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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: 2 Ws 21/08
Rechtsgebiete: RVG-VV


Vorschriften:

RVG-VV Nr. 4301
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerdeführerin ist dem Zeugen Z1 durch Beschluss des Vorsitzenden der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt vom 09. März 2006 zum Beistand für die anstehende Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung in dem gegen die Angeklagten A und B geführten Strafverfahren bestellt worden. Die Vernehmung erfolgte unter Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Hauptverhandlung am 17. März 2006 und abschließend in der fortgesetzten Hauptverhandlung am 09. Mai 2006 unter Anwesenheit von Rechtsanwalt RA2 in Vertretung der Beschwerdeführerin. Der Zeuge Z1 war zunächst ebenfalls in diesem Strafverfahren angeklagt. Die Beschwerdeführerin war ihm als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Durch Beschluss vom 09. Januar 2006 hat die Strafkammer das Verfahren gegen ihn abgetrennt und ihn am 09. März 2006, rechtskräftig seitdem, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Angeklagten A und B sind am 29. Mai 2006 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Freiheitsstrafen verurteilt worden.

Die Beschwerdeführerin hat für ihre Beistandsleistung im Rahmen der Vernehmung des Zeugen Z1 neben den Fahrtkosten, dem Abwesenheitsgeld und der Pauschale eine Grundgebühr gemäß Nr. 4101 VV RVG in Höhe von 162 €, eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4113 VV RVG in Höhe von 151 € und zwei Terminsgebühren gemäß Nr. 4115 VV RVG in Höhe von 526 €, insgesamt 1.100,60 € geltend gemacht. Das Landgericht hat die Vergütung am 05. September 2007 auf 270,16 € (soweit in den Abschriften der Festsetzung ein Betrag von 276,16 € angeführt wird, handelt es sich um einen Übertragungsfehler) wie folgt festgesetzt:

 Gebühr, Nr. 4301 Nr. 4 VV RVG: 168,-- €
Fahrtkosten, Nr. 7003 VV RVG: 24,90 €
Abwesenheitsgeld, Nr.7005Nr.1VV RVG: 20,--€
Pauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,-- €
Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 37,26 €
Insgesamt: 270,16 €

Die hiergegen gerichtete Erinnerung der Beschwerdeführerin hat das Landgericht Darmstadt - 3. Strafkammer - durch die Einzelrichterin am 16. November 2007 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich nunmehrige die Beschwerde.

Die Beschwerde ist zulässig, §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 3 RVG. Der Einzelrichter hat die Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen, so dass dieser in der Besetzung mit drei Richtern entscheidet, § 33 Abs. 8 S. 2 RVG.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Der Beschwerdeführerin steht für ihre Tätigkeit bei der Vernehmung des Zeugen Z1 in der Hauptverhandlung am 17. März und am 09. Mai 2006 vor der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt ausschließlich die festgesetzte Verfahrensgebühr in Höhe von 168 € gemäß Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG nebst der festgesetzten Auslagenerstattung, der Pauschale und der Umsatzsteuer zu.

Inwieweit ein als Zeugenbeistand bestellter Rechtsanwalt einen Gebührenanspruch nach dem RVG geltend machen kann, wird in der Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Die hier vertretenen Ansichten reichen von einer uneingeschränkten vergütungsrechtlichen Gleichstellung mit einem Verteidiger über differenzierende Betrachtungsweisen, die zum Teil die Grundgebühr und die Terminsgebühr zusprechen, zum Teil die Verfahrens- und die Terminsgebühr bis hin zu einer Beschränkung des Gebührensanspruchs auf eine Verfahrensgebühr wegen der Einzeltätigkeit des Zeugenbeistandes nach Nr. 4103 Ziff. 4 VV RVG (vgl. die Nachweise in OLG Dresden, Beschluss vom 17.12.2007 - 3 Ws 84/07 - , zit. nach www.burhoff.de; ferner OLG Celle, Beschluss vom 21.05.2007 - 1 Ws 195/07 -, zit. nach juris; ergänzend Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 26.02.2007 - 1 Ws 23/07 -, zit. nach juris).

Der Senat schließt sich der letzt genannten Auffassung an. Danach kann die als Zeugenbeistand gemäß § 68 b StPO bestellte Beschwerdeführerin neben den ansonsten nicht im Streit stehenden Auslagen lediglich eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG geltend machen. Der Gebührenanspruch Beschwerdeführerin richtet sich alleine danach, für welche Tätigkeit sie gemäß § 48 Abs. 1 RVG beigeordnet worden ist. Gemäß § 68 b Abs. 1 S. 1 StPO erfolgt die Beiordnung nur für die Dauer der Vernehmung des Zeugen Z1. Eben dies wird auch in dem der Beiordnung zugrundeliegenden Beschluss des Vorsitzenden der 3. großen Strafkammer vom 09. März 2006 zum Ausdruck gebracht. Die von der Beschwerdeführerin danach erbrachte Beistandsleistung ist eine Einzeltätigkeit, die nach Art und Umfang der von Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG als vergütungsfähig erfassten Beistandsleistung für einen Beschuldigten bei dessen Vernehmung entspricht. Sie ist daher in entsprechender Anwendung dieses Vergütungstatbestandes gemäß Vorbemerkung 4 Abs. 1 VV RVG, wonach die Vorschriften des Teils 4 und damit - ohne Einschränkungen - auch die Vorschriften des 3. Abschnitts über die Vergütung der Einzeltätigkeit für entsprechend anwendbar erklärt worden sind, zu vergüten. Die Subsidiarität der Vergütung für eine Einzeltätigkeit gemäß der Vorbemerkung 4.3. Abs. 1 und Abs. 4 VV RVG steht dem nicht entgegen, weil der Beschwerdeführerin die Verteidigung oder Vertretung über die Beiordnung als Zeugenbeistand hinaus nicht übertragen worden ist (vgl. OLG Oldenburg, Beschlüsse vom 18.07.2006 - 1 Ws 363/06 -; 21.03.2007 - 1 Ws 101/07 -; OLG Celle, Beschluss vom 21.05.2007 - 1 Ws 195/07 -, jew. zit. nach juris; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.02.2007 - 5 - 1 BJs 322185 - 2 - 31/05; OLG Dresden, Beschluss vom 17.12.2007 - 3 Ws 84/07 -, jew. zit. nach www.burhoff.de; Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., Rz. 8 zu 4301 VV).

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs.2 S.2 und 3 RVG).

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