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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 28.10.2009
Aktenzeichen: 20 W 151/09
Rechtsgebiete: FGG
Vorschriften:
FGG § 34 | |
FGG § 67 |
Tenor:
Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.
Gründe:
Das Rechtsmittel, mit welchem die frühere Verfahrenspflegerin sich gegen den Beschluss des Landgerichts wendet, mit welchem der Tochter und Erbin des am ... September 2008 verstorbenen Betroffenen die Einsicht in die Betreuungsakte bewilligt wurde, ist unzulässig.
Die frühere Verfahrenspflegerin war zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen den landgerichtlichen Beschluss nicht mehr berechtigt, da ihr Amt als Verfahrenspflegerin mit dem Tod des Betroffenen beendet war.
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach § 67 FGG dient dem Schutz der Interessen des Betroffenen im Rahmen des gerichtlichen Betreuungsverfahrens und soll dessen mögliche krankheitsbedingte Einschränkungen bei der Wahrnehmung der Rechte im gerichtlichen Verfahren ausgleichen.
Gemäß § 67 Abs. 2 FGG erfolgt die Bestellung des Verfahrenspflegers für jeden Rechtszug gesondert und endet somit im Regelfall mit der die jeweilige Instanz abschließenden Entscheidung, wobei der Verfahrenspfleger allerdings zum Zwecke der Gewährung effektiven Rechtsschutzes für den Betroffenen noch berechtigt ist, ein Rechtsmittel einzulegen und zu begründen. Unabhängig hiervon endet die Verfahrenspflegschaft nach einhelliger Auffassung von selbst jedenfalls mit dem Tod des Betroffenen (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 67 Rn. 17; Jansen/Sonnenfeld,FGG 3. Aufl., § 67 Rn. 58; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 67 FGG Rn. 34; Jurgeleit/Meier, Betreuungsrecht, § 67 FGG, Rn. 14).
Danach war die frühere Verfahrenspflegerin nicht berechtigt, gegen die landgerichtliche Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht für den bereits verstorbenen Betroffenen das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde einzulegen. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Landgericht nach Einlegung der Erstbeschwerde der früheren Verfahrenspflegerin Gelegenheit gegeben hat, sich zu der Frage zu äußern, ob einer Akteneinsicht nach ihrer Ansicht Gründe entgegenstehen und ihr eine Ausfertigung der Beschwerdeentscheidung übersandt hat.
Die von der früheren Verfahrenspflegerin eingelegte weitere Beschwerde war deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das Rechtsmittel auch im Falle seiner Zulässigkeit in der Sache nicht zum Erfolg hätte führen können.
Das Landgericht ist bei der Entscheidung über die Bewilligung der Akteneinsicht nach § 34 FGG von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen.
Der unbestimmte Rechtsbegriff des "berechtigten Interesses" ist vom Landgericht rechtsfehlerfrei und in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung interpretiert und angewendet worden (vgl. hierzu BayObLG BtPrax 1998, 78; OLG Köln NJW-RR 1998, 438; OLG München, Beschluss vom 27.07.2007 - 33 Wx 34/07 - zitiert nach juris; OLG Frankfurt, FGPrax 2005, 154). Insbesondere ist das Landgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nach dem Tode des Betroffenen als dessen Erbin ein berechtigtes Interesse an der Erlangung von Informationen über das Vermögen des Betroffenen und darüber, wo sich möglicherweise diesem noch zustehenden Vermögenswerte befinden könnten, hat. Zutreffend hat das Landgericht hierbei darauf abgestellt, dass die hier einschlägige Sachlage nach dem Tode des Betroffenen nicht vergleichbar ist mit Fallgestaltungen, in welchen sich Familienangehörige bereits zu Lebzeiten eines Betroffenen durch Akteneinsicht Informationen in Bezug auf nur potentielle zukünftige Erbansprüche verschaffen wollen.
Das Landgericht hat des Weiteren das ihm zustehende Ermessen im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung der Akteneinsicht rechtsfehlerfrei ausgeübt. Die Begründung des Beschlusses lässt erkennen, dass das Landgericht die maßgeblichen Umstände erkannt und sorgfältig unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falles gegeneinander abgewogen hat.
Hierbei ist es insbesondere rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht davon ausgegangen ist, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen nach seinem Tode im Verhältnis zu der Erbin, die in dessen vermögensrechtliche Rechtspositionen eingerückt ist, zwar nicht völlig aufgehoben wird, jedoch Einschränkungen unterliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3 KostO.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes ergibt sich aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
Ende der Entscheidung
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