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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 05.06.2003
Aktenzeichen: 20 W 357/02
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1908 i I | |
BGB § 1821 I Zif. 5 | |
BGB § 1836 I | |
BGB § 1836 II |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Entscheidung vom 5. Juni 2003
In dem Betreuungsverfahren
Betroffener, Beschwerdegegner und weiterer Beschwerdegegner,
an dem weiter beteiligt sind:
1. Rechtsanwältin, Betreuerin, Beschwerdeführerin und weitere Beschwerdeführerin
2. Verfahrenspflegerin
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Betreuerin gegen den Beschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 07. August 2002 am 05. Juni 2003
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 4.578,72 EUR.
Gründe:
Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss statthafte (§ 56 g Abs. 5 Satz2 FGG) und auch im übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Die Entscheidung des Landgerichts, mit welcher der Betreuerin eine Vergütung für den Zeitaufwand im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung als Geldanlage und der persönlichen Einreichung von Überweisungsaufträgen und Schecks teilweise versagt und eine Anhebung des vom Amtsgericht bewilligten Stundensatzes von 60,-- DM auf 100,-- DM verweigert wurde, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Da der 94jährige Betroffene über ein Gesamtvermögen von ca. 770.000,-- EUR verfügt, richtet sich die Vergütung der Berufsbetreuerin für den geltend gemachten Abrechnungszeitraum des Jahres 2001 nach §§ 1908 i Abs. 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB.
Dem Umfang nach ist derjenige Zeitaufwand zu vergüten, den der Betreuer zur Erfüllung seiner Aufgaben in den ihm übertragenen Aufgabenkreisen für erforderlich halten durfte. Nach dem gesetzlichen Leitbild der §§ 1901, 1902 BGB fungiert der Betreuer im Rahmen seiner Aufgabenkreise als gesetzlicher Vertreter und handelt hierbei grundsätzlich eigenverantwortlich und selbständig, wobei er sich am Wohl des Betreuten und - soweit hiermit vereinbar - an dessen Wünschen zu orientieren hat. Deshalb kommt es für die Frage, ob der Zeitaufwand für eine bestimmte Tätigkeit zu vergüten ist, grundsätzlich auf die Sicht des Betreuers an. Es ist darauf abzustellen, ob der Betreuer bei pflichtgemäßer Einschätzung die von ihm entfaltete Tätigkeit zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich halten durfte (vgl. BayObLG Report 1996, 36; OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 86). Dabei unterliegt es allerdings der Überprüfung im Vergütungsfestsetzungsverfahren, ob der Betreuer aus seiner Sicht von einer solchen Erforderlichkeit ausgehen durfte (vgl. Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836 a BGB Rn. 9 und 33). Für die Beurteilung der Frage, ob Tätigkeiten vom Betreuer zur pflichtgemäßen Wahrnehmung seiner Aufgaben für erforderlich gehalten werden dürfen, ist dem Tatrichter ein Beurteilungsermessen eingeräumt, das nur einer beschränkten Nachprüfbarkeit durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt (vgl. BayObLG BtPrax 2001, 76/77; OLG Zweibrücken, a.a.O.; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2001 -20 W 529/99 und vom 04. März 2002- 20 W 534/01).
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Entscheidung des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst für die von den Vorinstanzen vorgenommene Beschränkung des berücksichtigungsfähigen Zeitaufwandes der Betreuerin im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung, soweit dieser über zwei Stunden hinaus geht. Die Betreuerin hatte für ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Suche nach und dem Erwerb einer Eigentumswohnung zum Zwecke der Geldanlage einen Zeitaufwand von insgesamt 28 Stunden und 50 Minuten in Ansatz gebracht. Letztlich kam es jedoch nicht zum Erwerb dieser Eigentumswohnung, da die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung durch die Rechtspflegerin des Amtsgerichts versagt wurde und die Betreuerin ihre hiergegen gerichtete Erinnerung zurücknahm, nachdem der Verkäufer wegen der sich hieraus ergebenden Zeitverzögerung vom notariellen Kaufvertrag zurückgetreten war. Das Landgericht hat die Vergütungsfähigkeit im wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, unabhängig davon, ob eine Immobilie für den Betroffenen hier überhaupt eine geeignete Geldanlage darstelle, hätte es der Betreuerin vor Entfaltung ihrer zeitintensiven Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Erwerb der Eigentumswohnung oblegen, zunächst durch eine Anfrage beim Amtsgericht grundsätzlich zu klären, ob mit einer Genehmigung im konkreten Falle gerechnet werden könne. Deshalb sei nur der diesbezügliche mutmaßliche Zeitaufwand vergütungsfähig, der auf 2 Stunden geschätzt werde. Unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und des hohen Lebensalters des Betroffenen sowie der mit dem Erwerb und der beabsichtigten Vermietung einer Immobilie verbundenen Risiken und Kosten hätte die Betreuerin von der Erteilung einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung auch im Rechtsmittelwege nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgehen dürfen. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einschätzung des Landgerichts, wonach sich der Betreuerin erhebliche Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit des beabsichtigten Erwerbs einer Eigentumswohnung nach § 1821 Abs. 1 Ziffer 5, 1908 i Abs. 1 BGB und die Notwendigkeit einer vorherigen Klärung hätten aufdrängen müssen, liegt im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsermessen. Das Landgericht hat hierbei zutreffend auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere das hohe Alter des Betroffenen sowie dessen Gesundheitszustand sowie die mit dem Erwerb und der Vermietung einer Eigentumswohnung verbundenen Kosten und Risiken abgestellt. Die sich hieraus ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Genehmigungsfähigkeit können nicht allein durch den Hinweis der Betreuerin auf erwartete Steuervorteile ausgeräumt werden, zumal diese zumindest teilweise auch durch die zwischenzeitlich genehmigte Geldanlage in einem Immobilienfonds zu erzielen sind und der Betroffene selbst sein Vermögen nicht in Immobilien angelegt hatte, solange er noch zu eigenverantwortlichen Entscheidungen fähig war. Auf dieser Grundlage konnte das Landgericht zu der vertretbaren und nachvollziehbaren Einschätzung gelangen, dass die Betreuerin im Hinblick auf die gewichtigen gegen eine Genehmigungsfähigkeit sprechenden Umstände vor Entfaltung des ganz erheblichen zeitlichen Aufwandes für die Suche nach und den Erwerb der Eigentumswohnung eine grundsätzliche Klärung über die Genehmigungsfähigkeit dieser Geldanlage hätte herbeiführen müssen.
Des weiteren ist auch die Kürzung des vergütungsfähigen Zeitaufwandes für die jeweilige Einreichung von Überweisungen und Schecks auf 10 Minuten je Bankvorgang rechtlich nicht beanstanden. Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass bei der gebotenen professionellen Erledigung der Betreuergeschäfte eine persönliche Einreichung der Auslandsschecks und Überweisungsaufträge, die von der Betreuerin hier in einer Vielzahl von Einzelfällen mit jeweils 30 bis 50 Minuten Zeitaufwand in Rechnung gestellt wurden, erkennbar nicht erforderlich war und auf dem kostengünstigeren Postweg mit einem geschätzten Zeitaufwand von 10 Minuten pro Einzelvorgang hätte erledigt werden können. Diese von der Betreuerin mit der sofortigen weiteren Beschwerde im einzelnen nicht mehr angegriffene tatrichterliche Würdigung ist ebenfalls durch das dem Tatrichter eingeräumte Beurteilungsermessen gedeckt.
Letztlich lässt auch die Festsetzung der Betreuervergütung mit einem Stundensatz von 60,- DM für die Berufsbetreuerin als Rechtsanwältin Rechtsfehler nicht erkennen. Sie steht im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Stundensätze des § 1 Abs. 1 BVormVG für die Bemessung der Vergütung des Betreuers eines vermögenden Betreuten als wesentliche Orientierungshilfe heranzuziehen und im Regelfall auch für als Berufsbetreuer tätige Rechtsanwälte angemessen sind, so dass deren Überschreitung nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn eine besondere Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte gegeben ist (vgl. BGH MDR 2001, 91; BayObLG FamRZ 2000, 318; OLG Frankfurt am Main FGPrax 2000, 147 und FamRZ 2001, 73). Eine solche besondere Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte im maßgeblichen Abrechnungszeitraum haben die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei verneint. Insbesondere die Höhe des Vermögens des Betroffenen allein vermag eine derartige Erhöhung nicht zu rechtfertigen. Besondere Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung dieses im wesentlichen fest angelegten Vermögens im Abrechnungszeitraum sind nach dem Bericht der Betreuerin und dem übrigen Inhalt der Akte nicht ersichtlich. Hierbei hat bereits das Amtsgericht sachgerecht darauf abgestellt, dass die Abrechnung der Auslandskonten im maßgeblichen Abrechnungszeitraum keine besonderen Anforderungen stellte und die steuerlichen Angelegenheiten im wesentlichen durch den von der Betreuerin hinzugezogenen Steuerberater erledigt wurden. Letztlich wurde auch zutreffend berücksichtigt, dass Korrespondenz in englischer Sprache nur noch in ganz geringfügigem Umfang anfiel und bereits deshalb eine Erhöhung des Stundensatzes nicht zu rechtfertigen vermag.
Die sofortige weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.
Ende der Entscheidung
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