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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 21.02.2005
Aktenzeichen: 2 W 4/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a
Nach Erledigung der Hauptsache hat der Kläger die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden Kosten auch im Rahmen einer Entscheidung nach § 91 a ZPO zu tragen.
Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 91 a, 569 Abs. 1, 568 ZPO). Die sofortige Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht. Der Beschluss des Landgerichts vom 30. Juli 2004 wurde dem Beklagtenvertreter mit Empfangsbekenntnis am 09. August 2004 zugestellt (Bl. 65 d.A.). Hiergegen hat er innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO von zwei Wochen mit bei Gericht am 23. August 2004 eingegangenem Schriftsatz (Bl. 65 d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt. Eine Bescheidung des Wiedereinsetzungsantrages der Beklagten vom 20. Januar 2005 (Bl. 98 d.A.) bedurfte es deshalb nicht.

Die Beschwerde hat nur insoweit Erfolg, als das Landgericht im Beschluss vom 30. Juli 2004 die Kosten der Anrufung des sachlich unzuständigen Amtsgerichts auch den Beklagten auferlegt hat.

Diese Kosten hat jedoch alleine die Klägerin verursacht, weshalb sie alleine ihr aufzuerlegen waren.

Im Übrigen war die sofortige Beschwerde unbegründet. Aus den zutreffenden Gründen der Entscheidung des Landgerichts vom 30. Juli 2004 war die angegriffene Entscheidung im Übrigen zu bestätigen.

Haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend, wie vorliegend, für erledigt erklärt, so hat das Gericht nur noch gemäß § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO über die Kosten zu entscheiden. Dabei hat der Senat unter Berücksichtigung des gesamten bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen hierüber zu entscheiden. Für diese Entscheidung gibt der ohne die Erledigungserklärung zu erwartende Verfahrensausgang den Ausschlag, so dass in aller Regel die Partei die Kosten zu tragen hat, der sie nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO zur Last gefallen wären. Bezüglich des Sachverhaltes wird vollinhaltlich auf den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juli 2004 Bezug genommen.

Danach hatten die Beklagten die streitgegenständlichen Räume genutzt. Ein schriftlicher Untermietvertrag war zwischen den Parteien nicht vereinbart worden. Jedoch haben die Beklagten die Räume unstreitig genutzt. Streitig ist jedoch, ob eine Entschädigung für die Nutzung vereinbart worden war. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Vorliegend hatte die Klägerin die Räumung, nicht jedoch die Zahlung rückständiger Miete oder rückständigen Nutzungsentgeltes eingeklagt. Unstreitig hat die Klägerin gegenüber beiden Beklagten das Nutzungsverhältnis außerordentlich mit Schreiben vom 03. Februar 2004 (Bl. 6 - 9 d.A.) gekündigt. Danach waren die Beklagten aber zur unverzüglichen Räumung der von ihr innegehaltenen Räume verpflichtet (§ 543 Abs. 1 S. 1 BGB). Ihnen stand kein Recht zum Besitz mehr zu.

Nachdem sie zwar die Räumung für den 15. Februar 2004 telefonisch zugesagt hatten, dann im Schreiben vom 09. Februar 2004 jedoch den 20. Februar 2004 nannten, Räumung auch zu diesem Tage nicht erfolgt war, war die bereits am 09.02.2004 erhobene Klage keineswegs verfrüht oder unberechtigt.

Bei Fortsetzung des Rechtsstreites hätten die Beklagten ohne die vorliegend erklärte übereinstimmende Erledigungserklärung den Prozess verloren.

Dem steht eine bestrittene Forderung der Streithelferin in Höhe von EUR 1.276,-- nicht entgegen. Zu Recht hat das Landgericht in dem Beschluss vom 30. Juli 2004 ausgeführt: "Die Hilfsaufrechnung geht ins Leere, weil es an der Gleichartigkeit der erhobenen Forderungen fehlt." (Bl. 59 d.A.). Hinzu kommt, dass vorliegend auch Zweifel an der Gegenseitigkeit insofern bestehen, als die Klägerin auf Räumung geklagt hat, die Beklagten aber Zahlungsansprüche zur Aufrechnung stellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92 II 1, 101 Abs. 1 ZPO. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass durch die Anrufung des Amtsgerichts zusätzliche Kosten entstanden sind. Die Voraussetzungen des § 93 ZPO waren aus den genannten Gründen nicht gegeben.

Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse der Beklagten.

In dem Rechtsstreit

...

wird der Beschluss des Senats vom 21. Februar 2005 im Kostenausspruch wie folgt ergänzt:

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

Gründe:

Der Beschluss vom 21. Februar 2005 war im Kostenausspruch zu ergänzen (§ 321 I 1 ZPO analog), da versehentlich über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht entschieden worden war. Die Beschwerdekosten waren den Beklagten aufzuerlegen, da sie mit der Beschwerde keinen Erfolg gehabt haben und weil durch die Anrufung des Amtsgerichts keine zusätzlichen Kosten entstanden sind (§ 92 II 1 ZPO analog).

Ende der Entscheidung

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