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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 02.01.2008
Aktenzeichen: 19 U 169/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 174 |
Gründe:
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Schadensersatz wegen Beschädigungen in Anspruch, die eine auf das Hausdach des Hauses der Kläger gestürzte Zeder verursacht hat.
Das Landgericht hat durch sein angegriffenes Urteil vom 03.07.2007 die Klage abgewiesen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat durch Empfangsbekenntnis vom 10.07.2007 den Empfang dieses Urteils bestätigt. Gegen dieses Urteil haben die Kläger am 17.08.2007 Berufung eingelegt und erklärt, dieses Urteil sei am 17.07.2007 (bei ihrem Prozessbevollmächtigten) eingegangen.
Die am 17.08.2007 eingelegte Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.07.2007 war als unzulässig zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 ZPO), weil sie nicht rechtzeitig innerhalb der einmonatigen Frist zur Einlegung der Berufung, beginnend mit der Zustellung des angegriffenen Urteils, eingelegt worden ist (§ 517 ZPO). Den Klägern ist das Urteil des Landgerichts vom 03.07.2007 ausweislich des von ihrem Prozessbevollmächtigten unterzeichneten Empfangsbekenntnisses (Bl. 148 d.A.) am 10.07.2007 zugestellt worden. Dieses Empfangsbekenntnis erbringt den Beweis für die Entgegennahme des bezeichneten Schriftstücks als zugestellt und für den Zeitpunkt der Entgegennahme der Zustellung (Bundesverfassungsgericht NJW 2001 S. 1563 f., 1564; BGH NJW 1990 S. 2125; NJW 2001 S. 2722 f., 2723; NJW 2002 S. 3027 f., 3028 und NJW 2003 S. 2460). Zwar ist der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der Angaben zulässig (BGH NJW 1987 S. 325 und 1987 S. 1335; NJW 1990 S. 2125). Dafür genügt allein die Möglichkeit der Unrichtigkeit jedoch nicht; es muss die Beweiswirkung des § 174 ZPO vollständig entkräftet, jede Möglichkeit der Richtigkeit der Empfangsbestätigung somit ausgeschlossen werden (BGH NJW 1990 S. 21325; 1996 S. 2514; 2002 S. 3027 f., 3028; 2003 S. 2460 und 2006 S. 1206 f., 1207). An den Gegenbeweis werden damit strenge Anforderungen gestellt (BGH NJW 2001 S. 1563 f., 1564). Diesen Anforderungen ist vorliegend nicht Genüge getan.
Laut Aktenvermerk des Landgerichts (Bl. 147 d.A.) ist das am 03.07.2007 verkündete Urteil am 06.07.2007, einem Freitag, von der Geschäftsstelle der 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main mit Empfangsbekenntnis an beide Parteivertreter in die Gerichtspost gegeben worden, der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat das Empfangsbekenntnis mit dem Datum des 11.07.2007 versehen und unterzeichnet. Dann spricht vieles dafür, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger - wie das handschriftlich eingefügte Datum auf dem Empfangsbekenntnis Bl. 148 d.A. ausweist - den Erhalt des Urteils vom 03.07.2007 am 10.07.2007 mit diesem Datum versehen und es sodann unterzeichnet hat. Durch die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Kläger, deren Richtigkeit dieser anwaltlich versichert hat, bei dem Zustellungsdatum des 10.07.2007 handele es sich um einen Schreibfehler, ist der Gegenbeweis nicht geführt. Das gilt auch dann, wenn - wie der Prozessbevollmächtigte der Kläger in seinem Schriftsatz vom 08.10.2007 ausführt - er selbst die Berufungsfrist 17.08.2007 rot notiert, ebenfalls er selbst die Berufungsbegründungsfrist 17.09.2007 errechnet und beide Fristen sodann rot unter Fristablauf im Kalender eingetragen worden sind. Denn die Kläger haben nicht dargetan und unter Beweis gestellt, aus welchem Grunde ihr Prozessbevollmächtigter nicht - wie aus dem Empfangsbekenntnis Bl. 148 d.A. ersichtlich - am 10.07.2007 das Empfangsbekenntnis unterzeichnet haben sollte und weshalb der 17.07.2007 als zutreffendes Datum der Zustellung des Urteils vom 03.07.2007 in Betracht zu ziehen ist. Denn es ist durchaus denkbar, dass der Prozessbevollmächtigte der Kläger am 10.07.2007 auf dem Empfangsbekenntnis das Empfangsdatum angebracht und dieses unterzeichnet hat und am 17.07.2007 die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Berufung notiert worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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