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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 09.07.2003
Aktenzeichen: 2 W 30/03
Rechtsgebiete: GG, HBO
Vorschriften:
GG Art. 14 | |
HBO § 4 I 2 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Entscheidung vom 09.07.2003
In dem Rechtsstreit
...
hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main 2. Zivilsenat auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2003 Az.: 2/14 O 82/03 am 09. Juli 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf EUR 7.200,-- festgesetzt.
Gründe:
Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines bebauten Grundstück, das sich im Außenbezirk des Landschaftsschutzgebietes Taunus in E...-En. befindet. Die Antragsgegner sind Eigentümer der Grundstücke Flur ..., Flurstücke 1..., 1..., 1... gleichfalls in E...-En.. Die Antragstellerin war über diese Grundstücke zu ihrem dahinter befindlichen Wochenendhaus gefahren und hatte auf dem Gelände der Antragsgegner einen früher vorhandenen Pfad zum Befahren mit Fahrzeugen herrichten lassen. Hiergegen hatten sich die jetzigen Antragsgegner mit einer Klage vor der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main gewandt, Az.: 2/12 O 149/99. Mit Urteil vom 09.08.2001 hat das Landgericht die jetzige Antragstellerin und ihren Ehemann, die dortigen Beklagten, verurteilt, auf ihre Kosten den ursprünglichen Zustand des Pfades wieder herzustellen. Die hiergegen vom Ehemann der Antragstellerin und ihr eingelegte Berufung hat das Oberlandesgericht mit Urteil vom 10.10.2002 (Az.: 3 U 187/01, Bl. 114 ff. d.A.) zurückgewiesen. Auf den Inhalt dieser Entscheidung (Bl. 114 ff. d.A.) wird voll inhaltlich Bezug genommen.
Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10.10.2002 ist rechtskräftig.
Die frühere Beklagte und jetzige Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 31.03.2003 folgenden Antrag gestellt:
Aufgrund Eilbedürftigkeit ohne mündliche Verhandlung im Wege der einstweiligen Verfügung gem. § 940 ZPO den Antragsgegnern aufzugeben, die von ihnen vorgenommene Aufschüttung auf den Grundstücken in E..., Gemarkung En., Flurstück 1/1..., 1/1... und 1/1... im Bereich des dort verlaufenden Weges zu beseitigen.
Das Landgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 23.04.2003 (Bl. 99 ff. d.A.) zurückgewiesen. Der Beschluss wurde mit Empfangsbekenntnis dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 24.04.2003 (Bl. 129 d.A.) zugestellt. Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 05.05.2003 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass, nachdem der Rechtsstreit zunächst beim Amtsgericht eingelegt worden war und dort am 17.04.2003 mündlich verhandelt worden ist, nach Verweisung an das Landgericht nicht mehr durch Beschluss sondern durch Urteil hätte entschieden werden müssen. Außerdem ist sie der Auffassung, dass der Beschluss unter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen sei, weil vor dem Amtsgericht trotz mündlicher Verhandlung der Schriftsatz der Gegenseite vom 11.04.2003 ihr erst am 17.04.2003 ausgehändigt worden sei. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass gemäß § 4 Abs. 1 Ziff. 2 HBO Gebäude schlechthin nicht nur Wohnhäuser für Fahrzeuge des Rettungsdienstes erreichbar sein müssten. Deshalb müsse vorliegend dem Antrag stattgegeben werden. Sie behauptet, dass der Zuweg zu dem Wochenendhaus über das Flurstück Nr. ... nur über eine stark ansteigende unbefestigte Fläche zurückgelegt werden könnte, die untere Naturschutzbehörde habe nicht einmal eine befestigte Treppenanlage über das Flurstück ... gestattet. Deshalb könnten weder Feuerwehr noch Rettungsmannschaften über dieses Flurstück ... zu dem Haus der Antragstellerin gelangen. Die Antragstellerin hält im übrigen diverse Tatbestandsfeststellungen in der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2/12 O 149/99 für unzutreffend. Sie meint, dass das Urteil des Oberlandesgericht 3. Zivilsenat vom 10.10.2002 dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht entgegenstehe. Auch bei Abwägung des Eingriffs in das Grundrecht der Antragsgegner (Art. 14 GG) und des Anspruchs der Antragstellerin auf ein Notwegerecht (§ 917 BGB) sei vorliegend zu berücksichtigen, dass eine Zufahrt oder ein Zugang zum Haus der Antragstellerin über das Flurstück ... schlechterdings nicht möglich sei. So habe der Regierungspräsident in Darmstadt auf Widerspruchsbescheid vom 04.04.2003 erklärt, dass die geplante Errichtung eines Parkplatzes unterhalb der Parzelle Nr. ... nicht gestattet würde.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass Rettungsfahrzeuge jederzeit auch zu Wochenendhäusern Zufahrt haben müssten (§ 4 Abs. 1 Ziffer 2 HBO). Zu den Gebäuden würden gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 auch Wochenendhäuser gehören. Schließlich behauptet sie, dass eine Zufahrt über andere Flurstücke, so ..., 1..., 1... oder 1..., sei nicht möglich. Ein eventueller Zuweg über das Flurstück 1... müsste quer durch eine Waldfläche erst angelegt werden.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Vorliegend durfte das Landgericht durch Beschluss erkennen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte es keines Urteils. Zwar hat das Amtsgericht nach mündlicher Verhandlung entschieden, jedoch handelte es sich lediglich um eine Verweisung an das Landgericht. In der Sache selbst hat das Amtsgericht dagegen keine Entscheidung gemäß § 922 ZPO getroffen. Deshalb durfte das Landgericht durch Beschluss entscheiden. Es war nicht an die Mündlichkeit gebunden.
Auch soweit die Antragstellerin vorträgt, das rechtliche Gehör sei verletzt worden weil vor dem Amtsgericht der Schriftsatz der Gegenseite vom 11.04.2003 ihr erst am 17.04.2003 in der Verhandlung ausgehändigt worden sei (Bl. 93 d.A.), ist darin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu erblicken. Vielmehr konnte die Antragstellerin, da es sich um ein Eilverfahren handelt, unverzüglich hierauf gegenüber dem Landgericht erwidern und noch vor dessen Entscheidung seine Auffassung zu dem gegnerischen Schriftsatz vom 11.04.2003 zur Kenntnis bringen.
Ferner ist es der Antragstellerin unbenommen gewesen Feststellungen, von denen sie meinte, dass sie vom Landgericht in dessen angegriffenen Beschluss nicht berücksichtigt worden seien, wie auch geschehen, vorliegend vorzutragen, so dass sie bei der Beschwerdeentscheidung Berücksichtigung finden.
Nachdem bereits vom Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 30.08.2001, Az.: 2/12 O 149/99 (Bl. 69 ff. d.A.), das durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10.10.2002 (Bl. 120 ff. d.A.) bestätigt worden ist, rechtskräftig festgestellt worden ist, dass ein Befahren der Grundstücke der Antragsgegner durch die Antragstellerin und ihren Ehemann nicht von den jetzigen Antragsgegnern und damaligen Klägern hingenommen werden muss, ist bereits rechtskräftig festgestellt worden, dass insoweit ein Notwegerecht für die Antragstellerin nicht besteht. Dem steht das Eigentumsrecht Art. 14 GG der Antragsgegner entgegen. Nachdem unstreitig eine Möglichkeit, das Haus der Antragsteller zu erreichen, über ein eigenes Grundstück der Antragstellerin, Parzelle ..., worauf das Landgericht Frankfurt am Main in dem angegriffenen Beschluss vom 23.04.2003 zu Recht hingewiesen hat, gegeben ist, war der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung von dem Landgericht zu Recht zurückgewiesen worden. Auch die umfangreichen neuen Argumente der Antragstellerin vermögen hieran nichts zu ändern. Selbst wenn der Regierungspräsident in Darmstadt die Einrichtung von Abstellplätzen neben der Parzelle ... untersagt hat, so ist dennoch das Erreichen des Grundstücks der Klägerin über ihr eigenes Gelände möglich, ohne dass zuvor neben der Parzelle ..., Pkws abgestellt werden müssen. Auch der Umstand, dass Häuser auch im Außenbereich durch Rettungsfahrzeuge erreicht werden müssen, schließt nicht aus, dass diese im Falle eines Feuers bis in die Nähe des Hauses fahren und dann mit Schläuchen den restlichen Weg überbrücken und so das Feuer löschen können. Auch sind im Notfall Sanitäter oder Ärzte in der Lage, das Haus der Antragstellerin zu Fuß zu erreichen In solchen Notfällen dürfen Rettungskräfte auch das Grundstück der Antragsgegner betreten, um so zum Haus der Antragstellerin zu gelangen. Da dies jedoch möglich ist, steht dem § 4 Abs. 1 Satz 2 HBO da gegenüber Art. 14 GG die niedrigere Norm ist, nicht entgegen.
Deshalb ist es nicht erforderlich, einen festen Zusatzweg zu Gunsten der Antragstellerin für alle Zeiten einzurichten, um über das Grundstück der Antragsgegner fahren zu dürfen.
Schließlich ist selbst bei einem ablehnenden Bescheid bezüglich zweier Parkplätze vor der Parzelle ... durch den Regierungspräsidenten in Darmstadt der Verwaltungsrechtsweg noch nicht ausgeschöpft worden. Weshalb diese Möglichkeit, Zugang zum Haus der Antragstellerin zu erhalten, noch nicht rechtskräftig abschlägig beschieden worden ist.
Da die Antragstellerin mit ihrem Rechtsmittel unterlegen ist, hat sie die Kosten zu tragen.
Ende der Entscheidung
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