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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 09.10.2008
Aktenzeichen: 2 UF 13/08
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 1614 | |
ZPO § 80 |
Gründe:
I.
Der Kläger ist der Vater der am 30. August 1988 geborenen Beklagten. Unter dem 26. Februar 2001 verpflichtete er sich zur Zahlung von Kindesunterhalt für die Beklagte und errichtete eine entsprechende Jugendamtsurkunde, in der er sich der Vollstreckung unterwarf. Im August 2006 zahlte der Kläger letztmalig Unterhalt gemäß dieser Urkunde. Die Beklagte beauftragte deswegen in Begleitung ihrer Mutter, der Zeugin Z1, am 11. September 2006 Rechtsanwalt RA1 mit der Wahrnehmung ihrer Interessen; der Umfang der Beauftragung ist im Einzelnen streitig. Die Beklagte unterzeichnete jedenfalls an diesem Tag für die Mandatierung Herrn Rechtsanwalt RA1 eine Vollmacht. Als Gegenstand des Mandats ist hier "Volljährigenunterhalt" vermerkt. Die formularmäßige Vollmacht führt unter den Befugnissen, die sie dem Bevollmächtigten verleiht, unter anderem das Recht auf, den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich oder Anerkenntnis zu erledigen (Bl. 137 d.A.).
Der Kläger schrieb anwaltlich vertreten am 3. November 2006 die Beklagte direkt an und teilte mit, dass er zur Zahlung von Kindesunterhalt aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr in der Lage sei. Er forderte die Beklagte dazu auf, auf die Rechte aus der Jugendamtsurkunde zu verzichten. Die Beklagte gab dieses Schreiben an Rechtsanwalt RA1 weiter, der sich gegenüber der Bevollmächtigten des Klägers legitimierte. Die Parteien führten sodann einige Korrespondenz, in der Rechtsanwalt RA1 wiederholt angab, dass eine Verzichtserklärung durch die Beklagte nur nach gründlicher Prüfung der Leistungsfähigkeit erfolgen könne. Er bat ausdrücklich darum, vorerst keine Abänderungsklage zu erheben, und sicherte zu, bis zur Klärung keine Vollstreckung aus der Urkunde zu betreiben.
Am 14. Mai 2007 schrieb der Kläger Rechtsanwalt RA1 erneut an und drohte nunmehr Abänderungsklage an, falls nicht bis zum 18. Mai 2007 die Verzichtserklärung vorgelegt und die Urkunde herausgegeben werde. Unter dem 29. Mai 2007 richtete Rechtsanwalt RA1 an die Bevollmächtigte des Klägers ein Schreiben folgenden Inhalts:
"Hiermit erkläre ich namens und in Vollmacht meiner Mandantin, dass diese auf die Geltendmachung ihrer Rechte in Bezug auf die erstellte Unterhaltsurkunde des Jugendamts verzichtet."
Unter dem 31. Mai 2007 teilte Rechtsanwalt RA1 sodann mit, dass die Beklagte telefonisch erklärt habe, mit einem Verzicht nicht einverstanden zu sein; er nehme daher den Verzicht zurück. Am 5. Juni 2007 teilte die Bevollmächtigte des Klägers mit, dass der Verzicht angenommen werde. Da der Widerruf weder vor noch gleichzeitig mit dem Schreiben vom 29. Mai 2007 zugegangen sei, halte sie den Widerruf für unwirksam und daher für unerheblich. Die Beklagte, die das Mandatsverhältnis zu Rechtsanwalt RA1 zwischenzeitlich gekündigt hatte, behauptete dagegen, dieser sei nicht befugt gewesen, einen Verzicht auszusprechen. Dazu legte sie ein Schreiben des Rechtsanwalts RA1 vor, in dem dieser mitteilte, zum Verzicht nicht bevollmächtigt gewesen zu sein. Sie gab den Titel trotz Aufforderung nicht an den Kläger heraus.
Der Kläger erhob daher Vollstreckungsgegenklage, auf die das Amtsgericht mit Urteil vom 14. November 2007, auf das zur weiteren Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird, die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel festgestellt und die Herausgabe des Titels angeordnet hat.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der Berufung. Sie behauptet nach wie vor, Rechtsanwalt RA1 sei nicht dazu bevollmächtigt gewesen, die streitige Verzichtserklärung abzugeben. Dies habe er mit Schreiben vom 23. Juli 2007 (Bl. 28 d.A.) auch bestätigt. Rechtsanwalt RA1 sei zunächst beauftragt gewesen, die Unterhaltsansprüche der Beklagten aus der Urkunde im Wege der Vollstreckung durchzusetzen. Dies sei ein gänzlich anderes Geschäft als die Verteidigung gegen das Verzichtsverlangen des Klägers und führe regelmäßig auch dazu, dass unterschiedliche Akten angelegt werden müssten. Schon deswegen könne der Wortlaut der zunächst unterschriebenen Vollmacht nicht dazu führen, dass von einer ordnungsgemäßen Bevollmächtigung ausgegangen werden könne. Das Verhalten des Anwalts, sich außerhalb der Befugnisse zu halten und nicht durch Vollmachten gedeckte Erklärungen abzugeben, sei auch nicht unüblich. Denn Rechtsanwalt RA1 habe möglicherweise in irriger Annahme der Leistungsunfähigkeit so gehandelt, um weitere Kosten zu meiden, für die die Beklagte eventuell hätte einstehen müssen. Die fehlende Bevollmächtigung des Rechtsanwalts ergebe sich auch daraus, dass er von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Dieses verhalten sei nur erklärbar, wenn Rechtsanwalt RA1 Schaden von sich abzuwenden wolle, was wiederum nur im Fall eines nicht autorisierten Verzichts der Fall sei. Ein Unterhaltsverzicht für die Zukunft sei im Übrigen gemäß § 1614 BGB unwirksam und auch deswegen sittenwidrig, weil möglicherweise Dritte negativ betroffen sein könnten. Denn der Kläger sei leistungsfähig. Da ihn gegenüber der die Schule besuchenden Beklagten eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit treffe, sei er gehalten, notfalls zur Sicherstellung des Unterhalts der Beklagten das von ihm betriebene Friseurgeschäft auch montags zu öffnen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts- Familiengerichts - Kassel vom 13. November 2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beruft sich darauf, dass die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts RA1 umfassend zur Regelung der Streitigkeiten gewesen sei. Dies ergebe sich nicht nur aus der schriftlich erteilten Vollmacht sondern auch daraus, dass Rechtsanwalt RA1 in der vorgerichtlich geführten Korrespondenz immer wieder darauf hingewiesen habe, dass er die Möglichkeit eines Verzichts prüfen werde.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Z1 und des Zeugen RA1, der in Ausübung seines Auskunftsverweigerungsrechts zur Sache nicht ausgesagt hat. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird im Übrigen auf die Niederschrift zur Sitzung vom 09.10.2008 Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, weil nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 233 ZPO zu gewähren ist. Sie ist in der Sache jedoch nicht erfolgreich. Denn das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte wirksam auf die Vollstreckung aus der Jugendamtsurkunde verzichtet hat und deswegen ein nach § 767 ZPO beachtliches Vollstreckungshindernis besteht. Insoweit wird auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte Rechtsanwalt RA1 damit beauftragt hat, als ihr Vertreter Interessen zur weiteren Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen gegen den Kläger tätig zu werden. Dies entspricht der von ihr unterzeichneten Vollmacht, in der der Gegenstand der Beauftragung als "Volljährigenunterhalt" gekennzeichnet wird. Diese Bevollmächtigung erfasste auch die Verteidigung gegen das vom Kläger später vorgebrachte Anliegen. Eine einengende Auslegung dahin, dass Rechtsanwalt RA1 lediglich die Zwangsvollstreckung aus dem Titel einleiten sollte, ist in der Urkunde nicht angedeutet und widerspricht im übrigen eklatant dem weiteren Vorgehen der Beklagten, die im Einvernehmen mit Rechtsanwalt RA1 unstreitig seit September 2006 bis zur Klageerhebung im Juli 2007 von einer Zwangsvollstreckung abgesehen hat. Die später abgegebene Erklärung des Rechtsanwalts bezieht sich im Übrigen lediglich darauf, dass die Beklagte "auf die Geltendmachung ihrer Rechte in Bezug auf die erstellte Unterhaltsurkunde des Jugendamts verzichtet"; ein Verzicht auf Volljährigenunterhalt wird gerade nicht erklärt. Daraus, dass die Beklagte erst nach der Beauftragung eines Rechtsanwalts erfahren hat, dass der Kläger einen Verzicht von ihr forderte, kann sich nach dem im Einverständnis mit der Beklagten weitergeführten Mandat nichts gegen den Umfang der zunächst erteilten Vollmacht ergeben.
Im übrigen hat die Anhörung der Beklagten ergeben, dass sie Rechtsanwalt RA1 aufgesucht hat, weil für den September 2006 keine Unterhaltszahlung für sie eingegangen war. Die Vollmachtsurkunde, die die Beklagte unterzeichnet hat, hat sie nach eigenem Bekunden auch durchgelesen. Soweit sie angegeben hat, dass ihr selbst klar war, dass sie nicht verzichten wollte, kann das eine Einschränkung der umfassend erteilten Vollmacht nicht bewirken, da geheime Vorbehalte nach § 116 BGB mit der Folge unbeachtlich sind, dass die erklärte, uneingeschränkte Bevollmächtigung gelten muss (Kramer, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 5. Auflage 2006, Rn. 1 zu § 116 BGB).
Auch die Vernehmung der Zeugin Z1 hat nicht ergeben, dass anlässlich der Beauftragung Rechtsanwalt RA1 konkret darüber gesprochen worden ist, dass er trotz der umfassenden Bevollmächtigung keine Verzichtserklärungen abgeben durfte. Die Zeugin hat bekundet, dass es bei dem ersten Gespräch mit dem Anwalt nur um die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegangen ist, weil weder sie noch ihre Tochter ohne weiteres auf Ansprüche verzichten wollte. Sie sei daher davon ausgegangen, dass auch dem Rechtsanwalt klar gewesen sein musste, dass er keinen Verzicht erklären durfte. Auch das spricht indes nicht dafür, dass dem Rechtsanwalt insoweit eine Einschränkung bekannt gegeben worden war (die dann keinen Niederschlag in einem entsprechenden Zusatz auf der Vollmacht gefunden haben soll), sondern nur dafür, dass die Zeugin entgegen dem klaren Wortlaut der Vollmacht voraussetzte, er werde dies nicht tun. Die Zeugin hat im übrigen lediglich ungenau bekundet, dass sie "denkt" den Rechtsanwalt entsprechend instruiert zu haben. Daraus kann nicht mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden, dass die von der Beklagten behauptete klare Weisung mündlich erteilt wurde. Dafür bestand nach den Schilderungen der Zeugin auch kein Anlass im ersten Gespräch, weil zu diesem Zeitpunkt ein Verzichtsverlangen des Beklagten nicht bekannt war.
Eine später erfolgte Einschränkung der im ersten Gespräch erteilten umfassenden Vollmacht, für die die Beklagte beweispflichtig wäre, kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht angenommen werden. Soweit die Zeugin bekundet hat, dass nach Erhalt des den Verzicht fordernden Schreibens des Klägers mit Rechtsanwalt RA1 besprochen wurde, dass ein Verzicht nicht in Betracht kommen solle, kann auch dies nicht zu der Überzeugung des Senats führen, dass die Vollmacht des Rechtsanwalts mit der notwendigen Deutlichkeit eingeschränkt worden ist. Denn die Zeugin hat bekundet, dass der Rechtsanwalt gleichzeitig mit der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Beklagten betraut war und sich mit der Frage der Berechtigung weiterer Unterhaltsforderungen auseinandersetzen sollte, weil er die Interessen der Beklagten umfassend wahrnehmen sollte. Die Zeugin hat dazu auch bekundet, dass nach ihrem Dafürhalten seinerzeit noch Prüfungsbedarf bestand, weil nach ihrer Auffassung immer noch keine ausreichende Auskunft über die Einkommensverhältnisse erteilt worden war. Daraus ergibt sich, dass die Zeugin selbst davon ausging, dass Rechtsanwalt RA1 nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die für die Beklagte günstigste Erklärung abgeben würde. Dies jedoch konnte auch wegen des drohenden Prozesskostenrisikos der Verzicht sein.
Die Zeugin konnte auch auf Vorhalt dazu, dass die Erklärungen in der von Rechtsanwalt RA1 geführten Korrespondenz immer wieder die Rede davon ist, dass Rechtsanwalt RA1 die Berechtigung des Verzichtsverlangens prüft, nicht erklären, dass sie oder die Beklagte es für notwendig erachtet haben, ihn explizit auf die Einschränkung der Vollmacht anzusprechen. Damit kann diese Einschränkung nicht als erwiesen gelten. Dafür im Übrigen, dass der Rechtsanwalt - obwohl im Einvernehmen mit der Beklagten die Vollstreckung aus dem Titel nicht betrieben wurde - entgegen klarer Weisungen aus taktischen Gründen den Beklagten durch die in Aussicht gestellte Verzichtserklärung hinhalten wollte, sind keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar.
Aus der schriftlichen Erklärung des Rechtsanwalts RA1, er sei nicht zum Verzicht bevollmächtigt gewesen, ergibt sich ebenfalls nicht die zum Zeitpunkt der Abgabe fehlende Vollmacht. Denn die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht umfasste die Möglichkeit zu Verzichtserklärungen; der Rechtsanwalt musste gerade nicht gesondert bevollmächtigt werden, um solche Verzichtserklärungen abzugeben. Die Vollmacht, die die Beklagte dem Rechtsanwalt RA1 schriftlich erteilt hat, umfasst nach ihrem eindeutigen schriftlichen Wortlaut nämlich auch das Recht, einen etwaigen Rechtsstreit durch Anerkenntnis oder Vergleich zu erledigen. Soweit die Beklagte behauptet, das Aussageverhalten des Rechtsanwalts RA1 spreche eindeutig dafür, dass er nicht hinlänglich bevollmächtigt gewesen sei, ist dem nicht zu folgen. Die Gefahr eines Schadens, die das Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 384 Ziff. 1 ZPO für Rechtsanwalt RA1 begründete, kann nämlich auch dann angenommen werden, wenn er zu der Abgabe einer Verzichtserklärung befugt war. Denn für den Fall, dass er auf die Vollstreckung aus dem Titel verzichtet hätte, obgleich eine erst im Nachhinein angestellte weitere Prüfung der Einkommensverhältnisse ergeben hatte, dass der Beklagte auf Unterhalt für die nunmehr volljährige Beklagte in Anspruch genommen werden könnte, kommen ebenfalls Schadensersatzansprüche in Betracht. Dies festzustellen ist nicht Gegenstand des auf die Vollstreckungsgegenklage begrenzten Rechtsstreits. Es ist jedoch keineswegs zwingend, aus der berechtigten Verweigerung der Aussage auf eine fehlende Vollmacht zu schließen.
Die Verzichtserklärung ist nach alledem durch den bevollmächtigten Anwalt wirksam abgeben worden. Der Widerruf der Erklärung ging, so hat der Kläger angegeben, erst nach der Verzichtserklärung bei der Prozessbevollmächtigten des Klägers ein. Er erfolgte damit nach § 130 Abs. 1 S. 2 BGB zu spät um das Wirksamwerden der abgegebenen Willenserklärung zu hindern. Dafür, dass der Widerruf vor oder zeitgleich mit der Verzichtserklärung zugegangen sein soll, hat die Beklagte keinen Beweis anbieten können.
Einem Verzicht auf die Vollstreckung aus der Jugendamtsurkunde steht auch nicht entgegen, dass § 1614 BGB die Möglichkeiten, materiellrechtlich auf berechtigte Unterhaltsansprüche zu verzichten, stark einschränkt. Denn der Verzicht auf die Vollstreckung aus einem Unterhaltstitel stellt gerade keinen (nichtigen) Verzicht auf Unterhaltszahlungen dar (OLG Karlsruhe, Beschluss zu 16 WF 132/05 vom 16. November 2005, juris Rn. 6 ; OLGR Karlsruhe 2002, 163-164). Der Verzicht auf die Rechte aus dem Titel stellt lediglich sicher, dass der Unterhaltsschuldner nicht gezwungen wird, eine - für den Unterhaltsgläubiger möglicherweise kostspielige - Abänderungsklage zu erheben. Gerade in Konstellationen wie der zwischen dem Kläger und der Beklagten, die durch die vom Kläger behauptete Verschlechterung seiner Vermögenslage bei gleichzeitigem Hinzutreten der Kindesmutter als einer weiteren Unterhaltschuldnerin wegen des Erreichens des 18. Lebensjahrs der Beklagten gekennzeichnet ist, eröffnet der Vollstreckungsverzicht die Möglichkeit einer einvernehmlichen Regelung. Durch den Vollstreckungsverzicht begibt sich der Unterhaltsgläubiger zwar in die Position desjenigen, der möglicherweise Unterhaltsansprüche erneut gerichtlich geltend machen muss. Eine Aufgabe einer materiellrechtlichen Position ist damit jedoch nicht verknüpft. Die Frage ob und in welcher Höhe der Kläger nach dem 30. August 2006 noch auf Unterhalt in Anspruch genommen werden kann, wird daher von dieser von Rechtsanwalt RA1 zutreffend einschränkend formulierten Verzichtserklärung nicht berührt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.§ 1614 BGB unwirksam und auch deswegen sittenwidrig.
Ende der Entscheidung
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