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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 15.11.2005
Aktenzeichen: 20 W 130/03
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 16 | |
WEG § 28 | |
WEG § 43 |
2. Zur Frage, wann eine teilweise Ungültigerklärung nicht mehr in Betracht kommt
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 1) und 2), bei denen es sich um die Wohnungseigentümer der sich aus dem Rubrum ergebenden Wohnanlage handelt, streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen einer Wohnungseigentümerversammlung. Die Beteiligte zu 3) wurde mit Beschluss vom 11.07.1996 (Bl. 74 d. A.) für 5 Jahre zur Verwalterin der Wohnanlage bestellt. Im Laufe des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist durch Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 16.07.2003 (Bl. 997 ff d. A.) der Beteiligte zu 5) zum Verwalter bestellt worden.
Mit Schreiben vom 05.03.1997, dem der Entwurf der Jahresabrechnungen für die Jahre 1995 und 1996 beigefügt war, lud die Beteiligte zu 3) zur Wohnungseigentümerversammlung am 20.03.1997 ein. Wegen des Einladungsschreibens im Einzelnen wird auf Bl. 4 ff d. A. Bezug genommen. Auf Beanstandung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers zu 2) (im Folgenden nur noch Antragsteller) wurde am 19.03.1997 eine überarbeitete Beschlussvorlage zur Jahresabrechnung 1996 verschickt. Wegen der Einzelheiten der Beschlussvorlagen für die Jahresabrechnungen für die Jahre 1995 und 1996 wird, soweit sie vorgelegt wurden, auf Bl. 195 ff, 533 ff d. A. Bezug genommen.
Auf der Wohnungseigentümerversammlung waren von 25 Wohnungseigentümern 19 persönlich zugegen. Wegen der Teilnahme im Einzelnen wird auf die Anwesenheitsliste vom 20.03.1997 (BI. 356 ff, 367 ff d. A.) Bezug genommen. Zu Beginn der Eigentümerversammlung vom 20.03.1997 stellte der Geschäftsführer der Beteiligten zu 3) zunächst unter Tagesordnungspunkt 1 die ordnungsgemäße Einladung fest. In der Folge fassten die Wohnungseigentümer Beschlüsse unter anderem über die Genehmigung der Jahresabrechnungen für die Jahre 1995 und 1996 (Tagesordnungspunkte 3/4), über die Erhöhung der Instandhaltungsrücklage (Tagesordnungspunkt 6) und über Arbeiten am Schornstein (Tagesordnungspunkt 8). Wegen der Einzelheiten der Niederschrift über die Wohnungseigentümerversammlung vom 20.03.1997 wird auf Bl. 48 ff d. A. Bezug genommen.
§ 14 Abs. 4 (Bl. 349 d. A.) der Teilungserklärung bestimmt zu Beschlussfähigkeit und Stimmrecht:
"Die Wohnungseigentümerversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile vertreten ist. Ein Wohnungseigentümer kann sich nur durch den Verwalter, seinen Ehegatten oder einen anderen Wohnungseigentümer der Gemeinschaft aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat der Verwalter eine zweite Versammlung mit gleichem Gegenstand einzuberufen; diese ist in jedem Falle beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen. Das Stimmrecht bestimmt sich nach dem WEG."
Mit Schreiben vom 03.04.1997, bei Gericht eingegangen am Folgetag, hat der Antragsteller neben den oben genannten Beschlüssen noch die unter den Tagesordnungspunkten 2, 5, 7, 11 und 13 gefassten Beschlüsse angefochten. Den Anfechtungsantrag bezüglich der unter Tagesordnungspunkt 7 und der Tagesordnungspunkte 2 und 13 sowie unter Tagesordnungspunkt 11 gefassten Beschlüssen hat er mit Schriftsätzen vom 11.07.1997 (Bl. 177 d. A), 06.02.1998 (Bl. 300 d. A.) und 27.04.1998 (Bl. 348 d. A.) für erledigt erklärt. In diesem Verfahren gestellte Anfechtungsanträge der Beteiligten zu 4) - der Antragstellerin zu 1) - sind nicht mehr verfahrensgegenständlich.
Die am 20.02.1997 aufgestellte und am 20.03.1997 von den Eigentümern beschlossene Jahresabrechnung für 1995 enthält keine ausdrückliche Angabe der Gesamtausgaben. In Wege der Addition lassen sich einschließlich der Rechtsverfolgungskosten 99.469,10 DM ermitteln. Diese Zahl erscheint ausdrücklich in einer nach der Eigentümerversammlung vom 20.03.1997 aufgestellten "Aufstellung der Ergebnisse der Einzelabrechnungen" vom 04.04.1997. Der Entwurf der Jahresabrechnung vom 20.02.1997 enthält ferner auch keine Zusammenstellung der Gesamteinnahmen. Diese wurden wiederum erst in der "Aufstellung der Ergebnisse der Einzelabrechnungen" mitgeteilt, wobei lediglich Wohngeldvorauszahlungen in einer Höhe von 95.152,50 DM berücksichtigt wurden. Der tatsächliche Stand der für die Wohnungseigentümergemeinschaft geführten Konten erscheint in der beschlossenen Vorlage vom 20.02.1997 ebenfalls nicht. Mitgeteilt wird lediglich ein "Anfangsbestand 01.01.1995" von 41.203,29 DM, ein "Endbestand 31.12.1995 Soll" von 62.058,55 DM und ein "Kontenstand 31.12.1995 Ist" von 56.757,87 DM. Tatsächlich wies der Bankbestand ausweislich einer erst im vorliegenden Verfahren übermittelten "Gesamtübersicht" am 01.01.1995 ein Soll von 11.564,67 DM und am 31.12.1995 ein Soll von 16.969,20 DM aus. Diese Aufstellung ist, wie die Antragsgegner selbst mehrfach, etwa im Schriftsatz vom 12.10.1999 (Bl. 627 d. A.) ausdrücklich betont haben, keine Abrechnung, sondern eine Darstellung "unabhängig von der Abrechnung".
Die Jahresabrechnung vom 19.03.1997 für 1996 weist Gesamtausgaben von 138.757,37 DM aus (Bl. 196 d. A.). Die Einnahmen sind in der beschlossenen Jahresabrechnung nicht aufgeführt. In einer wiederum nach der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.03.1997 erstellten "Aufstellung der Ergebnisse der Einzelabrechnungen" vom 04.04.1997 (Bl. 542 d. A.) werden die Einnahmen, die sich alleine aus Wohngeldzahlungen zusammensetzen, mit 103.700,65 DM angegeben. Der Anfangs- und Endbestand der Konten für 1996 ist der beschlossenen Jahresabrechnung nicht zu entnehmen. Mitgeteilt werden lediglich ein "Anfangsbestand 01.01.1996" von 62.058,55 DM, ein "Endbestand 31.12.1996 Soll" von 43.570,52 DM und "Kontenstände 31.12.1996 Ist" von 18.242,50 DM. Einer erst im vorliegenden Verfahren zu den Akten gereichten undatierten Notiz (Bl. 543 d. A.) zufolge lag der Anfangsbestand der gemeinschaftlichen Konten bei 16.969,20 DM und der Endbestand bei -547,07 DM.
Bezüglich sämtlicher Beschlüsse hat der Antragsteller die Beschlussfähigkeit der Versammlung bestritten. Zweifel hieran würden sich seiner Auffassung zufolge schon daraus ergeben, dass das Protokoll diesbezüglich zwei verschiedene Angaben zur Zahl der anwesenden bzw. der vertretenden Miteigentumsanteile enthalte. Im Laufe des Verfahrens hat die Verwalterin unbestritten vorgetragen, dass es sich hierbei um einen Computerfehler handele. Aus den von ihr vorgelegten und unangegriffen gebliebenen Anwesenheitslisten (Bl. 356/357, 367/368 d. A.) ergibt sich, dass Wohnungseigentümer persönlich zugegen waren, die über 767/1.000 Miteigentumsanteile verfügten.
Der Antragsteller hat ferner gerügt, dass der Vertrag mit der Verwaltung nicht verlängert worden sei. Die Jahresabrechnung für die Jahre 1995 und 1996 hat er gleichermaßen schon wegen fehlender rechnerischer Schlüssigkeit für anfechtbar gehalten. Darüber hinaus hat er gemeint, der Ansatz der Verwaltergebühren in beiden Abrechnungen sei überhöht. Bezüglich der Jahresabrechnung für 1995 hat er weiter beanstandet, dass eine Rückerstattung von 1.138,25 DM und zwei weitere Positionen in Höhe von 664,-- DM und 690,-- DM nicht nachvollziehbar seien. Ferner sei in der Instandhaltungsrücklage ein Fehlbetrag von 20.000,-- DM verborgen, wobei er eine Unterschlagung des Geschäftsführers der Beteiligten zu 3) vermutet. Zudem habe schon bei der Eigentümerversammlung vom 11.07.1996 eine Überweisung von 22.678,72 DM nicht erklärt werden können. Schließlich leuchte nicht ein, wieso am 31.12.1995 ein Bankbestand von 62.058,55 DM ausgewiesen sei, das Banksparbuch aber nur 56.757,87 DM aufweise.
Bezüglich der Jahresabrechnung für 1996 hat der Antragsteller gerügt, dass keine Prüfung durch den Verwaltungsbeirat erfolgt sei. Ebenso wenig habe angesichts der kurzen Zeitspanne zwischen der Übersendung der Beschlussvorlage vom 19.03.1997 und der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.03.1997 die Möglichkeit der Überprüfung durch die Wohnungseigentümer bestanden. Darüber hinaus hat der Antragsteller die Verwaltungskosten für "überhöht" gehalten und gemeint, dass 414,-- DM zuviel gezahlt worden seien. Ebenso seien die Hausmeisterkosten "überhöht". Ferner fehle es an Erklärungen zu den Reparaturkosten. Des weiteren seien "durchlaufende Posten" in Höhe von 6.575,19 DM nicht nachvollziehbar. Schließlich hat der Antragsteller das Vorhandensein der Instandhaltungsrücklage bezweifelt. Darüber hinaus sei das Instandhaltungsrücklagenkonto in Höhe von 45.410,-- DM nicht nachvollziehbar. Schließlich seien 5.927,34 DM zu Unrecht 1996 verbucht worden.
Den unter Tagesordnungspunkt 6 gefassten Beschluss zur Instandhaltungsrücklage hat er deshalb bemängelt, da diese zu hoch bemessen sei. Seiner Auffassung zufolge sei mit größeren Reparaturen nicht zu rechnen, so dass die beschlossene Instandhaltungsrücklage zu hoch gegriffen sei. Seine Zustimmung zu dem unter Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschluss zum Umbau des Schornsteins sei durch Täuschung herbeigeführt worden, da ein Bescheid des Bezirksschornsteinfegers angekündigt, aber nicht eingeholt worden sei. Deshalb widerrufe er seine Zustimmung.
Der Antragsteller hat sinngemäß zuletzt beantragt,
die unter Tagesordnungspunkten 3, 4, 5, 6 und 8 gefassten Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.03.1997 für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegner haben beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Die Antragsgegner haben behauptet, die Beteiligte zu 3) sei wirksam zur Verwalterin bestellt worden. Die als überhöht gerügten Beträge in den Jahresabrechnungen für die Jahre 1995 und 1996 seien angemessen, alle Zahlungen ließen sich anhand der Unterlagen nachvollziehen. Im übrigen müsse sich der Antragsteller eben der Mühe unterziehen, die Belege einzusehen. Die Erhöhung der Instandhaltungsrücklage sei objektiv notwendig, ebenso die Sanierung des Schornsteins.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 12.05.2000 (Bl. 665 ff d. A.) unter Zurückweisung der Anträge im Übrigen die unter den Tagesordnungspunkten 3 und 4 zu den Jahresabrechnungen für die Jahre 1995 und 1996 gefassten Beschlüsse - jeweils die Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen sowie Entlastung der Verwaltung - für ungültig erklärt. Es hat die Auffassung vertreten, die Genehmigungen könnten schon deshalb keinen Bestand haben, da die Verwalterin für die einzelnen Wohnungseigentümer von unterschiedlichen Gesamtausgaben ausgegangen sei, je nachdem, ob sie die Rechtsverfolgungskosten mitzutragen hatten oder nicht. Zudem enthalte die Aufstellung der Ausgaben Saldierungen in nicht näher aufklärbarem Umfang. Vor allem aber sei der Saldo von Einnahmen und Ausgaben nicht mit der Differenz der Kontostände vom 01.12.1995 und 31.12.1995 bzw. 01.12.1996 und 31.12.1996 vereinbar. Aus diesem Grunde fehle den Jahresabrechnungen für 1995 und 1996 die rechnerische Schlüssigkeit, weshalb sie insgesamt für ungültig zu erklären seien, ohne dass es auf die vom Antragsteller vorgebrachten weiteren Beanstandungen einzelner Positionen ankomme. Im übrigen seien die Anfechtungsanträge des Antragstellers unbegründet. Für die unter Tagesordnungspunkt 6 beschlossene Instandhaltungsrücklage ergebe sich dies daraus, dass diesbezügliche Beschlüsse nur bei erkennbarer Sachwidrigkeit für ungültig zu erklären seien, also dann, wenn etwa überhöhte Rücklagen gebildet würden. Das sei hier nicht ersichtlich, da nur noch eine tatsächliche Rücklage von 18.242,50 DM vorhanden sei, diese aber für Reparaturen an einer 25 Jahre alten und aus 25 Wohnungen bestehenden Wohnungsanlage ausreichen müsse. Bezüglich des unter Tagesordnungspunkt 8 gefassten Beschlusses zur Sanierung des Schornsteins sei kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, weshalb der Antragsteller seine erteilte Zustimmung gemäß §§ 119 ff BGB anfechten könne. Im übrigen äußere er nur pauschale Verdächtigungen. Er hätte im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht konkret vortragen müssen, weshalb die Schornsteinsanierung ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche.
Gegen diesen Beschluss vom 12.05.2000 haben sich die Antragsgegner und die Beteiligte zu 3) mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 25.05.2000 (Bl. 692 d. A.) und der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde vom 30.05.2000 (Bl. 693/694 d. A.) gewendet.
Die Antragsgegner haben im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages die Auffassung vertreten, die von ihnen beschlossene Abrechnung richte sich nach den Erfordernissen der neuesten Rechtsprechung. Alle dort ausgewiesenen Zahlungen ließen sich anhand weiterer Unterlagen, insbesondere anhand der in erster Instanz vorgelegten Übersichten nachvollziehen. Diese Übersicht habe zudem in der Eigentümerversammlung vom 20.03.1997 bereits vorgelegen. In der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2003 hat die Beteiligte zu 3) ihre sofortige Beschwerde vor der Antragstellung zurückgenommen.
Die Antragsgegner haben nunmehr sinngemäß beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt vom 12.05.2000 abzuändern, soweit die Beschlüsse der Antragsgegner in der Eigentümerversammlung vom 20.03.1997 zu Tagesordnungspunkt 3 (Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnung 1995) und Tagesordnungspunkt 4 (Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnung 1996) für ungültig erklärt wurden und den Antrag insoweit zurückzuweisen.
Der Antragsteller hat beantragt,
die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zurückzuweisen.
Im Wege der Anschlussbeschwerde hat er sinngemäß beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12.05.2000 dahingehend abzuändern, dass auch die unter Tagesordnungspunkten 6 und 8 von der Eigentümerversammlung am 20.03.1997 gefassten Beschlüsse für ungültig erklärt werden.
Er hat die Auffassung des Amtsgerichtes, die Jahresabrechnungen für die Jahre 1995 und 1996 seien schon mangels rechnerischer Schlüssigkeit anfechtbar, für zutreffend gehalten. Im übrigen hat er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages die Auffassung vertreten, die Beschlussfassung zur Erhöhung der Instandhaltungsrücklage und der Schornsteinsanierung widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung.
Die Antragsgegner haben beantragt,
die Anschlussbeschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
Das Beschwerdegericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 31.07.2001 (Bl. 787 ff d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 31.05.2002 und die mündliche Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 10.03.2003 (BI. 811 ff, 932 ff d. A.) Bezug genommen.
Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 938 ff d. A.), auf den gleichfalls verwiesen wird, hat das Landgericht auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts teilweise abgeändert und den unter Tagesordnungspunkt 3 gefassten Beschluss mit Ausnahme der Ausgabenpositionen Aufzugswartung, Breitbandkabelgebühren, Hausmeisterdienst, Heizkosten/Kamink./Wartung, Instandhaltungsrücklage, Müllabfuhr, Personalnebenkosten, Portokosten/Versandkosten, Rechtskosten WE./.A, Rechtskosten allgemein, Reparaturen bis DM 1000,-, Reparaturen über DM 1000,-, Sonstige Kosten, Straßenreinigung, Strom allgemein, Treppenhausreinigung, Versicherungen, Verwaltergebühren, Wartungskosten, Wasser-/Kanalgebühren, Wasser/Kanal allgemein, Zinsen und Gebühren für ungültig erklärt. Weiter hat es den unter Tagesordnungspunkt 4 gefassten Beschluss mit Ausnahme der Ausgabenpositionen Aufzugswartung, Breitbandkabelgebühren, Hausmeisterdienst, Heizkosten/Kamink./Wartung, Instandhaltungsrücklage, Müllabfuhr, Personalnebenkosten, Portokosten/Versandkosten, Rechtskosten WE./.A/B., Rechtskosten WE./.A, Reparaturen bis DM 1000,-, Reparaturen über DM 1000,-, Sonstige Kosten, Straßenreinigung, Strom allgemein, Telefon-Notruf Aufzug, Treppenhausreinigung, Versicherungen, Verwaltergebühren, Wartungskosten, Wasser-/Kanalgebühren, Wasser- /Kanal allgemein, Winterdienst, Zinsen und Gebühren für ungültig erklärt. Den weitergehenden Antrag zu TOP 3 und 4 hat es zurückgewiesen und im übrigen die sofortige Beschwerde und die Anschlussbeschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die unter den Tagesordnungspunkten 3 und 4 gefassten Beschlüsse zu den Jahresabrechnungen 1995 und 1996 seien rechnerisch nicht nachvollziehbar. Ein Fall der vollständigen Unwirksamkeitserklärung liege deshalb hier grundsätzlich vor. Gleichwohl könnten von der Ungültigerklärung die Aufstellungen der Ausgaben abgesehen von den "durchlaufenden Posten" ausgenommen werden, weil sich aus dem von der Kammer eingeholten Sachverständigengutachten ergebe, dass die in die Zusammenstellung eingestellten Ausgaben korrekt seien. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers sei jedenfalls als Anschlussbeschwerde zulässig, aber nicht begründet. Bei der beschlossenen Instandhaltungsrücklage stehe der Wohnungseigentümergemeinschaft ein weiter Ermessensspielraum zu. Nach eigener Darstellung des Antragstellers hätte es seiner Zustimmung zum Umbau des Schornsteins nicht bedurft; er könne ihn mithin auch nicht anfechten. Im Übrigen ergebe sich auch aus der behaupteten Täuschung kein Anfechtungsrecht.
Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 07.04.2003 sofortige weitere Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsätzen vom 11.09.2003 (Bl. 984 ff d. A.) und 04.10.2004 (Bl. 1003 ff d. A.), auf deren Einzelheiten verwiesen wird, begründet hat. Er ist der Meinung, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft das eingeholte Sachverständigengutachten zugrunde gelegt, obwohl das Gutachten nicht von dem bestellten Sachverständigen erstellt worden sei und überdies die falschen Jahresabrechnungen zugrunde gelegt habe. Letztendlich sei es auch inhaltlich unzureichend. Überdies hätten die Jahresabrechnungen für ungültig erklärt werden müssen, weil die Wohnungseigentümerversammlung am 14.12.2000 erneut über die Jahresabrechnungen mit anderen Abrechnungsunterlagen und Abrechnungsergebnissen beschlossen habe. Hinsichtlich Tagesordnungspunkt 6 der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.03.1997 habe die Gemeinschaft - so meint der Antragsteller - ihren Ermessensspielraum überschritten; eine Erhöhung der Instandhaltungsrücklage sei nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf den Tagesordnungspunkt 8 der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.03.1997 beruft sich die sofortige weitere Beschwerde im Wesentlichen darauf, dass Schäden am Gemeinschaftseigentum hinreichend wahrscheinlich seien, worin eine Beeinträchtigung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG zu sehen sei.
Er beantragt,
die unter den Tagesordnungspunkten 3, 4, 6 und 8 gefassten Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.03.1997 für unwirksam zu erklären,
hilfsweise den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens - an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen.
Die Antragsgegner beantragen,
die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt der beiden Schriftsätze vom 02.10.2003 (Bl. 991 ff, 993 ff d. A.) verwiesen.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
Sie hat jedoch in der Sache nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insoweit beruht die angefochtene Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Rechts, auf die hin sie durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen ist, §§ 43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO. Im darüber hinausgehenden Umfang ist dies nicht der Fall.
Die gegen die Beschlussfassungen erhobenen formellen Einwendungen des Antragstellers hat das Landgericht auf den Seiten 9 ff des angefochtenen Beschlusses bereits abgehandelt. Rechtsfehler werden insoweit von der weiteren Beschwerde nicht gerügt und sind auch nicht ersichtlich. Dass die Beteiligte zu 3) im Zeitpunkt der Ladung und Abhaltung der Eigentümerversammlung vom 20.03.1997 "nicht existiert" hätte (§ 11 GmbHG), kann dem Vorbringen der weiteren Beschwerde nicht entnommen werden, unabhängig von der Frage, ob der zugrunde liegende neue Sachvortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren überhaupt berücksichtigungsfähig wäre. Nach dem Vorbringen der Antragsgegner im Schriftsatz vom 02.10.2003 könnte hiervon ohnehin nicht ausgegangen werden.
Es ist aber rechtsfehlerhaft, dass das Landgericht die angefochtenen Wohnungseigentümerbeschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 (der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.03.1997) lediglich mit Ausnahme einzelner Ausgabenpositionen für ungültig erklärt hat, wobei der Senat nach den Gründen der Entscheidung davon ausgeht, dass sich der insoweit nicht näher eingeschränkte Ausspruch der angefochtenen Entscheidung trotz der danach zurückgewiesenen weitergehenden Anträge zu den Tagesordnungspunkten 3 und 4 jeweils auf die Genehmigung der Gesamt- und Einzelabrechnungen, nicht jedoch auf die unter den bezeichneten Tagesordnungspunkten mit beschlossene Entlastung der Verwaltung beziehen soll. Letztere war im Zeitpunkt der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung nicht mehr verfahrensgegenständlich. Dies führt im Ergebnis zu einer Zurückweisung der (Erst-)Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 12.05.2000, so dass es hinsichtlich der Tagesordnungspunkte 3 und 4 der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.03.1997 bei der amtsgerichtlichen Entscheidung verbleibt.
Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht in diesem Zusammenhang allerdings davon ausgegangen, dass es weit überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung entspricht, dass die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung auf einzelne selbstständige Rechnungsposten beschränkt werden kann. Daraus folgt, dass der Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung bei uneingeschränkter Anfechtung nur hinsichtlich derjenigen selbstständigen Abrechnungsposten für ungültig zu erklären ist, die mit Mängeln behaftet sind (vgl. etwa BayObLG WE 1999, 153; WE 1995, 89; WuM 1994, 498; NJW-RR 1990, 1107; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rz. 115, 116; Palandt/Bassenge, BGB, 64. Aufl., § 28 WEG Rz. 18; Weitnauer/Gottschalg, WEG, 9. Aufl., § 28 Rz. 30a; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl., § 28 Rz. 83; Bärmann/Pick, WEG, 15. Aufl., § 28 Rz. 20, jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Senat hat in dem bereits vom Landgericht zitierten Beschluss (vom 12.03.2003, 20 W 283/01 = ZMR 2003, 769) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. ZWE 2001, 334) ausgesprochen, dass es dabei im Ermessen der Tatsacheninstanzen liegt, ob sie bei festgestellten Fehlern der Jahresabrechnung, insbesondere wegen der Schwere oder der Vielzahl der sich auf das Endergebnis auswirkenden Abrechnungsfehler, die Billigung der Jahresabrechnung insgesamt für ungültig erklären oder nur eine (abgrenzbare) Teilungültigerklärung aussprechen (vgl. auch den weiteren Beschluss des Senats vom 20.12.2004, 20 W 337/01; ebenfalls die vorliegende Gemeinschaft betreffend). Hiervon hat das Landgericht jedoch - wie noch auszuführen sein wird - einen rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht (vgl. dazu Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, FGG, 15. Aufl., § 27 Rz. 23).
Das Landgericht hat weiter zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Jahresabrechnung nach der Rechtsprechung eine gegliederte Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben der gesamten Anlage darzustellen hat. Sie hat mithin eine geordnete und verständliche, inhaltlich zutreffende Aufstellung aller Einnahmen und Ausgaben unter Darlegung der Kontenstände zu enthalten, weil nur mit diesen Angaben eine hinreichende Information und eine rechnerische Überprüfbarkeit des wirtschaftlichen Stands der Eigentümergemeinschaft ermöglicht wird. Sie muss deshalb für einen Wohnungseigentümer auch ohne Zuziehung eines Buchprüfers oder Sachverständigen verständlich sein. Es ist also Aufgabe des Verwalters, die Jahresabrechnung in einer so übersichtlichen Form vorzulegen, dass ein durchschnittlicher Wohnungseigentümer ohne große Mühe eine Übersicht über die tatsächlich angefallenen Ausgaben der Gemeinschaft und ihre Aufbringung gewinnen kann; eine bloße Errechenbarkeit - ggf. unter Beiziehung weiterer Unterlagen - reicht nicht (vgl. hierzu neben den vom Landgericht zitierten Nachweisen: Senat OLGZ 1984, 333; Sauren, WEG, 4. Aufl., § 28 Rz. 17). Ist also - wie das Landgericht ebenfalls erkannt hat (Seite 11 des angefochtenen Beschlusses) - an Hand der vorgelegten Abrechnung ein Nachvollzug der rechnerischen Schlüssigkeit nicht möglich, weil die Aufstellung bereits aus sich heraus nicht nachvollziehbar und verständlich ist, ist der eine solche Abrechnung genehmigende Beschluss für ungültig zu erklären (vgl. etwa OLG Düsseldorf WuM 1999, 357).
Nach den vom Landgericht getroffenen und insoweit weitgehend nicht gerügten Feststellungen - die mit denjenigen des Amtsgerichts überwiegend übereinstimmen - ist letzteres hier der Fall (vgl. Seiten 12 ff des angefochtenen Beschlusses; Seiten 11 ff des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 12.05.2000). Das Landgericht hat dies - insofern im Ergebnis mit dem Amtsgericht übereinstimmend - auch ausdrücklich ("grundsätzlich") so festgestellt (vgl. Seite 12 des angefochtenen Beschlusses). Die vorgelegte Jahresabrechnung für das Jahr 1995 weist danach die Gesamtausgaben nicht ausdrücklich und die Einnahmen überhaupt nicht aus. Ähnlich verhält es sich mit der Jahresabrechnung für das Jahr 1996. Auf den Seiten 13 ff des angefochtenen Beschlusses hat die Kammer im Einzelnen dargestellt, aus welchen Gründen es einer rechnerischen Schlüssigkeit beider Jahresabrechnungen ermangelt. Beide Abrechnungen sind, wie das Landgericht auf den Seiten 13, 14 des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich und mehrfach festgehalten und im Einzelnen belegt hat, bereits rechnerisch nicht nachvollziehbar. Sie weisen darüber hinaus Auslassungen auf, die sich auch nicht lediglich auf die Einnahmenseite beziehen (vgl. zu letzterem auch BayObLG WE 1993, 114; WuM 2003, 413; OLG Hamm ZMR 1998, 715; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rz. 116). Dabei ist nochmals festzuhalten, dass es im Beschlussanfechtungsverfahren nur auf die der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer zugrunde liegende Abrechnung ankommt und nicht auf nachfolgende - im gerichtlichen Verfahren vorgenommene - Erläuterungen bzw. Korrekturen durch die Verwaltung (vgl. dazu auch Köhler/Bassenge, Anwaltshandbuch Wohnungseigentumsrecht, Teil 7 Rz. 12). Hier kommt sogar hinzu, dass das Landgericht selbst unter Berücksichtigung weiterer Unterlagen, die im gerichtlichen Verfahren vorgelegt worden sind, aber nicht Gegenstand der Beschlussfassung der Wohnungseigentümer waren, die Berechnungen im Einzelnen nicht hat nachvollziehen können und vielfältige Unklarheiten verblieben sind. Auf die Feststellungen des Landgerichts auf den Seiten 13 ff des angefochtenen Beschlusses kann insoweit verwiesen werden.
Damit ist hier festzuhalten, dass die beanstandeten Jahresabrechnungen nach den Feststellungen beider Vorinstanzen nicht nur unvollständig, sondern darüber hinaus auch noch rechnerisch nicht nachvollziehbar sind und zwar zunächst - worauf es grundsätzlich ankommt - aus sich heraus nicht, und darüber hinaus auch unter Hinzuziehung weiterer Unterlagen. Damit haben aber die Jahresabrechnungen das oben geschilderte Ziel der Information des einzelnen Wohnungseigentümers über den wirtschaftlichen Stand der Eigentümergemeinschaft insgesamt nicht erreicht. Davon geht auch das Landgericht ausdrücklich aus (vgl. Seiten 12, 14 des angefochtenen Beschlusses).
Die vom Landgericht von der Ungültigkeit lediglich ausgenommenen einzelnen Ausgabenpositionen, die nicht einmal sämtliche Ausgaben darstellen, sind für sich alleine nicht geeignet, auch nur ein Mindestmaß an Nachvollziehbarkeit für das Endergebnis zu bewirken. Das Landgericht hat einzelne Positionen der Ausgabenaufstellung als nicht nachvollziehbar gerügt (vgl. Seite 14 des angefochtenen Beschlusses). Es hat darüber hinaus festgestellt, dass sich anhand der Unterlagen keine nachvollziehbare Übereinstimmung zwischen den Einnahmen- und Ausgabenrechnungen und den - mehrfach wechselnden - Angaben zu den Kontenständen herstellen lässt (vgl. Seiten 13, 14 des angefochtenen Beschlusses). Teilweise fehlen Angaben zu den Gesamtausgaben. Angesichts der damit vom Landgericht selber festgestellten fehlenden rechnerischen Nachvollziehbarkeit auch der Angaben in den Abrechnungen betreffend die Ausgabenseite können diese Angaben in keinen nachvollziehbaren Zusammenhang gesetzt werden und sind somit ohne jegliche Aussagekraft.
Bereits deshalb käme jedenfalls für den vorliegenden Fall eine bloße Teilungültigerklärung der betroffenen Jahresabrechnungen nicht mehr in Betracht, weil dies dem oben beschriebenen Sinn und Zweck des Gesetzes (§ 28 WEG) zuwiderläuft. Die Abrechnungen weisen besonders schwere Fehler in Form und Inhalt auf. Dies zeigt sich auch darin, dass anders als in den Beschlüssen des Landgerichts vom 26.06.2001 und 31.07.2001 in den Verfahren Az.: 2-9 T 340/00 und Az.: 2-9 T 533/00, denen die Jahresabrechnungen 1997 und 1998 der gleichen Wohnungseigentumsanlage zugrunde lagen und die der Senat in den Verfahren Az.: 20 W 283/01 und Az.: 20 W 337/01 zu überprüfen und insofern für rechtsfehlerfrei erachtet hatte, das Landgericht hier die die Abrechnungen genehmigenden Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft lediglich mit Ausnahme einzelner Ausgabenpositionen für ungültig erklärt hat. Es hat also nicht lediglich eine abgrenzbare Teilungültigkeit ausgesprochen, sondern die Abrechnungswerke per se verworfen und lediglich aus praktischen Erwägungen heraus, nämlich aus nicht aus dem Sinn und Zweck der Abrechnung resultierenden Gründen, auf die noch einzugehen sein wird, Teile der Abrechnungen davon ausgenommen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass in weitem Umfang in den oben bezeichneten Parallelverfahren ähnliche Mängel der Jahresabrechnungen zugrunde lagen. Anders als hier konnte in jenen Verfahren das Landgericht die die Abrechnungen genehmigenden Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich im Einzelnen aufgeführter Bestandteile (teilweise) für ungültig erklären. Dies stellt nicht lediglich eine andere Formulierung des Beschlusstenors dar, sondern ist den von dem Landgericht hier festgestellten vielfältigen Mängeln in Form und Inhalt der Abrechnungen geschuldet, die eine anderweitige (teilweise) Aufrechterhaltung der Abrechnungswerke bzw. der entsprechenden Genehmigungsbeschlüsse nicht mehr ermöglichten. In den oben bezeichneten Beschlüssen finden sich denn auch derart weitgehende tatsächliche Feststellungen zu Mängeln in der Darstellung und der Nachvollziehbarkeit der Abrechnungen nicht. Vielmehr hatte das Landgericht dort jeweils (vgl. Seite 22 des Beschlusses des Landgerichts vom 26.06.2001, Az.: 2-9 T 340/00, und Seite 17 des Beschlusses vom 31.07.2001, Az.: 2-9 T 533/00), die Abrechnungen mit Ausnahme der aufgehobenen Einzelpositionen für beanstandungsfrei erklärt.
Hinzu kommt weiter, dass die Erwägungen, mit denen das Landgericht im vorliegenden Verfahren die Aufrechterhaltung von Einzelpositionen begründet hat und die sich in den oben bezeichneten Beschlüssen ebenfalls nicht finden, nach denen nämlich hier "kein Anlass bestehe, die durch gerichtliches Sachverständigengutachten für richtig befundene Ausgabenaufstellung einer erneuten Beschlussanfechtung und Anfechtungsmöglichkeit zu unterwerfen", das Ergebnis nicht tragen. Unabhängig von der Frage, ob die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Einhaltung der oben dargestellten von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an eine Jahresabrechnung insgesamt angezeigt war, ist festzuhalten, dass jedenfalls der im Termin zur mündlichen Anhörung geladene Sachverständige - wie sich aus dem Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 10.03.2003 (Bl. 930 ff d. A.) ergibt - erklärt hat, nicht die hier maßgeblichen Jahresabrechnungen überprüft zu haben, die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 20.03.1997 genehmigt worden sind, sondern diejenigen, die die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 29.08.2000 bzw. 28.09.2000 bei Gericht eingereicht hatten, also diejenigen, die vielmehr Gegenstand einer weiteren Beschlussfassung der Wohnungseigentümer am 14.12.2000/25.01.2001 waren (vgl. die Schriftsätze der Antragsgegner vom 22.12.2000 und 07.02.2001). Schon von daher erscheint die Feststellung des Landgerichts, durch gerichtliches Sachverständigengutachten sei die "Ausgabenaufstellung für richtig befunden" worden, zumindest zweifelhaft. Wenn auch die Einzelangaben in den Jahresabrechnungen gemäß den Beschlüssen der Wohnungseigentümer vom 20.03.1997 und 14.12.2000/25.01.2001 zu den einzelnen Ausgabenpositionen teilweise identisch sind, bezieht sich dies doch nicht auf alle vom Landgericht ausdrücklich von der Ungültigerklärung ausgenommenen Ausgabenpositionen. Darüber hinaus sind die Aufstellungen unterschiedlich aufgebaut und weisen andere Salden auf. Insbesondere finden sich denn etwa die vom Landgericht ausdrücklich von der Ungültigerklärung ausgenommenen Ausgabenpositionen "Instandhaltungsrücklage" bzw. "Zinsen und Gebühren" der hier als maßgeblich vorgelegten Abrechnungen, die das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (Bl. 533 ff d. A.), in der vom Sachverständigen überprüften Abrechnung für das Jahr 1995 entweder nicht mehr oder aber mit gänzlich anderen Beträgen. Darüber hinaus finden sich in jenen (späteren) Abrechnungen nunmehr wiederum einzelne Ausgabenpositionen, die in den hier gegenständlichen Abrechnungen in dieser Form und Darstellung nicht enthalten sind. Ähnliches gilt für die Jahresabrechnung für das Jahr 1996. Wenn also die Angaben zur Instandhaltungsrücklage im schriftlichen Sachverständigengutachten vom 31.05.2002 (vgl. etwa 4.1.5. - hier entsprechen die vom Sachverständigen zugrunde gelegten Zahlen innerhalb des Soll-Ist-Vergleichs allerdings nicht den Angaben in der vom Landgericht zugrunde gelegten Abrechnung für das Jahr 1995) Berücksichtigung gefunden haben, kann dennoch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Sachverständige die hier maßgeblichen Ausgabenaufstellungen überprüft hätte. Dabei kann auch dahinstehen, ob die Änderungen der Abrechnungen lediglich darauf beruhen, dass nunmehr eine andere Darstellungsweise gewählt worden ist; auch diese war Gegenstand des Beweisbeschlusses. Überdies hat der Sachverständige in seiner Anhörung vor dem Landgericht ausgeführt, die Ausgaben, soweit sie nicht im Beweisbeschluss des Landgerichts ausdrücklich aufgeführt gewesen seien, lediglich stichprobenartig überprüft zu haben, so dass auch die umfassende Überprüfung der gerade vom Landgericht aufgeführten Ausgabenpositionen bzw. der "Ausgabenaufstellung" durchaus zweifelhaft erscheinen kann (vgl. dazu auch die Auflage im Auflagen- und Beweisbeschluss vom 31.07.2001, Seite 3 oben, und Ziffer 2. des Sachverständigengutachtens vom 31.05.2002). Aus den oben genannten Gründen bedarf es hier jedoch weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht mehr, so dass eine Aufhebung des angefochtenen landgerichtlichen Beschlusses und eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht - wie von der weiteren Beschwerde hilfsweise beantragt - nicht in Betracht kam.
Auch die weitere Erwägung des Landgerichts, die Ausgabenaufstellung in den gegenständlichen Beschlüssen der Wohnungseigentümer sei mit einer gerichtlichen Entscheidung einer erneuten Beschlussanfechtung und Anfechtungsmöglichkeit entzogen, würde nicht gänzlich durchgreifen. Zwar besteht nach wie vor ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der hier verfahrensgegenständlichen Wohnungseigentümerbeschlüsse, weil nach den Angaben der Beteiligten über die Gültigkeit der "Zweitbeschlüsse" über die Jahresabrechnungen 1995 und 1996 vom 14.12.2000, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung trotz deren gerichtlichen Anfechtung vor dem Landgericht durch die Beteiligte zu 3) und die Antragsgegner herbeigeführt wurden, noch nicht bestandskräftig entschieden ist; hier ist noch ein gerichtliches Anfechtungsverfahren anhängig. Nach einer evt. gerichtlichen Ungültigerklärung dieser "Zweitbeschlüsse" würde sich nämlich wieder die Frage nach der Wirksamkeit der gegenständlichen Beschlüsse stellen (vgl. BayObLG ZWE 2001, 492). Die teilweise Gültigkeit der gegenständlichen Beschlüsse hindert die Gemeinschaft grundsätzlich nicht, über diesen Gegenstand nochmals zu beschließen; sie hat dies ja auch getan. Auch diese "Zweitbeschlüsse" vom 14.12.2000, die mit den hiesigen nicht inhaltgleich sind, unterliegen jedoch wiederum der Anfechtung und der gerichtlichen Überprüfung des nunmehrigen Abrechnungswerks. Diese Überprüfung kann nicht im vorliegenden Verfahren bei der Gültigkeit anderweitiger Beschlüsse vorweggenommen werden; der Bestandskraft von Einzelpositionen der hiesigen Abrechnungen kommt hier also die vom Landgericht offensichtlich angenommene Bedeutung nicht zu. Ob die Antragsgegner durch die "Zweitbeschlüsse" gezeigt haben, dass sie die hier gegenständlichen Beschlüsse als unrichtig erkannt haben, ist entgegen der Rechtsauffassung der weiteren Beschwerde aus Rechtsgründen unerheblich.
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist jedoch unbegründet, soweit sie sich gegen die landgerichtliche Entscheidung betreffend Tagesordnungspunkt 6 der Eigentümerversammlung vom 20.03.1997 wendet.
Zu Recht hat das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht den diesbezüglichen Anfechtungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Die diesbezügliche Entscheidung des Landgerichts weist Rechtsfehler zu Lasten des Antragstellers nicht auf. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Bemessung der Instandhaltungsrücklage ein weiter Ermessensspielraum zusteht (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 21 Rz. 162; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentumsrechts, 4. Aufl., Rz. 589; BayObLG NZM 1999, 34; OLG Düsseldorf NZM 2002, 959), der hier nicht überschritten ist. Dabei ist aber festzuhalten, dass die Gemeinschaft ausweislich des Protokolls der Wohnungseigentümerversammlung durch den hier maßgeblichen Eigentümerbeschluss eine Erhöhung der Instandhaltungsrücklage auf 30.000,- DM und nicht auf 40.000,- DM beschlossen hatte, wie es sich auch aus der vom Landgericht auf Seite 16 des angefochtenen Beschlusses in Bezug genommenen amtsgerichtlichen Entscheidung ergibt. Unter Berücksichtigung von Alter, Beschaffenheit und Größe der Wohnungseigentumsanlage ist die Erhöhung der Instandsetzungsrücklage auf 30.000,- DM in den genannten Grenzen nicht zu beanstanden. Die Gemeinschaft hat auch von ihrem Ermessen nicht leichtfertig Gebrauch gemacht, wie die Abhandlung der mehrfachen Beschlussanträge unter diesem Tagesordnungspunkt zeigt. Die vom Antragsteller in erster Instanz erhobene Einwendung, sie sei zu hoch, greift deshalb auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Erstbeschwerde des Antragstellers nicht durch. Soweit die weitere Beschwerde darauf abstellt, die Beteiligte zu 3) habe einen Betrag von 20.000,- DM unterschlagen, kann die Richtigkeit dieses Vorbringens dahinstehen, da der entsprechende Betrag dann der Gemeinschaft zum Zwecke der Absicherung künftig ggf. notwendiger Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen nicht zur Verfügung stünde. Einer Erhöhung der Instandhaltungsrücklage könnte dies also nicht entgegen stehen. Der Verweis auf mögliche Sonderumlagen greift ebenfalls nicht durch. Auch die Frage, ob größere Instandhaltungsmaßnahmen aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt werden oder ob eine Sonderumlage erhoben wird, liegt grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Wohnungseigentümer (Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 21 Rz. 49).
Ebenfalls unbegründet ist die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers, soweit sie die landgerichtliche Entscheidung betreffend Tagesordnungspunkt 8 der Eigentümerversammlung vom 20.03.1997 angreift. Auch insoweit beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Rechts.
Dass sich das Verfahren in der Hauptsache nach Durchführung der beschlossenen Maßnahme erledigt hätte mit der Folge, dass der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel auf den Kostenausspruch zu beschränken hätte, vermag der Senat nicht festzustellen, da nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, dass die Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse keine Auswirkungen mehr haben könnte. Dies hat denn auch keiner der Beteiligten eingewandt.
Dabei kann dahinstehen, ob die landgerichtliche Auffassung (vgl. Seiten 17/18 des angefochtenen Beschlusses) zutreffend ist, dass der Antragsteller nach seiner Darstellung schon deshalb keinen Nachteil im Sinne der §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 14 Nr. 1, 16 Abs. 3 WEG erlitten hätte, weil er nicht gegen seinen Willen zur Kostentragung herangezogen werden könne und demgemäß den Eigentümerbeschluss nicht anfechten könne. Dies erscheint deshalb zumindest zweifelhaft, weil der Antragsteller der beanstandeten baulichen Maßnahme in der Wohnungseigentümerversammlung im Rahmen der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 8 zugestimmt hatte; ob er zustimmen musste, dürfte für die Anwendung des § 16 Abs. 3 WEG aber unerheblich sein (vgl. dazu Palandt/Bassenge, a.a.O., § 16 WEG Rz. 5; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 16 Rz. 49, 49b; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 22 Rz. 253). Immerhin haben die Antragsgegner - wenn auch aus anderen Gründen erfolglos - im Verfahren Amtsgericht Frankfurt am Main, Az.: 65 UR II 249/98 (= Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2/9 T 357/00) versucht, den Antragsteller auf anteilige Zahlung in Anspruch zu nehmen. Ob sich der Antragsteller von seiner Zustimmung durch Anfechtung seiner Stimmabgabe wegen arglistiger Täuschung lösen kann, hat das Landgericht aber offen gelassen. Eine nicht nach § 16 Abs. 3 WEG ausgeschlossene Kostenbelastung vermag aber im Grundsatz eine Beeinträchtigung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG zu begründen (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 22 WEG Rz. 17).
Darauf kommt es hier jedoch deshalb im Ergebnis nicht an, weil bereits das Amtsgericht im Beschluss vom 12.05.2000 zutreffend darauf abgestellt hatte, dass der Antragsteller in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht konkret hätte darlegen müssen, weshalb die Beschlussfassung ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen sollte. Bloßen Verdächtigungen ist auch im Rahmen der Amtsermittlung nicht nachzugehen. Diesem Erfordernis ist der Antragsteller jedoch auch im Erstbeschwerdeverfahren nicht nachgekommen. Dass der Austausch des Heizkessels vorgenommen wurde, wie es im Protokoll der Eigentümerversammlung vom 20.03.1997 aufgeführt worden ist, hat der Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Dann liegt es aber zumindest nahe, dass der Querschnitt des Schornsteins der veränderten Heizleistung anzupassen ist und zwar unabhängig davon, ob ein schriftlicher Bescheid des Schornsteinfegers schon vorlag. Die bloße Behauptung des Antragstellers im Schriftsatz vom 12.07.2000, es habe "keine technische Notwendigkeit" bzw. "offensichtlich keine zwingende Notwendigkeit" bestanden, den Schornstein umzubauen, ist vor diesem Hintergrund unzureichend und bedurfte keiner weiteren Aufklärung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die nach Auffassung des Antragstellers sicherheitsrelevanten Arbeiten am Schornstein durch den Schornsteinfeger im Nachhinein beanstandet worden wären. Auch die lediglich allgemeinen Ausführungen in der Begründung zur weiteren Beschwerde vermögen daran nichts zu ändern, wobei offen bleiben kann, ob hierin teilweise neues Sachvorbringen zu sehen wäre, das im Verfahren der weiteren Beschwerde ohnehin nicht mehr zu berücksichtigen wäre.
Ebenfalls rechtsfehlerfrei sind die Ausführungen des Amtsgerichts im Hinblick auf die Regelung der Auftragsvergabe. Auch insofern widerspricht der Beschluss nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Auch im Hinblick auf das vorliegende Angebot war selbst vor dem Hintergrund, dass die evt. erforderliche schriftliche Mitteilung des Schornsteinfegers (vgl. § 13 Nr. 3 SchornsteinfegerG) nicht vorlag, nicht zu befürchten, dass die Arbeiten fehlerhaft oder überteuert ausgeführt werden. Zwar sind regelmäßig die notwendigen Entscheidungen über das "Ob" und das "Wie" von Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums durch die Wohnungseigentümergemeinschaft zu treffen (vgl. insofern Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 21 Rz. 50 a; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 27 Rz. 46; § 29 Rz. 85; Weitnauer/Lüke, a.a.O., § 21 Rz. 28; Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 21 WEG Rz. 6; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 21 WEG Rz. 9; BayObLG ZMR 2004, 601; OLG Düsseldorf ZMR 1997, 605; ZMR 2003, 126; vgl. etwa auch Senat OLGZ 1988, 188). Über das "Ob" der Maßnahme hatte die Gemeinschaft - wie oben ausgeführt - ohnehin selber beschlossen. Auch die Art der Maßnahmen war durch das vorliegende Angebot umschrieben. Die Verwaltung hatte lediglich noch zwei Angebote einzuholen und bei gleicher Leistung und Ausstattung dem günstigsten Anbieter den Zuschlag zu erteilen. Die Begründung der derart eng begrenzten und auf einen finanziell nicht übermäßig gravierenden Einzelfall beschränkten Entscheidungsbefugnis der Verwaltung widerspricht hier nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung. Durch die Einholung weiterer Angebote und die weiteren Vorgaben für die Auftragsvergabe war den Befürchtungen, das vorliegende Angebot sei überteuert, Genüge getan. Ob die Verwaltung sich im Anschluss an die Beschlussfassung an diese Maßgaben gehalten hat, was vom Antragsteller in Zweifel gezogen wird, spielt für die Rechtsmäßigkeit des vorangegangenen Eigentümerbeschlusses keine Rolle (vgl. auch den oben zitierten Senatsbeschluss im Verfahren 20 W 283/01); immerhin ist aber nach den unbestritten gebliebenen Angaben der Antragsgegner der Auftrag an eine andere Firma erteilt worden.
Dass die vom Antragsteller eingewendete Anfechtung seiner Stimmabgabe im vorliegenden Beschlussanfechtungsverfahren nicht zur Ungültigkeit des Wohnungseigentümerbeschlusses führt, hat das Landgericht im angefochtenen Beschluss rechtsfehlerfrei ausgeführt; hierauf kann verwiesen werden.
Es entspricht billigem Ermessen, dass die Beteiligten die Gerichtskosten des Verfahrens nach dem Anteil des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu tragen haben, § 47 Satz 1 WEG, wobei sich der Senat für die Kostenverteilung der Gerichtskosten der ersten Instanz an der Begründung der amtsgerichtlichen Entscheidung orientiert hat.
Der Senat hat angesichts der von mehreren Gerichtsinstanzen unterschiedlich beurteilten Rechtsfragen keine Veranlassung gesehen, die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten anzuordnen, § 47 Satz 2 WEG.
Bei der Geschäftswertfestsetzung für das Verfahren der weiteren Beschwerde gemäß § 48 Abs. 3 WEG ist der Senat zunächst von den übereinstimmenden Ansätzen der Vorinstanzen ausgegangen (= Tagesordnungspunkt 3: 20.000,- DM, Tagesordnungspunkt 4: 28.000,- DM, Tagesordnungspunkt 6: 5.000,- DM, Tagesordnungspunkt 8: 5000,- DM), hat aber hinsichtlich der Beschlüsse gemäß den Tagesordnungspunkten 3 und 4 lediglich ein Drittel dieser Werte zugrunde gelegt, da im Verfahren der weiteren Beschwerde lediglich noch einzelne Ausgabenpositionen in Rede standen. Es errechnet sich mithin ein Geschäftswert von 26.000,- DM, mithin 13.293,59 €.
Ende der Entscheidung
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