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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 12.11.2002
Aktenzeichen: 2 WF 352/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 319 |
2 WF 352/02
In der Familiensache
hat der 2. Familiensenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Richter am Oberlandesgericht Krämer als Einzelrichter am 12.November 2002 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Amtsgerichts Fulda vom 21.Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Beschwerdewert: 466,32 EUR).
Gründe:
Das Amtsgericht hat im vorliegenden Verfahren durch Urteil vom 3.Juli 2002 festgestellt, daß der Beklagte der Vater der Klägerin ist, und ihn zugleich zu Kindesunterhalt ab 1.August 1997 verurteilt, und zwar unter anderem für die Zeit vom 1.Juli 1999 bis zum 31.Dezember 2000 zu monatlich 181,51 EUR.
Auf Antrag der Klägerin hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluß den Tenor des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß für die Zeit vom 1.Januar 2000 bis zum 31.Dezember 2000 monatlich nicht 181,51 EUR, sondern monatlich 220,37 EUR zu zahlen seien.
Gegen diesen ihm alsbald zugestellten Beschluß wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde, mit der er die ersatzlose Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses anstrebt. Er macht geltend, die Berichtigung nach § 319 ZPO bezwecke nicht die Richtigstellung eines falschen Klageantrages.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Zutreffend hat das Amtsgericht die von der Klägerin beantragte Berichtigung nach § 319 ZPO vorgenommen. In der Verschiebung des Zeitpunktes für das Überwechseln in eine höhere Altersstufe liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor.
Zwar kann die Berichtigung eines Urteils nicht zu dem Zweck erfolgen, einen fehlerhaft gestellten Antrag einer Partei zu korrigieren, der mit der materiellen Rechtslage nicht in Einklang steht.
Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht. Anträge einer Partei sind zunächst auszulegen, bevor über sie entschieden werden kann, vor allem wenn es um die Anwendung des § 308 ZPO geht und um ihre Aufnahme in den Tatbestand des Urteils mit der daran anknüpfenden Beweiswirkung. Zwar beginnt jede Auslegung in ihrer ersten Stufe bei dem Wortlaut eines Textes und damit auch eines Antrages, darf sich aber nicht darauf beschränken, wenn gleichwohl noch Unklarheiten bestehen, wie es hier der Fall war. Das Gericht hat in einem solchen Fall den Sachverhalt, den der Kläger vorträgt, mit heranzuziehen.
In Anwendung dieser Grundsätze war offensichtlich, daß sich bei der Formulierung des Klageantrages ein falsches Datum eingeschlichen hatte. Denn es ist von Anfang an deutlich geworden, daß die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zum Regelunterhalt nach § 1 der Regelbetragverordnung erreichen wollte. Allein dadurch waren bereits die maßgeblichen Altersstufen festgelegt. Dies gilt um so mehr, als in aller Regel in einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren wegen § 653 Abs. 1 ZPO der Antrag gestellt wird, den Beklagten zur Zahlung eben dieses Regelunterhaltes zu verurteilen.
Das Amtsgericht hat es zwar unterlassen, im Tatbestand den Antrag so wiederzugeben, wie er zu verstehen war. Aber auch hier wird aus dem gesamten Zusammenhang deutlich, daß die Verurteilung zu lediglich 355 DM monatlich für das gesamte Jahr 2000 nicht beabsichtigt war. Denn auch das Amtsgericht verweist in den Entscheidungsgründen auf den Regelunterhalt und hat offenkundig diesen mit seinem Urteil festsetzen wollen. Aus dem Urteil selbst wird das Alter der Klägerin deutlich, dieses ist nämlich sowohl im Rubrum als auch im Tatbestand aufgeführt.
Bei dieser Sachlage ist der angefochtene Beschluß nicht zu beanstanden.
Deshalb war die Beschwerde mit der in § 97 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Kostenfolge zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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