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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 14.02.2002
Aktenzeichen: 20 W 426/01
Rechtsgebiete: BGB
Vorschriften:
BGB § 1835 a | |
BGB § 1908 i Abs. 1 | |
BGB § 1899 Abs. 1 | |
BGB § 1899 Abs. 3 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
Verkündet am 14.02.2002
In dem Betreuungsverfahren ...
an der hier beteiligt sind: ...
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. L. vom 24. September 2001 am 14. Februar 2002 beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Weilburg vom 04. Juli 2001 dahin abgeändert wird, dass für jeden der beiden Betreuer für die Zeit vom 22. Mai 2000 bis zum 21. Mai 2001 eine aus der Staatskasse zu zahlende Aufwandsentschädigung von 600,-- DM festgesetzt wird.
Beschwerdewert: 600,-- DM = 306,78 *
Gründe:
Mit Beschluss vom 27. März 1997 bestellte das Amtsgericht die Beteiligten zu 1) und 2) zu Betreuern mit jeweiliger Alleinvertretungsberechtigung für den Betroffenen, ihren in ihrem Haushalt lebenden geistig behinderten Sohn. Beide Betreuer beantragten mit Schreiben vom 17. Mai 2001 jeweils gesondert eine pauschale Aufwandsentschädigung für das Abrechnungsjahr vom 22. Mai 2000 bis zum 21. Mai 2001. Mit Beschluss vom 04. Juli 2001 setzte das Amtsgericht für die beiden Betreuer eine aus der Staatskasse zu erstattende Aufwandsentschädigung von 1.200,-- DM fest. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3) wies das Landgericht mit Beschluss vom 24. September 2001 zurück. Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 3) sofortige weitere Beschwerde eingelegt.
Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gemäß § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 FGG, 550 ZPO a. F.).
Die von der Beteiligten zu 3) mit ihrem Rechtsmittel vertretene Rechtsauffassung, den Beteiligten zu 1) und 2) könne die pauschale jährliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 600,-- DM nur einmal zuerkannt werden, da für die Anordnung der Mehrfachbetreuung kein sachlich zu rechtfertigender Grund wie etwa besondere Umstände oder Schwierigkeiten gegeben seien, findet im Gesetz keine Stütze.
Gemäß §§ 1908 i Abs. 1, 1835 a BGB kann der Betreuer zur Abgeltung seines Anspruchs auf Aufwendungsersatz für jede Betreuung, für die ihm keine Vergütung zusteht, als Aufwandsentschädigung einen pauschalen Geldbetrag verlangen, der derzeit 600,-- DM pro Jahr beträgt. Mit der Neuregelung der pauschalen Aufwandsentschädigung und deren Erhöhung auf derzeit 600,-- DM jährlich war seitens des Gesetzgebers des Betreuungsänderungsgesetzes bezweckt, einen Beitrag zur Förderung der ehrenamtlichen Tätigkeit von Staatsbürgern als Vormund oder Betreuer zu leisten, um die Bereitschaft zur Übernahme eines solchen Amtes durch eine unkomplizierte pauschale Abgeltung der zu erwartenden Aufwendungen zu stärken, wobei zugleich die finanziellen Belastungen für Mündel und Betreute einerseits und die Staatskasse andererseits begrenzt werden sollten. Des weiteren sollte durch diese Pauschale dem ehrenamtlichen Betreuer die Mühe einer Einzelabrechnung seiner konkreten Aufwendungen und dem Vormundschaftsgericht die diesbezügliche Überprüfung erspart werden (vgl BT-Drucks. 13/7158 S. 23ff). Die Festsetzung einer Pauschale für den gesamten Aufwendungsersatz hat zur Folge, dass eine Differenzierung nach Umfang oder Schwierigkeit der einzelnen Betreuertätigkeiten gerade nicht vorgenommen wird. Die gesetzliche Regelung des § 1835 a Abs. 1 BGB begründet einen Anspruch auf die pauschale Aufwandsentschädigung für jede Betreuung oder Vormundschaft, für die keine Vergütung verlangt werden kann. Eine Einschränkung oder Quotelung des Anspruches für den in § 1899 Abs. 1 und 3 BGB ausdrücklich vorgesehenen Fall der Bestellung mehrerer Betreuer mit denselben oder unterschiedlichen Aufgabenkreisen ist dort gerade nicht vorgesehen. Hieraus folgt, dass jedem Betreuer die volle Auslagenpauschale zu bewilligen ist, wenn mehrere Betreuer für einen Betroffenen bestellt worden sind (vgl. BayObLG, Beschluss vom 14. August 2001 3 Z BR 234/01 dokumentiert bei Juris; Bauer/Deinert HK-BUR § 1835 a BGB Rn. 24; Knittel, Betreuungsrecht, § 1835 a Anm. 3; Gregersen/Deinert, Die Vergütung des Betreuers, S. 65). Demgegenüber vermag der Senat sich nicht der teilweise vertretenen Auffassung (LG Münster FamRZ 1997, 389; LG Kempten Rpfleger 2001, 348) anzuschließen, der Pauschalbetrag sei nur einmal zu bewilligen, wenn Eltern mit Rücksicht auf die vormals bestehende gemeinsame elterliche Sorge zu Betreuern bestellt worden sind. Denn eine Differenzierung nach dem Grund für die Bestellung mehrerer Betreuer ist im Gesetz nicht enthalten. In diesem Zusammenhang hat das BayObLG (a.a.O.) zutreffend darauf hingewiesen, dass es für die Festsetzung der Pauschale nicht darauf ankommen kann, ob die Voraussetzungen für die Bestellung mehrerer Betreuer nach der Vorschrift des § 1899 BGB gegeben waren, da das Verfahren zur Festsetzung der Aufwandsentschädigung keine Kompetenz zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Bestellung des Betreuers begründet und auch eine rechtlich fehlerhafte Betreuerbestellung bis zu ihrer gerichtlichen Aufhebung wirksam wäre.
Die sofortige weitere Beschwerde war deshalb zurückzuweisen, allerdings verbunden mit der Klarstellung, dass die Bewilligung der pauschalen Aufwandsentschädigung für jeden der beiden Betreuer getrennt und nicht gemeinschaftlich zu erfolgen hat.
Ende der Entscheidung
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