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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 21.11.2008
Aktenzeichen: 20 W 170/08
Rechtsgebiete: FGG, JVEG, VBVG
Vorschriften:
FGG § 56 g Abs. 5 | |
FGG § 69 e Abs. 1 | |
JVEG § 8 | |
VBVG § 4 | |
VBVG § 5 |
Gründe:
Die sofortige weitere Beschwerde des Betreuers, mit welcher er sein Begehren auf Erstattung von Dolmetscherkosten in Höhe von 75,-- EUR für die Heranziehung eines Dolmetschers im Rahmen eines Arztbesuches mit dem Betroffenen wendet, ist gemäß §§ 69 e Abs. 1, 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss zulässig, führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen zunächst Bezug nimmt, hat das Landgericht die Festsetzung der Dolmetscherkosten zusätzlich zu der dem Berufsbetreuer für den maßgeblichen Tätigkeitszeitraum wegen Mittellosigkeit des Betroffenen aus der Staatskasse bewilligten Betreuervergütung abgelehnt.
Mit dem Inkrafttreten des VBVG zum 01. Juli 2005 gelten die dem Berufsbetreuer nach § 4 Abs. 1 VBVG im Rahmen der Pauschalvergütung zu bewilligenden und nur nach der beruflichen Qualifikation differenzierenden Stundensätze nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. Zu diesem Zwecke wurden die bisherigen Stundensätze des BVormVG pauschal erhöht. Eine gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen ist somit -abgesehen von den Sonderfällen des § 6 VBVG - nur noch für berufsbezogene Dienste des Berufsbetreuers im Sinne des § 1835 Abs. 3 BGB vorgesehen.
Bei den Kosten, die einem Berufsbetreuer durch die eigene Beauftragung eines Dolmetschers entstehen, handelt es sich um anlässlich der Betreuung entstandene Aufwendungen, die deshalb nach früherem Rechtszustand bis zum Inkrafttreten des VBVG vor dem 1. Juli 2005 zu den dem Berufsbetreuer gesondert nach § 1835 Abs. 3 BGB erstattungsfähigen Aufwendungen zählten (vgl. BayObLG FamRZ 2003, 405; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1835 Rn. 11; Jurgeleit/Maier, Betreuungsrecht, § 1835 Rn. 20). Mit der Neugestaltung des Pauschalierungssystems in §§ 4 und 5 VBVG wurden diese Aufwendungen somit vom Gesetzgeber in die der Neuregelung zugrunde liegende Mischkalkulation einbezogen und in § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG eine zusätzliche Geltendmachung neben der Pauschalvergütung ausdrücklich ausgeschlossen.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist neben dem Wortlaut auch der Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 15/2494 S. 31 ff.) zu entnehmen, dass mit dem System der Pauschalierung der Vergütung der Berufsbetreuer zur Vereinfachung des bisher sowohl für die Gerichte als auch für die Berufsbetreuer zeitintensiven und komplizierten Abrechnungssystems im Wege der Mischkalkulation zwischen aufwändigen und weniger aufwändigen Fällen und auch zur Vermeidung diesbezüglicher Abrechnungsstreitigkeiten ein einfaches Pauschalierungssystem geschaffen werden sollte. Deshalb kommt die Erstattung von Kosten für einen herangezogenen Dolmetscher neben der Vergütung des Berufsbetreuers nicht mehr in Betracht (so auch LG Düsseldorf, FamRZ 2007, 2108 und Deinert/Lütgens, Die Vergütung des Betreuers, 5. Aufl., Rn. 241).
Des Weiteren sind hier auch die Voraussetzungen für eine Erstattung der Dolmetscherkosten unmittelbar nach den §§ 8 ff JVEG nicht erfüllt, da - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - die Hinzuziehung nicht durch das Gericht erfolgt ist.
Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Erstattung der Kosten für einen hinzugezogenen Dolmetscher für die Kommunikation zwischen dem Betroffenen und einem Arzt nach den Vorschriften des SGB V oder XII erfolgen kann, ist nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2 KostO, 30 Abs. 2 KostO.
Ende der Entscheidung
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