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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 03.12.2002
Aktenzeichen: 19 W 25/02
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 25 Abs. 3 | |
GKG § 25 Abs. 4 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Verkündet am 3. Dezember 2002
In dem selbständigen Beweisverfahren
hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichter
am 3. Dezember 2002 beschlossen:
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Streitwertbeschluß der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 9. Oktober 2002 abgeändert.
Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren wird auf 33.042,38 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG zulässige Beschwerde ist nur zum Teil begründet.
Nach inzwischen herrschender Meinung (vgl. Zöller-Herget ZPO 23. A. § 3 RZ 16 "Selbständiges Beweisverfahren" m. w. N.), der der Senat folgt, ist für den Wert des selbständigen Beweisverfahrens der Wert der Hauptsache maßgebend, weil die Beweissicherung nach Einführung dieses Verfahrens die Funktion einer vorweggenommenen Beweisaufnahme im späteren Hauptverfahren erhalten hat. Kommt es, wie hier, nicht zu einem Hauptprozeß, richtet sich der Streitwert nach den vom Antragsteller bei Einleitung des Beweisverfahrens behaupteten Tatsachen und dem von ihm in der Antragsschrift erkennbar zum Ausdruck gebrachten Interesse an der Hauptsache (KG-Report Berlin 2002, 204; Madert OLG-Report Frankfurt 2002, K 51, 54).
Hiernach gilt folgendes: Zweck des vorliegenden Beweisverfahrens war es, eine Klage auf Wandlung des Kaufvertrags über einen für 99.600,- DM erworbenen PKW Daimler-Benz E 320 CDI D-Modell vorzubereiten. Bei einer auf Wandlung gerichteten Klage, bei der nicht zugleich auf eine bestimmte Leistung geklagt wird, ist auf das Interesse abzustellen, das der Kläger an der Feststellung der Beendigung des Vertrages hat (Oestreich/Winter/Hellstab, Streitwerthandbuch "Wandlung"', Schneider-Herget, Streitwertkomm. 11. A. RZ 4998ff). Da die Klage auf Wandlung Parallelen zu einer positiven Feststellungsklage aufweist, erscheint es gerechtfertigt, wie bei dieser von einem Bruchteil des Wertes eines sich aus einer Wandlung ergebenden und letztlich erstrebten Rückzahlungsanspruchs auszugehen (OLG Hamm, MDR 1999, 1225;). Hier ergäbe sich aus einer Wandlung ein Rückzahlungsanspruch von 99.600,- DM abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 0,67 % des Kaufpreises pro 1000 km für die nach der Darstellung des Klägers zurückgelegten 28.200 km = 18.818,42 DM, mithin von 80.781,58 DM = 41.302,97 €. Maßgebend ist dabei der Nettokaufpreis, weil der Kaufvertrag mit einer vorsteuerabzugsberechtigten Leasinggesellschaft zustande gekommen war. Es erscheint angemessen, von dem so errechneten Rückzahlungsanspruch einen Abschlag von 20 % vorzunehmen, so daß sich ein Streitwert für das selbständige Beweisverfahren von 33.042,38 € ergibt.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 25 Abs. 4 GKG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Ende der Entscheidung
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