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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 05.03.2008
Aktenzeichen: 2 Ausl A 32/08
Rechtsgebiete: IRG


Vorschriften:

IRG § 15
IRG § 16
IRG § 26
IRG § 29
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Justizministerium der Vereinigten Staaten von Amerika hat am 03. März 2008 um vorläufige Festnahme des Verfolgten zur Vorbereitung seiner Auslieferung in die USA zum Zweck der Strafverfolgung ersucht.

Gegen den Verfolgten besteht ein Haftbefehl des US-Distriktsgerichts für den südlichen Distrikt von O3 vom 08. Februar 2008 (Az.: No. ...).

Dem Verfolgten wird danach zur Last gelegt, als Computerhacker ab dem Jahre 2005 von gewerblichen Datenbanken Millionen von Kreditkartenkontonummern entnommen und sie u. a. an seinen Mittäter X weitergegeben zu haben, der diese über das Internet verkaufte. Der Verfolgte wollte an den Verkaufserlösen partizipieren. Allein die auf der Festplatte des X gespeicherten Mitteilungen belegten, dass ihm der Verfolgte ungefähr 160.000 Kreditkartennummern zur Verfügung gestellt habe. Der durch das Eindringen in die Datenbanken verursachte Schaden betrage mehr als 100 Millionen Dollar.

Nach dem bisher bekannten Sachverhalt ist die Auslieferung zulässig. Die Taten sind nach deutschem Recht (§§ 263 Abs. 1, 3 Nr. 1 und 2, 263 a Abs. 1 und 2, 202 a StGB) und nach US-amerikanischen Recht (Title 18 U.S. Code, Sections 1029 (a) (2) und (c) (1) (A) (I)) strafbar.

Sie sind nach Art. 2 des Auslieferungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. Juni 1978 (BGBl 1980 II, Seite 646, 1300 in Verbindung mit dem Zusatzvertrag vom 21. Oktober 1986 (BGBl 1988 II, Seite 1086, 1993 II, Seite 846) auslieferungsfähig.

Die vorläufige Auslieferungshaft ist erforderlich, weil die Gefahr besteht, dass sich der Verfolgte, der in der Bundesrepublik Deutschland über keinen festen Wohnsitz verfügt und sich auf der Durchreise befand, dem Auslieferungsverfahren entziehen wird.

Bei der Eröffnung dieses Auslieferungshaftbefehles wird der Verfolgte vorsorglich nach einer Person seines Vertrauens zu befragen sein.

Im Nachgang zu obiger Entscheidung erging am 20.3.2008 folgender Beschluss (die Red.):

Gründe

Mit Beschluss vom 5. März 2008, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat der Senat gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet.

Nunmehr hat die Botschaft der USA in O1 mit Schreiben vom 12. März 2008 gebeten, die Frist zur Vorlage der förmlichen Auslieferungsunterlagen um 20 Tage zu verlängern.

Diesem Antrag ist nach Art. 16 Abs. 4 S. 2 des deutsch-amerikanischen Auslieferungsvertrages vom 20.6.1978 (BGB1 II 1980, S. 646 und S. 1300) zu entsprechen.

Die Besonderheiten des Auslieferungsverfahrens rechtfertigen die begehrte Fristverlängerung. Die in dem Ersuchen um vorläufige Festnahme des Verfolgten geschilderten Tatvorwürfe sind nicht einfach gelagert und von größerem Umfang.

Mit Rücksicht auf die strengen Formerfordernisse nach amerikanischem Recht ist deshalb eine Fristverlängerung um 20 Tage angemessen.

Im Nachgang zu obiger Entscheidung erging am 30.4.2008 folgender Beschluss (die Red.):

Gründe

Mit Beschluss vom 5. März 2008, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat der Senat gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet. Das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen sind bereits eingegangen, befinden sich derzeit aber noch auf dem Geschäftsweg zum Bundesamt für Justiz.

Mit Verbalnote vom 11. April 2008 nebst beigefügten Unterlagen begehrt die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika nunmehr die Auslieferung des Verfolgten auch zur Strafverfolgung wegen der in dem Haftbefehl des Bezirksgerichts der Vereinigten Staaten des östlichen Bezirks von O2 vom 12. März 2008 (Az.: ...) in Verbindung mit der Anklageschrift desselben Gerichts vom 12. März 2008 bezeichneten Straftaten. Dem Verfolgten wird zur Last gelegt, zusammen mit anderen Personen von April bis September 2007 unbefugt auf die Computersysteme der US-Restaurantkette Y zugegriffen und zu betrügerischen Zwecken mehr als 5.000 Kontonummern für Kreditkarten- und Lastschriftkarten erlangt zu haben.

Gegen die Auslieferung bestehen keine Bedenken. Die Taten sind nach deutschem Recht (§§ 202a, 263a, 269, 27, 52, 53 StGB) und nach amerikanischem Recht (Kapitel 18 Absätze 2, 371, 981, 982, 1028A, 1029, 1029 (a)(3),1029 (b)(2), 1029 (c)(1)(A)(i), 1030, 1343, 1349, 2511, 3551 des Gesetzbuchs der Vereinigten Staaten von Amerika) strafbar. Sie sind nach Art. 2 des Auslieferungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. Juni 1978 in der Fassung des Zusatzvertrages vom 21. Oktober 1986 auslieferungsfähig.

Die Auslieferungshaft ist erforderlich, weil die Gefahr besteht, dass der Verfolgte, der in Deutschland über keinen festen Wohnsitz verfügt und sich auf der Durchreise befand, sich dem Auslieferungsverfahren entzieht.

Im Nachgang zu obiger Entscheidung erging am 12.6.2008 folgender Beschluss (die Red.):

Gründe:

Das Justizministerium der Vereinigten Staaten von Amerika begehrt die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung mit Verbalnote vom 11. April 2008 sowohl wegen Straftaten im Bundesstaat O2, als auch mit Ersuchen vom 3. März 2008 und 16. April 2008 wegen Straftaten im Bundesstaat O3.

Hinsichtlich des Ersuchens vom 11. April 2008 hat der Senat durch Beschluss vom 30. April 2008 die Auslieferungshaft des Verfolgten gemäß § 15 IRG angeordnet.

Hinsichtlich des Ersuchens vom 3. März 2008 hat der Senat durch Beschluss vom 5. März 2008, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, gegen den Verfolgten gemäß § 16 Abs.1 IRG die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet. Das förmliche Auslieferungsersuchen der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika in O1 in dieser Sache vom 16. April 2008 und die Originalunterlagen liegen zwischenzeitlich vor (§ 16 Abs. 3 IRG).

Die Auslieferung wird danach begehrt zur Strafverfolgung wegen der in dem Haftbefehl des Bundesgerichts der Vereinigten Staaten von Amerika - südlichen Justizbezirk des Bundesstaates O3 - in O4 vom 2. April 2008 (Az.: No. ...) in Verbindung mit der Ersatzanklageschrift des gleichen Gerichts vom 1. April. 2008 (Az ...) genannten Taten.

Dem Verfolgten wird darin zur Last gelegt, sich als Computerhacker beginnend ab 2. Mai 2005 bis einschließlich 26. März 2008 von gewerblichen Datenbanken unbefugt 160.000 Kreditkartenkontonummern angeeignet und sie u. a. an seinen Mittäter X zum Weiterverkauf weiterzugeben zu haben, was dieser für einen Gegenwert von 10.000 US-Dollar an einen Käufer im südlichen Justizbezirk des Bundesstaates O3 tat. Durch die Verwendung der so erlangten Kreditkartenkontonummern entstand ein Schaden von etwa 75.000 US-Dollar.

Nach dem bisher bekannten Sachverhalt ist die Auslieferung zulässig.

Die Taten sind nach deutschem Recht (§§ 263 Abs. 1, 3 Nr. 1 und 2, 263 a Abs. 1 und 2, 202 a StGB) und nach US-amerikanischen Recht (Title 18 U.S. Code, Sections 1028; 1029 (b) (2); 1029 (a) (2) und (3), (c) (1) (A) (I)) strafbar.

Sie sind nach Art. 2 des Auslieferungsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20. Juni 1978 (BGBl 1980 II, Seite 646, 1300 in Verbindung mit dem Zusatzvertrag vom 21. Oktober 1986 (BGBl 1988 II, Seite 1086, 1993 II, Seite 846) auslieferungsfähig.

Gegen den Verfolgten ist daher die förmliche Auslieferungshaft anzuordnen.

Die Auslieferungshaft ist auch erforderlich, weil die Gefahr fortbesteht, dass der Verfolgte sich dem Auslieferungsverfahren entziehen wird.

Im Nachgang zu obiger Entscheidung erging am 3.7.2008 folgender Beschluss (die Red.):

Gründe

Das Justizministerium der Vereinigten Staaten von Amerika begehrt die Auslieferung des Verfolgten zur Strafverfolgung mit Verbalnote vom 11. April 2008 sowohl wegen Straftaten im Bundesstaat O2, als auch mit Ersuchen vom 3. März 2008 und 16. April 2008 wegen Straftaten im Bundesstaat O3. Der Senat hat gegen den Verfolgten hinsichtlich des Ersuchens vom 11. April 2008 (O2) durch Beschluss vom 30. April 2008 die Auslieferungshaft gemäß § 15 IRG angeordnet. Hinsichtlich des Ersuchens vom 3. März 2008 (O3) hat der Senat durch Beschlüsse vom 5. März 2008 und 12. Juni 2008, auf deren Gründe Bezug genommen wird, gegen den Verfolgten zunächst gemäß § 16 Abs.1 IRG die vorläufige und nach Vorlage der Originalunterlagen auch in dieser Sache die förmliche Auslieferungshaft angeordnet. Der Verfolgte hat sich bei der richterlichen Vernehmung am 8. Mai 2008 und 1. Juni 2008 bzgl. beider Verfahren mit der Auslieferung nicht einverstanden erklärt. Daher ist eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung erforderlich (§ 29 IRG).

Die Auslieferung des Verfolgten ist zulässig. Die ihm im Haftbefehl des Bezirksgerichts der Vereinigten Staaten des östlichen Bezirks von O2 vom 12. März 2008 (Az.: ...) in Verbindung mit der Anklageschrift desselben Gerichts vom 12. März 2008 und im Haftbefehl des Bundesgerichts der Vereinigten Staaten von Amerika - südlichen Justizbezirk des Bundesstaates O3 - in O4 vom 2. April 2008 (Az.: No. ...) in Verbindung mit der Ersatzanklageschrift des gleichen Gerichts vom 1. April. 2008 (Az ...) zur Last gelegten Taten sind, wie der Senat in den Beschlüssen vom 30. April 2008 (bzgl. O2) und 12. Juni 2008 (bzgl. O4) dargelegt hat, nach dem Recht der beiden beteiligten Staaten strafbar und auslieferungsfähig.

Auch im Übrigen sind im Hinblick auf diese Taten sämtliche gesetzliche Voraussetzungen für die Auslieferung erfüllt. Auslieferungshindernisse sind nicht vorgetragen. Gründe, die der Auslieferung entgegenstehen könnten (§§ 3, 5 - 9 IRG) liegen nicht vor.

Die Auslieferungshaft hat betreffend beider Verfahren (Beschluss vom 30. April 2008 und Beschluss vom 12. Juni 2008) fortzudauern, weil ansonsten die Gefahr besteht, dass sich der Verfolgte, der in Deutschland über keinen festen Wohnsitz verfügt und sich auf der Durchreise befand, dem Auslieferungsverfahren entziehen wird.

Im Nachgang zu obiger Entscheidung erging am 3.9.2008 folgender Beschluss (die Red.):

Gründe

Der Senat hat mit Beschluss vom 3. Juli 2008, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, die Auslieferung des Verfolgten in die Vereinigten Staaten von Amerika für zulässig erklärt. Der Verfolgte beantragt, erneut über die Zulässigkeit der Auslieferung zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat eine Stellungnahme zu den umfangreichen Einwendungen des Verfolgten angekündigt und beantragt vorab, die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen.

Die Fortdauer der Auslieferungshaft ist bis zur Entscheidung über die Einwendungen des Verfolgten anzuordnen. Angesichts der erheblichen Vorwürfe ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.

Ende der Entscheidung

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