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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 06.09.2002
Aktenzeichen: 2 UFH 5/02
Rechtsgebiete: HausratsVO
Vorschriften:
HausratsVO § 18 Abs. 1 S. 2 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN 2. Familiensenat in Kassel BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter Bielefeldt, Krämer und Kirsch am 6. September 2002 beschlossen:
Tenor:
Für das vorliegende Verfahren ist das Familiengericht Kassel zuständig.
Gründe:
In dem Rechtsstreit mit dem Geschäftszeichen 415 C 825/02, der den Streit der Parteien über die gemeinsame steuerliche Veranlagung betraf, hat das Amtsgericht - Zivilabteilung - nach mündlicher Verhandlung das Verfahren über die Widerklage durch Beschluß vom 30. Mai 2002 abgetrennt und an die Familienabteilung des Amtsgerichts abgegeben. Dieser Beschluß ist den Parteien formlos zugestellt worden. Die Zivilabteilung hat die Auffassung vertreten, daß es sich bei den mit der Widerklage herausverlangten Gegenständen um Hausrat handele und deshalb die Vorschriften über die Verteilung des Hausrates dem Herausgabeanspruch vorgingen.
Das Familiengericht hat eine Übernahme des Verfahrens endgültig abgelehnt und ersucht den Senat um Bestimmung der zuständigen Abteilung des Amtsgerichts.
Das Familiengericht ist zuständig, weil es an den Abgabebeschluß der Zivilabteilung gemäß § 18 Abs. 1 S. 2 HausrVO gebunden ist. Nach einhelliger Auffassung kommt einem Beschluß über die Abgabe auch innerhalb desselben Gerichtes von der Prozeßabteilung an das Familiengericht diese Bindungswirkung zu (vgl. Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, Rdn. 2 zu § 18 HausrVO m. w. N.). Diese Bindungswirkung träte allenfalls dann nicht ein, wenn zuvor kein rechtliches Gehör gewährt worden wäre oder wenn dem Abgabebeschluß jede gesetzliche Grundlage fehlte. Davon kann hier keine Rede sein. Der Abgabebeschluß ist nach mündlicher Verhandlung ergangen, in der auch das Verfahren über die Widerklage erörtert worden ist. Es liegt auch kein Fall der greifbaren Gesetzwidrigkeit vor. Vielmehr sprechen gewichtige Umstände dafür, daß die Zivilabteilung des Amtsgerichtes das Verfahren zutreffend an das Familiengericht abgegeben hat. Zwar definiert § 8 Abs. 2 HausrVO solche Gegenstände als Hausrat, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft sind, was bei den hier herausverlangten Sachen unstreitig nicht der Fall ist. § 8 HausrVO ist jedoch nur für die Zeit nach der Ehescheidung anwendbar, nicht aber für die Trennungszeit. Insoweit kommt § 1361 a BGB zur Anwendung, der in seinem Absatz 1 diese zeitliche Beschränkung nicht enthält. Dies ist auch durchaus sinnvoll, weil es hierbei nur um eine vorläufige Benutzungsregelung für die Zeit der Trennung geht, nicht aber um eine endgültige konstitutive Eigentumszuweisung, wie sie im Hausratsverfahren nach § 8 HausrVO möglich ist.
Ende der Entscheidung
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