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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 11.11.2008
Aktenzeichen: 2 Ausl A 193/08
Rechtsgebiete: IRG
Vorschriften:
IRG § 15 | |
IRG § 83a |
Gründe:
Die französischen Behörden haben um vorläufige Festnahme der Verfolgten zur Vorbereitung ihrer Auslieferung nach Frankreich zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht.
Dem Ersuchen liegt ein Europäischer Haftbefehl des Tribunal de Grande Instance in Paris vom 24. November 2006 (Ref.: ...) zugrunde, der auf einem Haftbefehl desselben Gerichts in Paris vom 22. November 2006 beruht. Danach liegt der Verfolgten zur Last, als Major der Organisation "APR" an der Vorbereitung und Durchführung des am 6. April 1994 erfolgten Abschusses der Maschine des damaligen Staatspräsidenten der Republik Ruanda beteiligt gewesen zu sein, bei dem auch französische Staatsangehörige getötet wurden.
Nach dem bisher bekannten Sachverhalt ist die Auslieferung zulässig.
Es handelt sich um ein Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Die Auslieferungsunterlagen entsprechen den Anforderungen des § 83a IRG. Die Tat, die der Verfolgten zur Last gelegt wird, erfüllt Katalogtatbestände gemäß Art. 2 Abs. 2 RB-EUHb (Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Terrorismus, vorsätzliche Tötung).
Gründe, die nach dem Achten Teil des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) der Zulässigkeit der Auslieferung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Im Übrigen hat die Verfolgte hat im Rahmen ihrer richterlichen Anhörung am 10. November 2008 der vereinfachten Auslieferung nach Frankreich zugestimmt und auch auf die Spezialitätsbindung verzichtet.
Die Auslieferungshaft ist erforderlich, weil die Gefahr besteht, dass sich die Verfolgte dem Auslieferungsverfahren entziehen würde.
Ende der Entscheidung
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