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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 27.10.2005
Aktenzeichen: 2 U 23/05
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 535 | |
BGB § 581 |
Gründe:
I.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten zu 1. und 2. Miete aus der Vermietung einer Gewerbefläche.
Die Beklagten zu 1. und 2. schlossen als Gesellschafter der X GbR am 06.11.1999 einen Mietvertrag über die im Obergeschoss des Anwesens ... in O1 gelegenen Büroräume. Der monatliche Mietzins betrug DM 1.876,-- zuzüglich Mehrwertsteuer, als monatliche Nebenkostenvorauszahlung war ein Betrag von DM 350,-- zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer vorgesehen. Der Gesamtbetrag belief sich danach auf DM 2.582,16/1.320,28 EUR. Wegen der Einzelheiten des Mietvertrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 6 ff. d. A.) verwiesen. Der Beklagte zu 2. schied am 23.03.2001 aus der GbR aus. Dabei vereinbarten die Beklagten zu 1. und 2., dass der Beklagte zu 1. den Beklagten zu 2. von sämtlichen Verpflichtungen freistellen sollte.
Die Klägerin führte Verkaufsgespräche zunächst mit dem Beklagten zu 1., dann auch mit dem Beklagten zu 3. Der Beklagte zu 3. nahm die Räumlichkeiten, die den Gegenstand des Mietvertrages vom 06.11.1999 bildeten, in Besitz. Der Beklagte zu 3. nahm Änderungen im Toiletten- und Duschbereich vor, ließ gemauerte Innenwände sowie Holz- und Glasbautrennwände entfernen. Auf dem Grundstück ergab sich Bauschutt.
Von dem auf den Zeitraum Juli bis Dezember 2002 entfallenden Mietzins wurden mindestens 6.624,-- EUR gezahlt. Im Zeitraum Januar 2003 bis Februar 2004 einschließlich gingen bei der Klägerin jedenfalls 5.610,-- EUR an Miete ein. Die Mietzahlungen wurden von dem Beklagten zu 3. erbracht.
Die Klägerin richtete Anfang März 2003 ein Schreiben an Herrn C, durch das sie ihn aufforderte, Mieten und Restzahlungen bis 18.03.2003 auf ihr Konto zu überweisen, wobei der Restbetrag für 2002 mit 200,-- EUR, für Januar 2003 mit 28,-- EUR und für Februar und März 2003 mit je 1.138,-- EUR beziffert waren (Anlage B2 - Bl. 87 d. A.).
Die Mietzahlungen für 2003 erfolgten mindestens in Teilzahlungen von 1.110,-- EUR, 1.500,-- EUR und dreimal 1.000,-- EUR. Die Klägerin wandte sich nicht wegen Rückständen an die Beklagten zu 1. und 2..
Mit Schreiben vom 14.11.2003 (Anlage A3 - Bl. 15 ff. d. A.) wandte sich der Bevollmächtigte der Klägerin an die Beklagten zu 1. und 2. als X GbR. Er bezifferte den monatlichen Mietzins mit 1.320,28 EUR und forderte zur Zahlung einer Restforderung bis zum 28.11.2003 auf. Hierauf teilte der frühere Beklagte zu 3. C am 26.11.2003 mit, er sei seit Mai 2002 in das Mietverhältnis eingestiegen. Wegen des weiteren Inhalts des Schreibens wird auf die Anlage B1 (Bl. 49 f. d. A.) verwiesen, in der Herr C unter anderem mitteilt, die Miete sei einvernehmlich auf 1.110,-- EUR reduziert worden. Aufgrund der Mietrückstände erklärte die Klägerin gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. mit Schreiben vom 16.01.2004 die fristlose Kündigung (Anlage A5/A4 - Bl. 21 ff. d. A.). Sie erklärte ferner - vorsorglich - die Kündigung gegenüber Herrn C mit dem Hinweis, ein Anerkenntnis in Bezug auf ein direktes Mietverhältnis sei damit nicht verbunden, da Herr C nur Untermieter der Herren A und B sei (Anlage A6 - Bl. 19 f. d. A.).
Die Klägerin macht mit ihrer Klage 2.350,72 EUR für den Zeitraum Juli bis Dezember 2002 und weitere 12.873,92 EUR für den Zeitraum Januar 2003 bis Februar 2004 geltend, sie verlangt ferner 40,-- EUR für infolge Scheckzahlung angefallener Bankgebühren.
Die Kläger hat behauptet, die Beklagten zu 1. und 2. hätten die Räume 2002 an den Beklagten zu 3. untervermietet. Die Klägerin habe zwar mitbekommen, dass Herr C sich dort aufhalte. Eine Veränderung des Mietverhältnisses sei dabei aber nicht besprochen worden. Klägerseits sei jeweils darauf hingewiesen worden, dass die Beklagten zu 1. und 2. Mieter und für die Klägerin im Vertragsverhältnis die Ansprechpartner seien.
Eine Umwidmung zur Wohnung sei nicht erfolgt. Der Beklagte zu 3. habe das Objekt buchstäblich verwüstet, so dass von einem Umbau zur Wohnung keine Rede sein könne. In diesem Zustand seien die Räumlichkeiten nicht als Wohnung nutzbar gewesen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags zum Zustand wird auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 02.08.2004 (Bl. 105 d. A.) verwiesen.
Die Klägerin habe keine Zustimmung zum Ausscheiden der Beklagten zu 1. aus dem Mietverhältnis erklärt, dieses sei weder durch Kündigung, Zeitablauf oder Aufhebungsvertrag beendet worden. An die Beklagten zu 1. und 2. sei zu gewerblichen Zwecken vermietet worden, die Klägerin sei von einem Untermietverhältnis zum Beklagten zu 3. ausgegangen. Hinsichtlich der Empfangnahme der Mieten habe sie eine interne Absprache des Beklagten zu 3. mit den Beklagten zu 1. und 2. vermutet.
Ursprünglich hat die Klägerin in einem zweiten Klageantrag auch die Räumung der Büroräume von allen Beklagten verlangt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.04.2004 hat die Klägerin diesen Klageanspruch zu 2. gegen den Beklagten zu 2. für erledigt erklärt. Der Beklagte zu 2. hat sich der Erledigterklärung angeschlossen. Ferner haben die Beklagten zu 1. und 3. den Räumungsanspruch anerkannt. Es erging entsprechendes Teilanerkenntnisurteil.
Die Klägerin hat zuletzt beantragt,
die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin 15.229,64 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 06.02.2004 zu zahlen.
Die Beklagten zu 1. und 2. haben beantragt,
die Klage abzuweisen,
widerklagend hat der Beklagte zu 2. beantragt,
festzustellen, dass aus dem streitgegenständlichen Mietverhältnis keinerlei Ansprüche gegen den Beklagten zu 2. mehr bestehen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, im ersten Halbjahr 2002 sei der Klägerin Herr C als neuer Mieter vorgestellt worden. Nach einem gemeinsamen Gespräch in Anwesenheit des Beklagten zu 1. und C sei dieser von der Klägerin als neuer Mieter akzeptiert worden, diese habe auch ihr Einverständnis zu den geplanten Umbauarbeiten erklärt. Zugleich sei eine Verminderung der Mietzahlung vereinbart worden. Zudem sei eine Umwidmung der Mieträume zur privaten Nutzung erfolgt, an der der Beklagte zu 2. nicht mitgewirkt habe.
Die Beklagten haben die behaupteten Mietrückstände bestritten und mit einem Kautionsrückzahlungsanspruch aufgerechnet.
Wegen des weiteren Vorbringens in erster Instanz wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagten zu 1. und 2. zur Zahlung verurteilt und die Widerklage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Beklagte zu 1. sei unstreitig Partei des Mietvertrages. Der Beklagte zu 2. sei über den Zeitpunkt seines Ausscheidens aus der X GbR Vertragspartner der Klägerin geblieben. Der Vortrag zum behaupteten Einverständnis der Klägerin mit einem Mieterwechsel sei unsubstanziiert. Das Schreiben vom 26.11.2003 bringe nur eine einseitige Ansicht des Beklagten zu 3. zum Ausdruck. Die handschriftliche Aufstellung über Mietrückstände an den Beklagten zu 3. genehmige nicht konkludent einen Mieterwechsel. Sie beweise auch keine weitergehende Mietzinszahlung. Trotz des Schreibens bleibe es der Klägerin unbenommen, im Prozess einen anderen Mietrückstand geltend zu machen. Dem handschriftlichen Schreiben der Klägerin komme kein eigener Beweiswert in Bezug auf die geleisteten Mietzahlungen zu. Hinsichtlich des Kautionsrückzahlungsanspruchs fehle es an der Bestimmtheit der Aufrechnungsforderung. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung, Seite 5 ff. UA (Bl. 130 ff. d.A.) verwiesen.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten zu 1. und 2. mit der Berufung.
Die Beklagten vertiefen ihre Auffassung, die Klägerin habe Herrn C als Mieter akzeptiert, wofür indiziell die Zahlungsaufforderung vom März 2003 spreche, die keine Mehrtwertsteuer beinhalte. Die Räumlichkeiten seien mit Zustimmung der Klägerin umgebaut und als Wohnraum genutzt worden. Die Kaution sei im Mietvertrag "bestimmt" festgelegt.
Die Beklagten beantragen,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Az.: 2-12 0 55/04 - vom 02.12.2004 abzuändern und die Klage abzuweisen,
der Beklagte zu 2. weiterhin,
festzustellen, dass aus dem streitgegenständlichen Urteil keinerlei Ansprüche gegen den Beklagten zu 2. mehr bestehen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufungen, auch hinsichtlich der Widerklage, zurückzuweisen.
Sie meint, die erweiternde Auslegung des ursprünglich in der Berufungsbegründung des Beklagten zu 2. vom 08.02.05 angekündigten Antrag auf Abweisung der Klage auf die Verfolgung auch des Feststellungswiderklageantrages gemäß Beschluss des Senat vom 27.09.05 ( Bl. 382 f. d. A.) sei nicht zulässig. Sie rügt die Unzulässigkeit der Klageänderung.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Vortrag zur Entlassung des Beklagten zu 2. aus dem Mietvertrag sei nicht substanziiert, der Beklagte zu 1. habe sich in erster Instanz hierauf nicht gestützt. Ein Aufhebungsvertrag sei nicht geschlossen worden, ferner keine Vereinbarung mit Herrn C. Es liege allenfalls eine vertragswidrige anderweitige Nutzung durch Herrn C vor.
Mit der Aufforderung vom März 2003 habe die Klägerin keine Verzichtserklärung zu weitergehenden Forderungen abgegeben, hier sei ein Berechnungsfehler in Bezug auf die Umsatzsteuer unterlaufen. Das Schreiben des Beklagten zu 3. vom 26.11.2003 gebe nur dessen einseitige Auffassung wieder.
Die Klägerin habe für die Mehrwertsteuer optiert und die Mehrwertsteuerbeträge aus den erhaltenen Bruttomieterträgen seien angemeldet und abgeführt worden.
Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründungsschriften vom 08.02./02.03.2005 (Bl. 165 ff., 185 ff. d.A.) die Berufungserwiderungen vom 14.03./21.03.2005 (Bl. 204 ff., 264 ff. d.A.) sowie die Schriftsätze vom 12.10.2005 (Bl. 412,414 ff. d.A.) verwiesen.
Der Senat hat durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen Z1, C und Z2 Beweis erhoben. Wegen der Beweisfragen wird auf den Beweisbeschluss vom 19. Mai 2005 (Bl. 277 ff. d.A.), wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die Sitzungsniederschrift vom 08. September 2005 (Bl. 341 ff. d.A.) verwiesen.
II.
Die Berufung hat Erfolg.
Der Klägerin stehen gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. keine Ansprüche aus dem Mietverhältnis vom 06.11.1999 - mehr - zu, weil der Beklagte zu 3. C schuldbefreiend das Mietverhältnis in Bezug auf die Räumlichkeiten in der "..." in O1 übernommen hat.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Verbindung mit weiteren objektiven Tatsachen ergeben sich hinreichende Indiztatsachen, welche den Schluss darauf rechtfertigen, alleine der Beklagte zu 3. C habe unter Entlassung der bisherigen Mieter der Beklagten zu 1. und 2., Mieter sein sollen:
Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass für den Zeitpunkt unmittelbar vor und mit der Übernahme der Räumlichkeiten zu Besitz des Beklagten zu 3. eine entsprechende Übernahmevereinbarung - noch - nicht zustande gekommen ist. Der zusammenfassenden Betrachtung der Bekundungen der Zeugen Z1 und C kann entnommen werden, dass aufgrund aktuellen Wohnbedarfs der Beklagte zu 1. den Einzug in die "..." angeboten habe, die nach dem Umbau als Wohnung geeignet sei. Hierauf folgte nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen C ein Gespräch bei der Familie Z2, das von dem geplanten Erwerb für privat gekennzeichnet war. Für den Übergangszeitraum bis zum Erwerb sollte dann die Miete entrichtet werden, wie ihm gesagt, mit vollem Mehrwertsteuersatz, wobei der Zeuge ergänzend angegeben hat: Es wurde ihm gesagt, was Herr A bisher gezahlt hat. Der Hinweis auf den "Übergangszeitraum" und die Beibehaltung der vollen Miete spricht dafür, dass der Beklagte zu 3. zu diesem Zeitpunkt der Schuld des ihm bekannten Beklagten zu 1. nur beigetreten ist.
In der Folgezeit sind indes Veränderungen eingetreten, aus denen der Senat den Schluss auf eine befreiende Vertragsübernahme zieht:
Der Zeuge C hat glaubhaft berichtet, dass nach vier bis fünf Monaten nach dem Bezug bzw. Übernahme zu Besitz eine Reduzierung der Miete, die bisher 1.320,28 EUR inklusive Mehrwertsteuer betrug, vereinbart worden sei. Für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen spricht, dass auch die Klägerin in ihrer Rückstandsmitteilung vom März 2003 (Anlage B2 - Bl. 87 d. A.) einen reduzierten Betrag von 1.138,00 EUR nennt. Auf die erstmalige Zahlungsaufforderung an die Beklagten zu 1. und 2. hatte der Beklagte zu 3. mit Schreiben vom 26.11.2003 reagiert und dort eine Mietzinssumme von 1.110,-- EUR genannt. Der Betrag von 1.138,-- EUR gemäß Rückstandsmitteilung entspricht dem Nettobetrag der Miete, jedenfalls bis auf einige Cent. Die Miete wurde danach um den Betrag der Mehrwertsteuer herabgesetzt, was auf ein Abstehen von der Option für die Mehrwertsteuer hindeutet (vgl. §§ 4 Nr. 12 a, 9 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz). Für die Mehrwertsteuer kann nur bei Gewerbemietverhältnissen optiert werden, während diese Option bei Wohnraummiete nicht eröffnet ist.
Die Klägerin konnte sich nach der Überlassung des Besitzes an den Beklagten zu 3. nicht der Erkenntnis verschließen, dass dieser die Räumlichkeiten für die private Wohnzwecke nutzen wollte und bereits vor dem in Aussicht gestellten Erwerb entsprechende Veränderungen in die Wege leitete. Die Zeugin Z1, die nur kurze Zeit zusammen mit dem Beklagten zu 3. C in den Räumlichkeiten war, berichtete bereits von Umbauarbeiten ab Sommer 2002. Der Zeuge C hat davon berichtet, dass der Umbau mit Blick auf den Erwerb begonnen wurde und auch nicht zu übersehen gewesen sei. Auch der Ehemann der Klägerin, für die aus steuerlichen Gründen das Objekt geführt wurde, hat von herausgerissenen Wänden berichtet und zu diesem Zeitpunkt noch den Glauben und die Hoffnung auf einen Verkauf gehabt. Es deutet danach alles darauf hin, dass die Klägerin und der Besitzer C die Mietzinsvereinbarung an die Mehrwertsteuerfreiheit der Wohnraumnutzung angepasst haben.
Wenn, wie hier, der Bewohner ohne Einschaltung der bisherigen Mieter mit dem Vermieter neue Vertragsbedingungen aushandelt, ist dies ein starkes Indiz dafür, wen der Vermieter als Mieter betrachtet. Es kommt hinzu, wie das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3. C nach dem Einzug "gelebt" wurde:
Zwischen den Parteien ist unumstritten, dass der Beklagte zu 3. Mietzahlungen erbracht hat und die Nebenkostenabrechnungen an ihn gerichtet wurden. Wegen Rückständen ergab sich keine Korrespondenz mit den Beklagten zu 1. und 2., die Rückstandsmitteilung vom März 2003 ist an den Beklagten zu 3. gerichtet, wobei bei fortbestehendem Mietverhältnis an sich eine Erinnerung an die Beklagten zu 1. und 2. zu erwarten gewesen wäre. Nachdem nach Angaben des Zeugen Z2 er und seine Ehefrau in Bezug auf das Grundstück alles zusammen erledigen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin über einen geringeren Kenntnisstand als der Zeuge Z2 verfügte. Dieser betrieb auf dem Gelände eine Schreinerei, weshalb für ihn der Umbau der Räumlichkeiten zu privaten Zwecken, also eine Umnutzung im Vorgriff auf den beabsichtigten privaten Erwerb, nicht unentdeckt bleiben konnte.
Aus der zusammenfassenden Betrachtung ergibt sich, dass die Klägerin nur den Beklagten zu 3. C als und wie ihren Mieter behandelt hat, bis sich im Vorfeld des anwaltlichen Aufforderungsschreibens vom 14.11.2003 herausstellte, dass keine schriftlichen Unterlagen in Bezug auf den Mieterwechsel existierten, woraus sich die Zahlungserinnerung an die Beklagten zu 1. und 2. erklärt.
Die vorstehend skizzierten Indiztatsachen reichen zwar jede für sich gesehen nicht aus, die Schlussfolgerung zu ziehen, das Mietverhältnis sei schuldbefreiend übergegangen. In ihrer Gesamtheit zeichnen sie jedoch ein in sich abgerundetes Bild. Dieses dokumentierte sich für die Beklagten zu 1. und 2. bis zur erstmaligen Zahlungsaufforderung vom 14.11.2003 dadurch, seit der Inbesitznahme durch Herrn C von dem Mietverhältnis nichts mehr gehört zu haben. Es erscheint insofern zumindest folgerichtig, dass sie die Aufforderung dem Beklagten zu 3. zur Erledigung weiter geleitet haben, worauf dieser mit Schreiben vom 26.11.2003 reagiert hat.
Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 12.10.2005, S. 5 ff., führen zu keiner anderen Beurteilung.
Nachdem das Mietverhältnis schuldbefreiend übergegangen war, ist auch der Feststellungswiderklageantrag des Beklagten zu 2. begründet.
Der Beklagte zu 2. hat zwar in der Berufungsschrift vom 08.02.2005 nur die Abänderung und Klageabweisung beantragt. Der Senat ist gemäß § 528 ZPO an die Berufungsanträge gebunden. Dies schließt indes eine Auslegung derselben nach dem Rechtsschutzbegehren und die Klarstellungen durch Hinweise gemäß § 139 ZPO nicht aus. Dies führt zu dem Schluss, dass der Beklagte zu 2. nach seinem Rechtsschutzziel und der Begründung auch das Unterliegen in Bezug auf den Widerklageantrag in erster Instanz zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht hat und auch insofern die Abänderung des landgerichtlichen Erkenntnisses angestrebt wird. Eine andere Auslegung würde zu dem Ergebnis führen, dass die Zahlungsklage abgewiesen würde. Zugleich würde mit der Abweisung der Feststellungswiderklage die Rechtskraftwirkung eines Urteils erzeugt, das einer umgekehrten positiven Feststellungsklage der Klägerin stattgebe. Es stünde damit fest, dass der Klägerin mangels Vertragsübernahme noch Ansprüche zustünden. Das vorstehende umschriebene widersprüchliche Prozessergebnis konnte nicht gewollt sein, so dass der Berufungsantrag im Lichte des Rechtsschutzbegehrens im Sinne einer sinnvollen Rechtsverfolgung auszulegen war. Auf den gerichtlichen Hinweis hat der Beklagte zu 2. den Widerklageantrag auch ausdrücklich gestellt. Aus der Sicht des Senat handelt es sich um eine Klarstellung des Rechtsschutzziel. Betrachtet man es als Klageänderung, ist sie gemäß § 533 ZPO zulässig. Sie ist insbesondere sachdienlich, da das gesamte bisherige Prozessergebnis verwertbar bleibt.
Nicht nur die Berufung des Beklagten zu 2., der sich in erster Instanz schriftsätzlich zur Entlassung aus dem Mietverhältnis geäußert hat, sondern auch die Berufung des Beklagten zu 1. hat Erfolg.
Zwar findet sich eine ausdrückliche Bezugnahme auf den Vortrag des Beklagten zu 2. weder in den Schriftsätzen noch im Verhandlungsprotokoll zweier Termine vor dem Landgericht, wo in beiden Fällen von Erörterung der Sach- und Rechtslage die Rede ist. Die Anhörung der Parteivertreter hat indes ergeben, dass die Ansprüche gegenüber den Beklagten zu 1. und 2. in diesen Erörterungsterminen nicht differenziert erörtert worden sind. Nach den äußeren Umständen war daher davon auszugehen, dass auch der Beklagtenvertreter zu 1. sich das Vorbringen des Beklagten zu 2. zu eigen gemacht hat. Richtig ist zwar, dass insoweit der Tatbestand des angefochtenen Urteils von einem unstreitigen Vorbringen ausgeht, nachdem dort keine Darlegungen des Beklagten zu 1. aufgenommen sind. Da bereits in erster Instanz eine Bezugnahme bzw. ein Zu- Eigen- Machen nahe lag und die Erörterungen im Termin keine differenzierte Betrachtung der Beklagten zu 1. und 2. in den Verhandlungsterminen der 1. Instanz ergeben haben, bestanden jedenfalls im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts. Eines vorhergehenden Tatbestandsberichtigungsantrages bedurfte es nicht zwingend. Es bedeutete eine zeit- und arbeitsaufwändige Förmelei, eine Prozesspartei zunächst auf den Weg der Tatbestandsberichtigung zu verweisen. Das Berufungsgericht als nach der ZPO- Reform eingeschränkte zweite Tatsacheninstanz hätte in jedem Fall die skizzierten Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen zu berücksichtigen, spätestens nach der Ablehnung einer Tatbestandsberichtigung. Dem Beklagten zu 1. war daher die Möglichkeit zu eröffnen, sich in zweiter Instanz - aus der Sicht des Senats erneut - auf die Entlassung aus dem Mietverhältnis zu berufen.
Im Übrigen ergäbe sich die Zulässigkeit des Vorbringens des Beklagten zu 1. auch aus § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach dem im Termin vom 19.05.2005 erörterten Diskussionsstand im Termin erster Instanz hätte es eines Hinweises des Landgericht gemäß § 139 ZPO bedurft, wenn es den Beklagten zu 1. unstreitig als Partei des Mietvertrages behandeln wollte.
Die Kostenentscheidung bestimmt sich für die erste Instanz gemäß §§ 91 a, 92 Abs. 1, 93, 100 ZPO nach der Baumbach' schen Kostenformel. Der prozessuale Gesamtangriff/ die Verteidigung beziffern sich für die Berechnung der Kostenentscheidung auf den Zahlungsantrag 15.229,69 EUR x 2, den Räumungsantrag 13.695,48 EUR x 3 und die Widerklage 20.000 EUR, insgesamt 91.545,72 EUR. Hiervon sind die Beklagten zu 1. und 3. nach dem Anerkenntnis mit dem Räumungsantrag unterlegen, hinsichtlich des Beklagten hat die Klägerin insoweit die Kosten gemäß § 91 a ZPO zutragen. Sie ist auch hinsichtlich des Zahlungsantrages gegen die Beklagten zu 1. und 2. unterlegen, ferner der Widerklage. Nach dem Verhältnis zur Summe aus den Streitverhältnissen bemisst sich die Beteiligung an den Gerichts- und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Der Beklagte zu 3. hat in seinem Streitverhältnis (13.695,48 EUR) voll verloren, der Beklagte zu 2. (48.925 EUR) voll gewonnen. Der Beklagte zu 1. hat nur gegen den Zahlungsantrag gewonnen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da die Beklagten erfolgreich waren, § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
Bei der Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wurde der Wert des Zahlungsantrages von 15.229,64 EUR zugrunde gelegt. Der Wert des Feststellungswiderklageantrages ist in erster Instanz mit 20.000,-- EUR beziffert. Für das Berufungsverfahren werden 45.532,81 EUR zugrundegelegt, was dem Gegenstand des im Folgeprozess ausgeurteilten Betrages von Mieten und Schadensersatz entspricht, Landgericht Frankfurt am Main - 2-26 O 310/04 -. Die unterschiedliche Bewertung erklärt sich daraus, dass sich das Interesse nach der Bezifferung weiterer Mieten und Schäden konkretisiert hat.
Ende der Entscheidung
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