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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 26.03.2002
Aktenzeichen: 20 W 121/2002
Rechtsgebiete: WEG, ZPO
Vorschriften:
WEG § 43 I Nr. 1 | |
WEG § 46 | |
ZPO § 36 I Nr. 6 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss
Verkündet am 26.03.2002
In der Wohnungseigentumssache
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die Vorlage des Amtsgerichts Wiesbaden vom 11.03.2002 am 26.03.2002 beschlossen:
Tenor:
Als zuständiges Gericht nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (analog) wird das Amtsgericht Wiesbaden -Wohnungseigentumsgericht- bestimmt.
Gründe:
Die Antragsteller erwirkten am 12.02.2001 einen Mahnbescheid wegen rückständigen Wohngeldes und Sonderumlagen aus 1998 bis 2000 in Höhe von insgesamt 14.682,64 DM gegen den Antragsgegner. Nachdem der Antragsgegner Widerspruch eingelegt hatte, wurde das Verfahren antragsgemäß an das Landgericht Wiesbaden abgegeben. Aus der Klagebegründung ergab sich, dass der Antragsgegner im Wirtschaftsjahr 1998 Eigentümer der Einheiten 4,5,6,7 und 9 war und nach Veräußerungen ihm nach dem 16.08.1999 noch die Einheiten 1 und 9 gehörten, ab März 2000 wohl nur noch die Einheit Nr. 1.. Welche Beträge im einzelnen auf die Einheiten entfielen, die der Antragsgegner bis Ende 2000 veräußert hatte, war der Klagebegründung nicht zu entnehmen. Das Landgericht Wiesbaden ordnete mit Verfügung vom 14.08.2001 das schriftliche Vorverfahren an und wies die Antragsteller auf Bedenken hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit im Hinblick auf § 43 Abs.1 Nr. 1 WEG hin. Die Antragsteller beantragten daraufhin die Verweisung an das Amtsgericht Wiesbaden. Nach Gewährung rechtlichen Gehörs für den Antragsgegner erklärte sich das Landgericht Wiesbaden für sachlich unzuständig und gab das Verfahren an das Amtsgericht Wiesbaden ab, da sich dessen Zuständigkeit aus § 43 Abs.1 Nr. 1 WEG ergebe. Der Abgabebeschluss vom 11.09.2001 wurde den Beteiligten nur formlos bekannt gemacht. Das Amtsgericht Wiesbaden -Wohnungseigentumsgericht- hat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 11.03.2002 das Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 ZPO dem Oberlandesgericht vorgelegt und die Auffassung vertreten, der Abgabebeschluss des Landgerichts sei nicht bindend. Die Abgabe sei willkürlich, da sie ohne Aufklärung hinsichtlich der auf die veräußerten bzw. noch im Eigentum des Antragsgegners verbliebenen Einheiten entfallenden Forderungsanteile erfolgte. Es habe eine Abtrennung vorgenommen werden müssen, soweit die Zuständigkeit des Prozessgerichts deshalb gegeben gewesen sei, weil der Antragsgegner nicht mehr Eigentümer der Einheiten 4 bis 8 war.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist als das gemeinsame obere Gericht in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit zwischen Prozessgericht und Wohnungseigentumsgericht berufen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen auch vor. Das für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 37 Abs. 1 ZPO erforderliche Gesuch liegt hier in der Vorlage durch das Amtsgericht. Dieses hat sich zwar nicht ausdrücklich für unzuständig erklärt, dem Vorlagebeschluss ist aber mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sich das Amtsgericht jedenfalls insoweit für unzuständig hält, als es um Wohngeld und Sonderumlagen für die Einheiten des Antragsgegners geht, die bereits vor Anhängigkeit veräußert wurden. Da mit dem Vorlagebeschluss die konkludente Unzuständigkeitserklärung den Beteiligten auch bekannt gemacht worden, also nach außen gedrungen und nicht nur ein gerichtsinterner Vorgang geblieben ist, liegt eine für das Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO taugliche Entscheidung des Amtsgerichts vor. Da diese Norm unmittelbar nur für Zuständigkeitsstreitigkeiten der ordentlichen Gerichte in sämtlichen Verfahren nach der ZPO gilt (Zöller/Vollkommer: ZPO, 23. Aufl., § 36 Rdnr. 23), wird sie vorliegend nur entsprechend angewendet, da es hier um einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen Prozessgericht und Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf der Grundlage von § 46 WEG geht. Bei nur entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO genügen die tatsächlich als verbindlich gewollten Unzuständigkeitserklärungen, sofern sie den Beteiligten bekannt gemacht wurden (Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 14. Aufl., § 5 Rdnr. 5 g; Zöller, aaO., Rdnr. 25, jeweils mit weiteren Hinweisen), es bedarf also keiner rechtskräftigen Unzuständigkeitserklärung. Davon abgesehen ist der Abgabebeschluss des Landgerichts vom 11.09.2001 formell rechtskräftig. Zwar wurde durch die formlose Bekanntgabe entgegen § 329 Abs. 3 ZPO die Frist für die sofortige Beschwerde nach § 577 Abs.2 Satz 1 ZPO a.F., der der Beschluss nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG unterlag (BayObLG NJW-RR 1994, 856 und NZM 1998, 975), nicht in Gang gesetzt. Die stattdessen seit der formlosen Bekanntgabe gemäß gerichtlicher Verfügung vom 11.09.2001 laufende Frist von fünf Monaten in entsprechender Anwendung von § 516 ZPO a.F. ist inzwischen abgelaufen.
Als zuständiges Gericht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO war das Amtsgericht Wiesbaden -Wohnungseigentumsgericht- zu bestimmen, da der Abgabebeschluss des Landgerichts bindend ist, diese verfahrensrechtliche Bindungswirkung ist auch von dem nach § 36 Abs.1 Nr. 6 ZPO angerufenen Gericht zu beachten (BayObLG ZMR 1999, 725; Keidel/Kuntze/Winkler, aaO., Rdnr. 5 f.). Ein Fall der offensichtlichen Unrichtigkeit und Fehlens jeder gesetzlichen Grundlage, der die Bindungswirkung entfallen lassen würde, liegt nicht vor. Rechtliches Gehör ist den Beteiligten gewährt worden und mit dem Hinweis auf die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG auch eine Begründung der Abgabe erfolgt. Zwar ist dem Amtsgericht zuzugeben, dass nach ganz herrschender Auffassung die Prozessgerichte zuständig sind für Streitigkeiten zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und einem vor Anhängigkeit aus der Gemeinschaft ausgeschiedenen Wohnungseigentümer, soweit es sich um Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis handelt, wie sie hier streitgegenständlich sind. Auch soweit ein Wohnungseigentümer eine von mehreren Wohnung vor Anhängigkeit veräußert, kann er wegen der Hausgeldansprüche, die die veräußerte Wohnung betreffen, nicht mehr im WEG-Verfahren in Anspruch genommen werden, vielmehr ist die Verfahrensart für jedes Wohnungseigentumsrecht gesondert zu bestimmen (vgl. die Nachweise bei Niedenführ/Schulze: WEG, 5. Aufl., vor §§ 43 ff., Rdnr. 98; Bärmann/Pick/Merle: WEG, 8.Aufl., § 43 Rdnr. 27; Palandt/Bassenge: WEG, 61. Aufl., § 43 Rdnr. 6). Da aber von namhaften Autoren (Augustin in RGR-Komm., 12. Aufl., § 43 WEG, Rdnr. 20; Röll in MüKomm., 13. Aufl., § 43 WEG Rdnr. 25; Staudinger/Wenzel, 12. Aufl., § 43 Rdnr. 10; Weitnauer/Hauger: WEG, 8. Aufl., § 43 Rdnr. 14) die herrschende Meinung abgelehnt und die Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte für alle Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis unabhängig von der Veräußerung bejaht wird, ist der Abgabebeschluss des Landgerichts nicht offensichtlich unrichtig (vgl. BayObLG ZMR 1999, 725). Ausgehend von der Mindermeinung kam es auf eine Aufklärung der in der Klagebegründung fehlenden Zuordnung der Forderungen zu den einzelnen Einheiten nicht an.
Ende der Entscheidung
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