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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 16.07.2001
Aktenzeichen: 2 UF 171/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 115 |
2 UF 171/01
In der Familiensache
hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter Schreiber und die Richter Krämer und von Lipinski am 16. Juli 2001 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Beklagten, ihm für eine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Kirchhain vom 30. Mai 2001 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Parteien sind seit dem 25. November 1966 verheiratet. Seit 19. Februar 2000 leben sie getrennt. Zu diesem Zeitpunkt ist die Klägerin aus der ehelichen Wohnung ausgezogen und lebt gegenwärtig bei ihrem Bruder. Sie war in den letzten Jahren nicht mehr erwerbstätig und bezeichnet sich selbst im Hinblick auf eine Krebserkrankung, eines Bronchialleidens sowie Beschwerden aufgrund von Arthrose als erwerbsunfähig.
Der Beklagte ist vorpensionierter Beamter.
Im vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin den Beklagten auf Trennungsunterhalt in Anspruch. Durch das Urteil, dessen Anfechtung beabsichtigt ist, hat das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung von Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.823 DM ab Februar 2000 bis Dezember 2000 und für die Zeit danach zu monatlich 1.573 DM verurteilt. In Höhe von monatlich 600 DM beruht das Urteil auf dem Anerkenntnis des Beklagten.
Gegen dieses ihm am 21. Juni 2001 zugestellte Urteil beabsichtigt der Beklagte die Einlegung einer Berufung, mit der er Klageabweisung anstrebt, soweit er den Unterhaltsanspruch nicht anerkannt hat. Das Prozeßkostenhilfegesuch ist am 5. Juli 2001 beim Senat eingegangen.
Dem Beklagten kann für seine beabsichtigte Berufung Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden. Hierbei kann dahinstehen, inwieweit dieses Rechtsmittel die für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Denn der Beklagte kann jedenfalls nicht als bedürftig im Sinne des § 114 ZPO angesehen werden, weil es ihm möglich gewesen wäre oder noch ist, die in diesem Rechtsstreit unter Berücksichtigung eines Streitwertes bis zu 16.000 DM zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten von nicht mehr als 9.000 DM aus seinem Vermögen aufzubringen.
Zum einen steht hierfür der Rückkaufswert aus der angeblich von ihm nicht mehr bedienten Lebensversicherung bei der R + V Lebensversicherungs AG über eine Lebensversicherungssumme von 53.000 DM zur Verfügung. Der Rückkaufswert einschließlich Überschußbeteiligung betrug bereits zum 1. Juni 1998 35.684 DM. Auch wenn der Klägerin hiervon die Hälfte zusteht, so verbleibt immer noch ein Betrag von 17.842 DM. Nach Abzug des Schonvermögens nach den §§ 115 Abs. 2 ZPO, 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, § 1 Abs. 1 Nr. 1b VO zu den §§ 88 Abs. 2 Ziff. 8, 4 BSHG in Höhe von 4.500 DM und den zu erwartenden Verfahrenskosten von 9.000 DM reicht der dem Beklagten zustehende Rückkaufswert für die Bestreitung der Verfahrenskosten aus. Soweit geltend gemacht wird, die Volksbank X. bestehe auf Abtretung dieser Lebensversicherung zur Besicherung des offenbar Anfang 1999 aufgenommenen Darlehens über 50.000 DM fehlt jeglicher Nachweis. Im übrigen soll dieses Darlehen dem Ankauf eines Grundstückes gedient haben. Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, warum nach der Trennung der Parteien dieses Grundstück nicht alsbald wieder veräußert worden ist.
Angesichts des Umstandes, daß der Beklagte bereits Pensionär ist, kann ihm auch zugemutet werden, auf den Lebensversicherungsvertrag zurückzugreifen.
Darüber hinaus verfügt er zumindest über einen Sparbrief der Lauterbacher Volksbank eG zum Ausgabewert von 10.000 DM, der am 6. November 2001 zur Zahlung fällig wird.
Soweit der Beklagte seinen Lebensversicherungsvertrag nicht vorzeitig auflösen möchte bzw. wegen der festen Laufzeit erst Ende des Jahres 2001 auf den Sparbrief zurückgreifen kann, kann ihm eine Zwischenfinanzierung zugemutet werden. Er verfügt über hinreichende Sicherheiten und erhält daher günstige Konditionen. Es wären nicht mehr als monatlich 60 DM für ein solches Darlehen aufzuwenden. Darüber hinaus besteht angesichts der von der Klägerin vorgelegten Urkunden, insbesondere der handschriftlichen Aufstellung des Beklagten auf Bl. 27 II d.A. sowie im Hinblick darauf, daß das angeblich von dem Kredit über 50.000 DM angekaufte Grundstück nicht in der Erklärung des Beklagten über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erwähnt ist, besteht darüber hinaus dringender Grund anzunehmen, daß der Beklagte über weitere verwertbare Vermögensgegenstände verfügt, die er zur Bestreitung der Verfahrenskosten einzusetzen hat.
Bei dieser Sachlage kann der Beklagte nicht erwarten, daß ihm für seine Berufung staatliche Mittel zur Verfügung gestellt werden.
Ende der Entscheidung
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