Ortsteils O2; tatsächlich ist das Büro aber - wie sich auch aus der dem Gutachten SV1 beigefügten Landkarte entnehmen lässt - im Ortsteil O4. Dass es hier zu Verwechslungen kommen kann, ist nachvollziehbar.

Für die Annahme eines manipulierten Schadensereignisses spricht auch nicht, dass trotz fehlender Bekanntschaft keine Polizei hinzugezogen wurde. Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat angegeben, er habe zunächst die Polizei rufen lassen wollen. Davon habe er aber abgesehen, nachdem ihm gesagt worden sei, dass die Polizei nicht käme, wenn keine Verletzungen vorlägen, und der Beklagte zu 1) zudem seine Schuld eingeräumt habe. Auch die Zeugin Z1 hat bestätigt, dass sie das Rufen der Polizei angesichts der ganz eindeutigen Situation nicht für notwendig gehalten habe. Zwar irritiert insoweit, dass der Kläger in seiner Klagebegründung zunächst behauptet hat, die Polizei sei gerufen worden. Der Senat misst dem aber angesichts des Umstands, dass letztlich die Polizei unstreitig nicht gerufen wurde, nicht eine solche Bedeutung zu, dass der Frage der Verabredung des Unfalls anders zu beurteilen wäre.

Weiterhin ist gegen die Annahme eines verabredeten Unfalls anzuführen, dass der Beklagte zu 1) ohne Weiteres zu einer Mitwirkung an der Aufklärung des Unfalls bereit war. So hat er die Beschädigungen an seinem PKW von dem von der Beklagten zu 2) beauftragten Sachverständigen SV2 begutachten lassen, und auch dem weiteren Privatsachverständigen der Beklagten zu 2), Herrn SV1, die Besichtigung des Fahrzeugs ermöglicht und ihm gegenüber weitere Angaben zum Unfallhergang gemacht. Soweit die Beklagte zu 2) rügt, die Unfallschilderung beider Beteiligten sei bewusst allgemein gehalten, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen, zumal nicht ersichtlich ist, was die Beteiligten zu 2) insbesondere vorprozessual ergänzend oder genauer hätten vortragen sollen. Immerhin hat der Beklagte zu 1) den Fragebogen des KFZ-Sachverständigenbüros SV3 sogar unter Mithilfe eines Herrn A ausgefüllt, bei dem es sich offenbar um einen Mitarbeiter der Beklagten zu 2 handelt.

Soweit die Beklagte zu 2) im Weiteren behauptet, der Kläger habe eine Nachbesichtigung seines PKW bewusst durch den Verkauf verhindert, ist zutreffend, dass der Kläger noch am 22. Januar 2007 auf der Rückantwort zum Veräußerungsvermittlungsangebot der Beklagten zu 2) angegeben hat, das Fahrzeug werde repariert, während er den PKW am 23. Januar 2007 um 8 Uhr verkauft haben will. Auch bleibt unklar, wann er den Auftrag zum Verkauf des - ausweislich der Gebührenquittung (Bl. 134 d. A.) am 7. Februar 2007 stillgelegten - Fahrzeugs erteilt haben will. Allerdings befand sich der Kläger ausweislich des Entlassungsbriefs des Kreiskrankenhauses O5 vom 29. Januar 2007 (Bl. 135 d. A.) vom 23. bis 29. Januar 2007 zur Durchführung einer Schulter-OP in stationärer Behandlung, wobei er unbestritten mehrere Wochen lang danach nicht in der Lage war, einen PKW zu führen. Damit lag zumindest ein nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisender Grund für den Verkauf des PKW vor. Der Senat verkennt zwar nicht, dass auch die weiteren Umstände des Verkaufs - der PKW wurde später durch eine Firma im Internet angeboten und ist nach der Bescheinigung des Kraftfahrtbundesamtes vom 8. Mai 2007 erst am 6. März 2007 von dem Kläger auf einen Herrn B umgeschrieben worden - widersprüchlich bleiben. Diese möglicherweise für einen manipulierten Unfall sprechenden Indizien sind jedoch nicht so gewichtig, dass sie die Gesamtschau in diesem Sinne prägen würden. Dies gilt umso mehr, als dem Kläger nicht vorgeworfen werden kann, überhaupt eine Begutachtung seines Fahrzeugs verhindert zu haben; vielmehr hat der Kläger selbst einen Tag nach dem Unfall über die Fa. C ein D-Gesellschaft-Gutachten einholen lassen, bei dem auch die Beschädigungen seines Fahrzeugs bildtechnisch dokumentiert wurden und damit auch der Beklagten zu 2) zur Verfügung gestellt werden konnten.

Schließlich ist der Senat auch nicht davon überzeugt, dass bei dem PKW des Klägers verschwiegene Alt- oder Vorschäden vorlagen. Weder hat die Beklagte zu 2) solches in der ersten Instanz ausdrücklich behauptet noch lässt sich Entsprechendes dem Gutachten der D- Gesellschaft vom 12. Februar 2007 oder dem Besichtigungsbericht des Sachverständigen SV1 vom 3. Juli 2007 entnehmen. Vielmehr ist letzterer im Gegenteil davon ausgegangen, dass bei einem bestimmten der Kollision zugrundezulegenden Fahrzeuglängsachsenwinkel die Fahrzeugschäden übereinstimmen. Er hat insofern lediglich die These aufgestellt, dass die dafür erforderliche lange Kontaktzeit der Fahrzeuge und die danach festzustellenden Spurzeichnungen möglicherweise nur durch fortgesetztes Lenken des Klägerfahrzeugs gegen den PKW des Beklagten zu 1) zu erreichen gewesen seien. Allein die darauf gestützte Behauptung der Beklagten zu 2), das klägerische Fahrzeug sei während der Kollisionsdauer absichtlich gegen das Fahrzeug des Beklagten zu 1) gelenkt worden, hat das Landgericht zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens veranlasst. Zwar ist der Sachverständige SV4 zu dem Ergebnis gekommen, dass sich weder die diagonal gezeichneten dunklen Spuren an der linken Stoßfängerseite des Fahrzeugs des Klägers noch die Schäden am Außenspiegel in der von ihm angenommenen Unfallkonstellation zuordnen ließen. Er hat seinem Gutachten jedoch lediglich zwei Skizzen des Klägers zugrunde gelegt, wonach das klägerische Fahrzeug mit der linke vorderen Ecke gegen die rechte vordere Ecke des PKW des Beklagten zu 1) stößt. Allerdings ist der Senat nicht davon überzeugt, dass sich der Unfall nur so ereignet haben kann. Die Skizzen selbst sind nicht maßstabsgetreu und weichen gerade hinsichtlich des eingezeichneten Fahrzeuglängsachsenwinkels voneinander ab. Der Kläger hat in der mündlichen Anhörung nochmals mit zwei Fingern angedeutet, in welcher Position die Fahrzeuge in etwa kollidiert sind; danach kommt ein geringerer Längsachsenwinkel als in den Skizzen eingezeichnet in Betracht. Zudem hat der Beklagte zu 1) angegeben, er sei auf der Mittellinie gefahren und in der Mitte der Fahrbahn zum Stehen gekommen. Dass sich der Beklagte zu 1) diese Einlassung "ausgedacht" haben könnte, um dem Gutachten des Sachverständigen SV4 die Grundlage zu entziehen, ist nicht ersichtlich. Zum einen stellt die zumindest teilweise Mitbenutzung des linken Fahrstreifens beim schnellen Einbiegen auf die Hauptstraße eine nachvollziehbare Fahrweise dar, die zudem auch insoweit möglich war, als die die Gegenfahrbahn befahrende Zeugin Z1 nach eigenen Angaben noch etwa 500 m entfernt war; zum anderen lässt sich den Ausführungen des Sachverständigen SV1 (S. 28 seines Gutachtens) entnehmen, dass der Beklagte zu 1) auch ihm gegenüber angegeben hat, dass der PKW des Klägers bis auf gleiche Höhe neben ihm aufgekommen sei, was der Sachverständige ausweislich des Lichtbildes 30 seines Gutachtens im Sinne einer parallelen Endlage verstanden hat. Bei diesem Unfallhergang sind die Schäden an den Unfallfahrzeugen aber als kompatibel anzusehen, wie sich dem von der Beklagten zu 2) selbst eingeholten Gutachten des Sachverständigen SV1 entnehmen lässt. Selbst wenn dies nach Angaben des Sachverständigen SV1 voraussetzen würde, dass der Kläger fortgesetzt gegen den PKW des Beklagten zu 1) gelenkt hat, ändert dies nichts daran, dass die Beschädigungsspuren an den Fahrzeugen auf das Kollisionsereignis zurückgeführt werden können. Im Übrigen ist die Behauptung der Beklagten zu 2), der Kläger habe absichtlich gegen den PKW des Beklagten zu 1) gelenkt, nicht bewiesen; insofern kann es sich auch um eine Reaktion des Klägers gehandelt haben, um ein Abkommen von der Fahrbahn zu verhindern.

Nach alledem geht der Senat davon aus, dass es sich um einen Verkehrsunfall gehandelt hat, bei dem der Beklagte zu 1) gegen die Vorfahrtsregelung des § 8 Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 StVO in Verbindung mit dem Zeichen 205 verstoßen hat mit der Folge der gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB, § 3 Ziff. 1 und 2 PflVG a.F.

Der Unfall stellt sich für keine der Parteien als unabwendbares Ereignis i. S. d. § 17 Abs. 3 StVG dar, so dass die Ersatzpflicht der einen oder der anderen Seite nicht von vornherein ausgeschlossen ist. In derartigen Fällen hängt nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG die Verpflichtung zum Schadensersatz wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr sind nach der ständigen Rechtsprechung neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden.

Da der Beklagte zu 1) unstreitig aus der Nebenstraße kommend nach links in die bevorrechtigte Umgehungsstraße einbiegen wollte, hatte er das durch Verkehrsschild angeordnete Vorfahrtsrecht des Klägers zu beachten. Gegen ihn spricht mithin der Anschein schuldhafter Vorfahrtsverletzung (§ 8 StVO). Grundsätzlich tritt bei Vorfahrtsverletzungen die Betriebsgefahr des bevorrechtigten Kraftfahrzeugs zurück, so dass der Wartepflichtige in der Regel den gesamten Schaden zu tragen hat (KG, NZV 2003, 335; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl., § 8 StVO Nr. 12 a m. w. N.). Dass darüber hinaus den Kläger ein unfallursächliches Mitverschulden treffen würde, ist nach Auffassung des Senats nicht bewiesen. Zwar hat der Sachverständige SV4 angegeben, dass die Strecke für den Kläger auf jeden Fall zum Angleichen der Geschwindigkeiten ausgereicht habe; allerdings sind nach Auffassung des Senats die Anknüpfungspunkte für eine derartige Annahme zu gering. So steht weder fest, ob der Beklagte zu 1) zunächst angehalten hat noch mit welcher Geschwindigkeit er gefahren und mit dem Kläger zusammengestoßen ist; auch ist nicht gesichert, wo genau sich die Kollision letztlich ereignet hat.

Vor diesem Hintergrund haften die Beklagten in vollem Umfang auf Ersatz des dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schadens. Dieser berechnet sich wie folgt:

Zu ersetzen sind zunächst die Kosten für die Erstellung des D-G Gesellschaft -Gutachtens in Höhe von 650,91 €. Soweit die Beklagte zu 2) auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 24. Mai 1993 verweist (VersR 95, 107), wonach ein Geschädigter dann keinen Anspruch auf Ersatz der von ihm aufgewendeten Sachverständigenkosten hat, wenn er eine Nachbesichtigung des beschädigten Fahrzeugs durch den Haftpflichtversicherer des Gegners verhindert hat und deshalb das von ihm vorgelegte Gutachten nicht mehr als neutrale Abrechnungsgrundlage angesehen werden kann, vermag sich der Senat dem für den vorliegenden Fall nicht anzuschließen. Denn die Feststellungen des von dem Kläger eingeholten D- Gesellschaft -Gutachtens zum Reparaturaufwand stehen hier nicht im Streit, und allein der Umstand, dass der Kläger möglicherweise bewusst eine Nachbesichtigung seines PKW verhindert hat, entzieht diesem Gutachten nicht die Qualität einer neutralen Abrechnungsgrundlage.

An Reparaturkosten kann der Kläger lediglich den in dem D- Gesellschaft -Gutachten für die Reparatur angesetzten Betrag in Höhe von 7.758,99 € verlangen. Der Kläger hat zwar eine Rechnung der Firma C vom 23. Januar 2007 über 7.822,68 € vorgelegt; allerdings stimmt diese Rechnung betragsmäßig nicht mit den von der Fa. C der Beklagten zu 2) vorgelegten Ersatzteilbestellungen und des Lackierkostennachweises überein, so dass sich der Senat nicht in der Lage sieht, die Rechnung als Abrechnungsgrundlage zu akzeptieren.

Der Schaden des Klägers umfasst weiterhin die Mietwagenkosten gemäß Rechnung Fa. C vom 23. Januar 2007 über 982,94 €. Zudem ist dem Kläger die Unkostenpauschale in Höhe von 30,- € zu ersetzen.

Soweit der Kläger darüber hinaus 129,45 € als Verzugsschaden mit der Begründung geltend macht, die Fa. C habe ihm gegenüber zwischenzeitlich Verzugszinsen in Rechnung gestellt, ergibt sich solches aus der Akte nicht.

Damit beläuft sich der zu ersetzende Schaden des Klägers auf einen Betrag in Höhe von 9.422,84 €, den die Beklagten gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. April 2007 zu verzinsen haben.

Soweit der Kläger zudem Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend macht, ist lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 9.422,84 € nebst Unkostenpauschale von 20,- € und 19 % Umsatzsteuer in Ansatz zu bringen. Der Auffassung des Klägers, bereits das einfache Schreiben an die KFZ - Zulassungsstelle löse eine 1,5-fache Gebühr aus, vermag der Senat nicht zu folgen, da dies die außergerichtliche Tätigkeit des Bevollmächtigen des Klägers nicht über das durchschnittliche Maß hinaus gefordert hat. Danach ergibt sich ein weiterer Anspruch in Höhe von 583,70 € zzgl. 20,- € = 603,70 + 19 % MWSt (114,70) = 718,40 €. Die ab 6. April 2007 zu zahlenden Verzugszinsen ergeben sich ebenfalls aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 ZPO, 708 Ziff. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Ende der Entscheidung

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