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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 22.08.2002
Aktenzeichen: 2 WF 275/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 121 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFUR AM MAIN BESCHLUSS
In der Familiensache
hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch Richter am Oberlandesgericht Krämer als Einzelrichter am 22. August 2002 beschlossen:
Tenor:
Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 6. August 2002 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Parteien waren miteinander verheiratet. Ihre Ehe wurde im Verfahren 73 F 2002/93 geschieden. Seit der Scheidung leben die eingangs genannten Kinder bei der Antragsgegnerin.
Im vorliegenden Verfahren strebt der Antragsteller die Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge für XYZ. an und begründet dies damit, dass XYZ. sich gegenwärtig in psychotherapeutischer Behandlung im Kinderkrankenhaus X. befinde und er deshalb sich ebenfalls intensiv um seine Tochter kümmern müsse.
Die Antragsgegnerin tritt dem mit der Begründung entgegen, sie sei durchaus bereit, den Antragsteller über XYZ. und ihren Gesundheitszustand zu informieren. Im übrigen versuche der Antragsteller XYZ. bei seinen Besuchen dahin zu beeinflussen, dass es für sie besser sei, bei ihm zu leben.
Die Antragsgegnerin hat zur Verteidigung gegen den Antrag Prozesskostenhilfe beantragt. Dies ist durch den angefochtenen Beschluss geschehen, jedoch hat das Amtsgericht die gleichfalls beantragte Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats abgelehnt.
Gegen diesen ihr am 12. August 2002 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 19. August 2002 eingegangenen Beschwerde. Sie beruft sich darauf, dass es sich bei einem Verfahren betreffend die elterliche Sorge keineswegs um einen einfach gelagerten Fall handele, sondern um eine für alle Beteiligten bedeutsame Angelegenheit.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Zutreffend bezieht sich das Amtsgericht auf die Auffassung des Senates zu der Notwendigkeit, im isolierten Sorgerechtsverfahren einen Rechtsanwalt beizuordnen (§ 121 Abs. 1 ZPO). Wegen des das Verfahren nach den Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit beherrschenden Grundsatzes der Amtsaufklärung bedarf es für die Beteiligten im allgemeinen keines Anwaltes. Entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung hat der Senat diese in dem vom Amtsgericht zitierten Beschluss begründete Meinung nicht aufgegeben, sondern vielmehr in seinen Entscheidungen vom 23. März 2001 (2 WF 79/01) und vom 2. November 2001 (2 WF 289/01) bekräftigt.
Vorliegend kann dahinstehen, ob der sonst vielfach in der veröffentlichten Rechtsprechung herangezogene Grundsatz der Waffengleichheit (§ 121 Abs. 2 ZPO) bei Verfahren nach den Regeln der freiwilligen Gerichtsbarkeit überhaupt zum Tragen kommt. Denn hier jedenfalls ist die Gegenseite, nämlich der Antragsteller, anwaltlich nicht vertreten.
Nach allem war die Beschwerde mit der in den §§ 97 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO vorgesehenen Kostenfolge zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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