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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 30.09.2005
Aktenzeichen: 19 W 42/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 767 |
Entscheidung wurde am 27.10.2005 korrigiert: die Metaangabe Schlagworte wurde durch Stichworte ersetzt
Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO zurückgewiesen. Denn die Vollstreckungsgegenklage hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
Hat der Vollstreckungsschuldner gegen das ihn beschwerende Urteil eine zulässige Berufung eingelegt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, wegen der Einwendungen, die im Berufungsverfahren geltend gemacht werden können, zusätzlich auch eine Vollstreckungsgegenklage zu erheben (KG Berlin, Kammerbeschluss vom 29.10.1996, 7 W 5743/96, Juris; OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.1992, 26 U 202/92, Juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.11.1993, 21 W 35/93, Juris; Zöller/Herget, 25. Auflage, ZPO § 767 Rdn. 4).
So liegt es hier. Der Kläger hat gegen das Urteil, gegen dessen Vollstreckbarkeit er sich mit der Vollstreckungsgegenklage wendet, eine zulässige Berufung eingelegt. Mit der Berufung kann er den Erfüllungseinwand geltend machen. Das gilt auch für die von ihm nach Schluss der mündlichen Verhandlung angeblich vorgenommenen Erfüllungshandlungen. Diesem neuen Verteidigungsvorbringen steht § 531 ZPO nicht entgegen. Auch den Einwand, seine Leistungspflicht sei wegen Unmöglichkeit erloschen, kann in dem Berufungsverfahren geltend gemacht werden. Nichts anderes gilt für den Einwand, die Tenorierung des Landgerichts sei nicht zur Vollstreckung geeignet. Insoweit rügt der Kläger die im Berufungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigende Frage der Unzulässigkeit der Klage wegen mangelnder Bestimmtheit des Klageantrags.
Die erhobene Vollstreckungsabwehrklage ist nicht deshalb zulässig, weil der Kläger rügt, dass der vom Beklagten erteilte Vollstreckungsauftrag seinem Inhalt nach über die Tenorierung des Landgerichts hinaus gehe. Dieser Gesichtspunkt ist zwar nicht Gegenstand der Überprüfung des angefochtenen Urteils im Berufungsverfahren. Er betrifft jedoch nicht einen im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage statthaften Einwand. Bei einer Klage nach § 767 ZPO geht es allein um materiell-rechtliche Einwände gegen den titulierten Anspruch (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1135, 1136). Die Rüge, der Kläger oder der Gerichtsvollzieher lege den Titel unrichtig aus, bezieht sich jedoch auf die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, für deren Überprüfung die Erinnerung nach § 766 ZPO oder möglicherweise auch eine Feststellungsklage in Betracht kommt (Zöller/Stöber, 25. Auflage, ZPO § 766 Rdn. 20).
Danach bietet die erhobene Vollstreckungsgegenklage dem Kläger keinen über die eingelegte Berufung hinausgehenden Rechtsschutz.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Der Beschwerdewert entspricht 20% des Hauptsachewertes, da der Antrag nach § 769 ZPO lediglich die einstweilige Vollstreckungshinderung zum Gegenstand hatte (BGH NJW 1991, 2280).
Ende der Entscheidung
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