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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 12.08.2008
Aktenzeichen: 20 W 127/08
Rechtsgebiete: BGB, FGG
Vorschriften:
BGB § 1767 | |
BGB § 1770 | |
BGB § 1772 | |
FGG § 56 e |
Gründe:
I.
Auf Antrag sämtlicher Beteiligter sprach das Amtsgericht Wetzlar mit Beschluss vom 13. Dezember 2001 (Az. 63 XVI 17/01) die Adoption der damals 20 Jahre alten Beteiligten zu 1) durch die Beteiligten zu 2) und 3) als Volljährigenadoption nach den §§ 1767, 1770 BGB aus.
Mit notariell beurkundetem Antrag vom 10. September 2007 beantragten die Beteiligten zu 1) bis 3) die vorgenannte durchgeführte Volljährigenadoption als Kind dahingehend abzuändern, dass gemäß § 1772 BGB die Wirkungen einer Minderjährigenannahme eintreten. Zur Begründung wurde im Antrag insbesondere angegeben, bereits bei der ursprünglichen Adoption sei es das vorrangige Anliegen aller drei Beteiligten gewesen, dass nach der Adoption keinerlei Verbindungen der Beteiligten zu 1) mehr zu ihrer Ursprungsfamilie bestehen sollten, da diese ihren Vater nie kennengelernt habe, in Heimen aufgewachsen sei und seit 1987 zu der leiblichen Mutter bereits kein Kontakt mehr bestanden habe. Dies sei dem seinerzeit den Adoptionsantrag beurkundenden Notar auch erklärt worden, der gleichwohl nicht darüber belehrt habe, dass bei einer normalen Erwachsenenadoption die Blutsbande zur Ursprungsfamilie bestehen blieben.
Nach vorheriger Erteilung eines entsprechenden rechtlichen Hinweises wies das Amtsgericht mit Beschluss vom 07. Januar 2008 den Antrag auf Ergänzung der durchgeführten Adoption zurück und führte zur Begründung aus, eine Volladoption nach § 1772 BGB sei im Jahre 2001 nicht beantragt und dementsprechend auch nicht ausgesprochen worden. Eine diesbezügliche Nachholung sei gesetzlich nicht vorgesehen.
Gegen diese Entscheidung wandte sich die Beteiligte zu 1) mit der sofortigen Beschwerde, mit der sie erneut geltend machte, es sei seinerzeit gegenüber dem beurkundenden Notar ausdrücklich betont worden, dass die Beziehungen zur Herkunftsfamilie in jeder Hinsicht abgebrochen werden sollten. Im Übrigen sei sie vor Ausspruch der Adoption vom Vormundschaftsgericht nicht angehört und deshalb über die Folgen einer Erwachsenenadoption nicht informiert worden.
Das Landgericht wies mit Beschluss vom 04. März 2008 die Beschwerde zurück und führte zur Begründung aus, der im Jahre 2001 ergangene Beschluss, durch den die Annahme der volljährigen Beschwerdeführerin als Kind mit den Wirkungen nach den §§ 1767, 1770 BGB ausgesprochen worden sei, könne nach seinem Wirksamwerden nach dem Wortlaut der Vorschriften der §§ 1772 Abs. 1 BGB und 56 e Satz 3 Halbsatz 2 FGG nicht mehr dahin abgeändert werden, dass die Wirkungen der Annahme sich nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten.
Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der am 19. März 2008 bei Gericht eingegangenen weiteren Beschwerde mit der sie geltend macht, es handele sich bei dem jetzigen Antrag um eine bloße Ergänzung der früheren Adoption, durch die der vormalige Beschluss über die Annahme weder aufgehoben noch in seiner Wirkung eingegrenzt werden solle. Vielmehr werde lediglich begehrt, zusätzliche, weitere Wirkungen einer Adoption auszusprechen, was nach den Vorschriften der §§ 1772 Abs. 1 BGB und 56 e Satz 3 FGG nicht ausgeschlossen sei.
II.
Die zulässige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Für die Adoption eines Volljährigen sieht das Gesetz in §§ 1767 bis 1770 BGB als Regelfall eine Annahme mit schwächeren Wirkungen als bei der Minderjährigenadoption vor. Systematisch als Ausnahme hiervon ist in § 1772 BGB bestimmt, dass beim Ausspruch der Annahme eines Volljährigen auf Antrag des oder der Annehmenden und des Anzunehmenden bestimmt werden kann, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten, wenn eine der zusätzlichen Voraussetzungen des § 1772 Abs. 1 Satz 1 a - d BGB gegeben ist und der Ausschlussgrund des § 1772 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vorliegt. Für sämtliche Beschlüsse, durch die das Gericht die Annahme eines Minderjährigen oder eines Volljährigen als Kind ausspricht, wird in § 56 e Satz 3 FGG angeordnet, dass diese Entscheidungen unanfechtbar sind und das Gericht sie nicht ändern kann.
Auf der Grundlage dieser Vorschriften sind die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass eine spätere Änderung einer antragsgemäß ausgesprochenen normalen Volljährigenadoption in eine Volljährigenadoption mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme gemäß § 1772 BGB nicht erfolgen kann (vgl. Palandt/Diedrichsen, BGB, 67. Aufl., § 1772 Rn. 3; Staudinger/Frank, BGB, Neubearb. 2007, § 1768 Rn. 11 und § 1772 Rn. 11; MünchKomm/Maurer, BGB, 5. Aufl., § 1772 Rn. 6 und 9; Keidel/Kuntze/Engelhardt, FGG, 15. Aufl., § 56 e Rn. 27; Jansen/Sonnenfeld, FGG, 3. Aufl., § 56 e Rn. 40; AG Kaiserslautern StAZ 1983, 17; ebenso zum Parallelproblem der zunächst nicht beantragten Namensänderung nach § 1757 Abs. 2 Satz 1 BGB BayObLG StAZ 1980, 65).
Dies ergibt sich zunächst bereits aus dem Wortlaut des § 1772 Abs. 1Satz 1 BGB, der die Annahme des Volljährigen mit den Wirkungen der Minderjährigenadoption von einem entsprechenden Antrag der Beteiligten abhängig macht und ausdrücklich vorsieht, dass der Eintritt der Rechtswirkungen einer Minderjährigenannahme in diesem Falle "beim Ausspruch der Annahme" zu bestimmen ist.
Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde würde es sich bei der hier begehrten nachträglichen Abänderung der bereits ausgesprochenen Volljährigenadoption in eine solche mit den starken Wirkungen der Minderjährigenannahme nach § 1772 BGB nicht um eine bloße Ergänzung handeln. Vielmehr ist nach der gesetzlichen Systematik der Ausgestaltung der Volljährigenadoption in den §§ 1770 bis 1772 BGB und dem dort vorgesehenen Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen der als Regelfall vorgesehenen Volljährigenadoption mit schwächeren Wirkungen und der in § 1772 BGB vorgesehenen und an besondere Voraussetzungen geknüpften Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenannahme als Ausnahme nicht um ein bloßes Stufenverhältnis, das eine spätere Aufstockung zulassen würde. Vielmehr stellt die Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen im Verhältnis zu einer Volladoption nach § 1772 BGB kein bloßes Minus dar, sondern es handelt sich um zwei verschiedene und nebeneinander stehende Rechtsinstitute (vgl. KG FamRZ 1998, 240). Dementsprechend verlangt das Gesetz, dass die Verfahrensbeteiligten bereits in ihrem notariell zu beurkundenden Annahmeantrag eindeutig angeben, welche der beiden Ausgestaltungen der Volljährigenadoption angestrebt wird. Eine Änderung des Antrages kommt nur in Betracht, solange das Gericht über die Annahme noch nicht entschieden hat.
Ist - wie im vorliegenden Falle - über den gestellten Annahmeantrag vollständig entschieden und die Annahme als Kind ausgesprochen worden, so gilt für die diesbezügliche gerichtliche Entscheidung der in § 56 e Satz 3 FGG ausdrücklich niedergelegte Grundsatz der Unanfechtbarkeit und Unabänderlichkeit des Annahmebeschlusses, mit welcher der Gesetzgeber jeder ausgesprochenen Adoption ausdrücklich in Abweichung von der Regelung des § 18 Abs. 1 FGG im Interesse der Rechtssicherheit einen besonderen Bestandsschutz verliehen hat (vgl. BT-Druck. 7/3061 S. 58; Jansen/Sonnenfeld, a.a.O., § 56 e Rn. 35). Damit kommt die Änderung einer durch Beschluss ausgesprochenen Adoption weder im Rahmen eines (unstatthaften) Rechtsmittels noch auf späteren Antrag der Beteiligten oder von Amts wegen in Betracht.
Lediglich für den hier nicht gegebenen Fall, dass von Anfang an eine Volljährigenadoption mit den starken Wirkungen des § 1772 BGB von den Beteiligten beantragt wurde, das Gericht aber über diesen Antrag als Verfahrensvoraussetzung, der zugleich den Gegenstand des Verfahrens bestimmt, versehentlich nicht vollständig befunden, sondern nur eine Volljährigenadoption mit schwachen Wirkungen ausgesprochen hat, wird in der Literatur die Möglichkeit einer späteren Ergänzung in Erwägung gezogen (vgl. Staudinger/Frank, a.a.O., § 1768 Rn. 11; Jansen/Sonnenfeld, a.a.O., § 56 e Rn. 40; Keidel/Kuntze/Engelhardt, a.a.O., § 56 e Rn. 27).
Die Vorinstanzen haben somit zutreffend entschieden, dass eine nachträgliche Abänderung oder Ergänzung der bereits mit Beschluss vom 13. Dezember 2001 ausgesprochenen Volljährigenadoption der Beteiligten zu 1) durch die Beteiligten zu 2) und 3) nicht in Betracht kommt. Hieran vermag auch der Umstand, dass die Beteiligten möglicherweise durch den damals beurkundenden Notar unrichtig oder unvollständig beraten worden sein können, nichts zu ändern. Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Beteiligte zu 1) entgegen ihrer Behauptung in der Erstbeschwerde ausweislich des vorliegenden Protokolles vom 13. Dezember 2001 vor Ausspruch der Adoption durch die Amtsrichterin ebenso wie die Beteiligten zu 2) und 3) persönlich angehört wurde.
Die weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
Ende der Entscheidung
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