Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 23.07.2008
Aktenzeichen: 2 Ws 109/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 153 Abs. 2 | |
StPO § 464 Abs. 3 |
Gründe:
Das Landgericht stellte durch Beschlüsse vom 29. März 2007 das gegen die Angeklagten A1 und B1 gerichtete Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 153 a Abs. 2 StPO mit der Auflage vorläufig ein, dass der Angeklagte A1 eine Geldbuße von 1.000,-- € und der Angeklagte B1 eine solche von 1.200,-- € an die Staatskasse zahlen. Nach Erfüllung der Auflagen stellte das Landgericht das Verfahren durch Beschluss vom 03. Januar 2008 endgültig ein und bestimmte, dass die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die Angeklagten ihre notwendigen Auslagen zu tragen haben. Ein Ausspruch über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers unterblieb. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Nebenklägers.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil unstatthaft.
Die gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung einer Hauptsacheentscheidung (§ 464 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 1 StPO) an sich statthafte sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die Hauptsacheentscheidung nicht anfechten kann (§ 464 Abs. 3 S. 1 Halbsatz 2 StPO). Das ist hier der Fall.
Der Einstellungsbeschluss nach § 153a Abs. 2 S.1 StPO unterliegt keiner Anfechtung (§ 153a Abs. 2 S. 4 StPO) mit der Folge, dass auch die Auslagenentscheidung nicht angefochten werden kann. Soweit der Senat mit Beschluss vom 29. September 1999 (NStZ-RR 2000, 256) in Fällen, in denen - wie hier - der Nebenkläger vor Erlass des endgültigen Einstellungsbeschlusses nicht angehört wurde, ausnahmsweise eine sofortige Beschwerde als zulässig erachtet hat, hält er hieran aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (NJW 2003 1924 ff), nach der von der Rechtsprechung geschaffene außerordentliche Rechtsbehelfe den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtmittelklarheit nicht genügen, weil sie nicht in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sind, nicht mehr fest.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.