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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 20.09.2001
Aktenzeichen: 2 WF 245/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 652
ZPO § 540
ZPO § 176
§ 176 ZPO gilt auch für formlose Mitteilungen.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS

2 WF 245/01

In der Familiensache

hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter Bielefeldt, Krämer und Kirsch am 20. September 2001 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hin wird der Unterhaltsfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Biedenkopf vom 2. August 2001 aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden hat.

Der Beschwerdewert wird auf 7.018 DM festgesetzt (laufender Unterhalt: 431 DM + 444 DM x 6 + 526 DM x 5; rückständiger Unterhalt 1.293 DM).

Gründe:

Der Antragsgegner ist der leibliche Vater der Antragstellerin. Diese macht im vorliegenden vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren ihren Anspruch auf Kindesunterhalt ab 1. März 2001 geltend und hat beantragt, eine Unterhaltsrente in Höhe von 100 % des jeweiligen Regelbetrages der maßgeblichen Altersstufe ohne Kindergeldanrechnung festzusetzen.

Der Antragsgegner hat den ihm vom Amtsgericht übersandten Vordruck vollständig ausgefüllt eingereicht, jedoch keinerlei Anlagen hierzu. Aufgrund Verfügung vom 25. Juni 2001 des Amtsgerichts wurde er auf die fehlenden Belege hingewiesen. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgt war, hat das Amtsgericht durch den jetzt angefochtenen Beschluß, den Unterhalt antragsgemäß festgesetzt.

Gegen diesen nicht näher begründeten, ihm persönlich am 8. August 2001 zugestellten Beschluß wendet er sich mit seiner am 22. August 2001 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde. Er macht geltend, das Amtsgericht habe seine Einwendungen zu Unrecht als unzulässig behandelt.

Die gemäß § 652 ZPO zulässige Beschwerde führt in analoger Anwendung des § 540 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht. Das Amtsgericht hat nämlich das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren nicht beachtet. Eine eigene Sachentscheidung des Senats verbietet sich angesichts der Natur des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens.

Der Hinweis vom 25. Juni 2001 hätte gemäß § 176 ZPO nicht an den Antragsgegner selbst gerichtet werden dürfen, sondern an seinen Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwalt XYZ.. Zwar handelte es sich hierbei nicht um ein Schriftstück, das der förmlichen Zustellung bedurft hätte. Nach allgemeiner Auffassung gilt § 176 ZPO aber auch für formlose Mitteilungen (RGZ, 149, 158).

Zwar hatte sich Rechtsanwalt XYZ. im Verfahren selbst noch nicht als Verfahrensbevollmächtigter bestellt. Dies war allerdings auch nicht erforderlich, weil die Partei auch durch gegebenenfalls formlose Mitteilung der Prozeßvollmacht an das Gericht selbst den Verfahrensbevollmächtigten bestellen kann (Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., Rdn. 5 zu § 176 ZPO).

In dem vom Antragsgegner unterzeichneten, ausgefüllten Vordruck sind die Rechtsanwälte V. und Kollegen, Biedenkopf, als Verfahrensbevollmächtigte genau bezeichnet. Das Amtsgericht hätte daher den Hinweis, daß die Belege fehlen, an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners richten müssen, zumal offenkundig war, daß dieser schon Hilfestellung bei der Ausfüllung des Formulars geleistet hatte. Außerdem enthält der Vordruck Bezugnahmen auf zahlenmäßig näher bezeichnete Anlagen, die wohl irrtümlich nicht beigefügt waren. Der Verfahrensbevollmächtigte hätte dafür Sorge getragen, daß diese Anlagen nachgereicht werden. Daß dies auch in der Beschwerde noch nicht geschehen ist, dürfte darauf zurückzuführen sein, daß er nach wie vor in dem irrigen Glauben ist, dem Amtsgericht lägen diese Anlagen vor. Dies gilt um so mehr, als der angefochtene Beschluß keinerlei Begründung dafür enthält, warum die geltend gemachten Einwendungen unbeachtlich sind. Allein dies wäre im übrigen schon ein Grund gewesen, den Beschluß aufzuheben, da jede einem Rechtsmittel unterliegende Entscheidung, insbesondere dann, wenn sie wie hier nicht im Wege der Abhilfe korrigierbar ist, sondern nur mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann, zu begründen ist.

Das Amtsgericht wird in dem weiteren Verfahren dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners Gelegenheit zu geben haben, jedenfalls die in dem Vordruck in Bezug genommenen Anlagen nachzureichen.

Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist noch nicht möglich, weil noch nicht feststeht, in welchem Umfang die Verfahrensbeteiligten obsiegen bzw. unterliegen werden.

Ende der Entscheidung

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