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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 11.08.2008
Aktenzeichen: 19 W 54/08
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 380 |
Gründe:
I.
Das Landgericht hat die Beschwerdeführerin gemäß Zustellungsurkunde am 16.05.2008 zum Verhandlungstermin am 11.06.2008 als Zeugin geladen und ihr wegen Nichterscheinens ein Ordnungsgeld von 150,-- € auferlegt. Da auch der Kläger im Verhandlungstermin am 11.06.2008 nicht erschienen war, hat das Landgericht ferner antragsgemäß die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen. Gegen das Versäumnisurteil hat der Kläger rechtzeitig Einspruch eingelegt.
Bereits mit am 10.06.2008 bei dem Landgericht eingegangenem Telefax hatte der Kläger die Klage zurückgenommen. Dieser Schriftsatz ist dem erstinstanzlichen Richter erst am 12.06.2008 vorgelegt worden, weil er ein falsches Aktenzeichen trug. Mit am 08.07.2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Beklagte der Klagerücknahme zugestimmt.
Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Zeugin gegen das ihr mit Beschluss vom 11.06.2008 auferlegte Ordnungsgeld mit der Begründung, sie treffe am Nichterscheinen im Termin kein Verschulden, da ihr aufgrund der Klagerücknahme gesagt worden sei, dass der Termin nicht stattfinde.
II.
Die sofortige Beschwerde der Zeugin führt zur Aufhebung des Ordnungsgeldbeschlusses vom 11.06.2008.
Allerdings geht das Landgericht zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihr Ausbleiben im Termin am 11.06.2008 nicht genügend entschuldigt hat. Denn sie durfte nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass der Verhandlungstermin nicht stattfindet, wie ihr offenbar vom Kläger persönlich mitgeteilt worden war. Entsprechend den Hinweisen in der Zeugenladung, dass sie von der Pflicht, zum Termin zu kommen, nur dann befreit ist, wenn dies vom Gericht ausdrücklich mitgeteilt wird, hätte sie sich durch Rückfrage bei dem Landgericht vergewissern müssen, ob ihr Erscheinen entbehrlich ist.
Die Anordnung eines Ordnungsgeldes gegen einen ordnungsgemäß geladenen und ohne ausreichende Entschuldigung ausgebliebenen Zeugen ist gemäß § 380 Abs. 1 ZPO grundsätzlich auch zwingend.
Indes ist es gerechtfertigt, von der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen Zeugen ausnahmsweise dann abzusehen, wenn das Ausbleiben weder für die Parteien noch für das Gericht nachteilige Auswirkungen gehabt hat und das Verschulden des Zeugen gering ist (OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.1981, 24 W 7/81, Juris; OLG Frankfurt, NJW 1972, 2093; Zöller/Greger, 26. Aufl., ZPO § 380 Rdn. 3).
So liegt es hier. Da die Beklagte die nach § 269 Abs. 1 ZPO erforderlich gewesene Einwilligung erteilt hat, ist die Klagerücknahme wirksam geworden und der Rechtsstreit gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO als nicht anhängig geworden anzusehen. Die Vernehmung der Beschwerdeführerin als Zeugin ist danach ausgeschlossen. Dementsprechend kann der vorbeugend auf die Durchsetzung der Pflicht zum Erscheinen des Zeugen gerichtete Zweck des Ordnungsmittels nicht mehr erreicht werden. Soweit das Ordnungsgeld als eine Art "Ungehorsamsstrafe" auch repressiven Charakter hat (Stein/Jonas/Berger, ZPO, 22. Aufl., § 380 Rdn. 1), erscheint das Absehen von seiner Anordnung ebenfalls gerechtfertigt. Denn das Verschulden der Beschwerdeführerin ist gering; sie ist offenbar eine Verwandte der Lebensgefährtin des Klägers, eines sich selbst vertretenden Rechtsanwalts, der sie auch als Zeugin benannt hatte. In die Richtigkeit dessen Angabe, zum Termin nicht erscheinen zu müssen, durfte sie - unbeschadet ihrer Verpflichtung zur Rückfrage bei dem Landgericht - ein gewisses Vertrauen setzen.
Da die Beschwerde der Zeugin Erfolg hat, ist für eine Kostenentscheidung kein Raum (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Rdn. 10 m. w. N.).
Ende der Entscheidung
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