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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 29.06.2004
Aktenzeichen: 20 W 427/03
Rechtsgebiete: BeurkG, BGB, ZPO
Vorschriften:
BeurkG § 52 | |
BGB § 2365 | |
BGB § 2366 | |
BGB § 2369 | |
ZPO § 794 I 5 | |
ZPO § 795 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In der Notarbeschwerdesache
...
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 04.11.2003
am 29.06.2004 beschlossen:
Tenor:
Der landgerichtliche Beschluss wird abgeändert. Der Notar wird angewiesen, den Antrag der Gläubigerin auf Umschreibung der dinglichen Vollstreckungsklausel unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Gründe:
Es geht um die vom Notar abgelehnte Umschreibung einer Vollstreckungsklausel hinsichtlich des dinglichen Titels. Die Erblasserin ist am ... 1987 verstorben und nach dem vom Nachlassgericht Wiesbaden am 23.11.1994 erteilten gemeinschaftlichen Erbschein, der gegenständlich beschränkt ist auf den Nachlass in der Bundesrepublik Deutschland, nach koreanischem Recht von ihrem Ehemann und ihren Kindern, den hiesigen Beteiligten zu 2) - 4), je zu einem Drittel beerbt worden. Der Notar hat auf Antrag der Gläubigerin am 03.07.2003 eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf die Erben hinsichtlich des persönlichen Schuldanerkenntnisses der Erblasserin in den beiden miteinander verbundenen notariellen Urkunden vorgenommen und zwar bezüglich eines Teilbetrags von 61.355,03 €. Hinsichtlich des dinglichen Anspruchs hat der Notar es abgelehnt, die beantragte Vollstreckungsklausel zu erteilen, weil der Schuldnerwechsel nicht durch Grundbucheintragung nachgewiesen sei. Das Landgericht hat die Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen und unter Hinweis auf Zöller/ Stöber, ZPO, 23. Aufl., § 727 Rn 17a ausgeführt, dass bei einem dinglichen Anspruch des Gläubigers aus einer Grundschuld Rechtsnachfolger des Schuldners der Eigentümer nach der Grundbucheintragung sei. Vorliegend sei das Grundbuch aber gerade noch nicht auf die Erbengemeinschaft umgeschrieben. Daher komme eine Klauselumschreibung nicht in Betracht. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde der Antragstellerin. Die Beteiligten zu 2) - 4) sind zu der weiteren Beschwerde gehört worden, haben sich aber nicht geäußert.
Die nicht fristgebundene weitere Beschwerde ist nach §§ 54 Abs. 2 BeurkG, 27, 29 FGG zulässig. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts.
Der Notar war zu einer Entscheidung über den Antrag, die Vollstreckungsklausel gegen die Rechtsnachfolger umzuschreiben, berufen (§§ 52 BeurkG, 727, 795, 794 Nr. 5 ZPO). Die Gläubigerin hat einen Anspruch auf Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf die Erben hinsichtlich des dinglichen Anspruchs, soweit sie einen gültigen auf die Beteiligten zu 2) - 4) lautenden Erbschein vorlegt. Die Klauselum schreibung ist erforderlich, damit die Gläubigerin in die Lage versetzt wird, aus dem Rang des dinglichen Rechts (vgl. § 10 ZVG) die Vollstreckung zu betreiben, denn auch für die Vollstreckung aus einem dinglichen Titel gilt, dass der Gläubiger eine Vollstreckungsklausel mit etwaigen Nachweisen über die Rechtsnachfolge vorlegen muss (vgl. Stöber, Zwangsversteigerungsrecht, 17. Aufl. 2002, § 15 Rn 9).
Wer Rechtsnachfolger eines Grundstückeigentümers ist, ergibt sich zwar regelmäßig aus der Grundbucheintragung, da das Gesetz von Ausnahmen abgesehen den Rechtsübergang bei Übertragung von Grundstücken und dinglichen Rechten durch Rechtsgeschäft an die Eintragung im Grundbuch bindet (§ 873 BGB). Dies gilt jedoch nicht bei einem Rechtserwerb kraft Gesetzes oder durch Staatsakt (Palandt- Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Auflage 2004, § 873 Rn 4). Der Hauptanwendungsfall für einen solchen Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs ist der Erbfall, denn die Erbschaft geht nach deutschem Recht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (§ 1942 BGB). Dieses Prinzip des Vonselbsterwerbs hat zur Folge, dass das Grundbuch durch den Erbfall unrichtig wird und deswegen auf Antrag oder auch von Amts wegen berichtigt werden muss (§§ 14, 82, 82 a, 83 GBO; vgl. hierzu Schöner/ Stöber, Grundbuchrecht, 12. Aufl. 2001, Rn 383).
Für eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger hat der Gläubiger, sofern die Eigentumsverhältnisse nicht bei dem Gericht bzw. Notar offenkundig sind, die Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen (§§ 727 I ZPO). Bei einem Eigentumswechsel geschieht das regelmäßig durch den Nachweis der Grundbucheintragung (Zöller-Stöber, Zivilprozessordnung, 24. Aufl. 2003, § 727 ZPO Rn 17 a). Eine Umschreibung des Grundbuchs auf die Beteiligten zu 2) - 4) als Rechtsnachfolger der Erblasserin hat vorliegend nach den Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat als Rechtsbeschwerdegericht gebunden ist (§ 27 FGG i. V. m. § 559 ZPO), jedoch nicht stattgefunden. Ebenso wenig ist bekannt geworden, warum das Grundbuch bislang nicht berichtigt worden ist. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Gläubigerin keine Klauselumschreibung erreichen könnte.
Vielmehr ist auch insoweit die Umschreibung aufgrund des Erbscheines vorzunehmen, denn dieser ist regelmäßig als eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkunde (§§ 2365, 2366, 2369 BGB) zum Nachweis der Rechtsnachfolge geeignet. Dass es sich hier um einen Fremdrechtserbschein (§ 2369 BGB) handelt, ist unerheblich, denn insoweit ist der öffentliche Glaube nicht eingeschränkt. Das koreanische Recht kennt im übrigen ebenfalls den Grundsatz der Universalsukzession und die Unmittelbarkeit des Anfalls der Erbschaft (Art. 1005, 1007 korean. BGB; Firsching, Erbrecht, Republik Korea Rn 49). Zwar geht der öffentliche Glaube des Grundbuchs dem des Erbscheins vor (Palandt- Edenhofer, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Auflage 2004, § 2365 BGB Rn 5), das bedeutet jedoch nicht, dass der erbrechtliche Rechtsübergang nur durch den Grundbuchinhalt nachgewiesen werden könnte. So lange noch der Erblasser im Grundbuch eingetragen ist, gelten vielmehr sowohl die Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs als auch die über den öffentlichen Glauben des Erbscheins (Palandt- Edenhofer, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl. 2004, § 2366 BGB Rn 6 m. w. N.; im Ergebnis ebenso: Stöber, Zwangsversteigerungsgesetz, 17. Aufl. 2002, § 15 Rn 9).
Für die Feststellung der Rechtsnachfolge im Erbfall muss allerdings die Ausschlagungsfrist verstrichen sein. Angesichts des erheblichen Zeitablaufs zwischen Erbfall (20.09.1987) und Erbscheinserteilung (23.11.1994) und der Kenntnis der Erben von der Erbschaft ist davon auszugehen, dass etwaige Ausschlagungsfristen längst abgelaufen sind (vgl. § 1944 BGB; Art. 1019 korean. BGB).
Eine unmittelbare Anweisung an den Notar, die Vollstreckungsklausel auch hinsichtlich des dinglichen Titels auf die Erben umzuschreiben, kam nicht in Betracht, da bisher nur eine beglaubigte Kopie des Erbscheins zu den Akten gelangt ist. Eine beglaubigte Kopie kann jedoch vorliegend nicht die Erbscheinsausfertigung ersetzen. Dabei kann dahinstehen, ob bei Urkunden, die wie der Erbschein eingezogen oder für kraftlos erklärt werden können, grundsätzlich die Ausfertigung vorzulegen ist (so Stein-Jonas-Münzberg, ZPO, 22. Aufl. 2002, § 727 Rn 41) oder ob auch eine beglaubigte Kopie genügen kann (so Zöller-Stöber, Zivilprozessordnung, 24. Aufl. 2003, § 727 Rn 20). Da seit der Vorlage der Ausfertigung des Erbscheins schon längere Zeit verstrichen ist und es zu keiner Grundbuchberichtigung gekommen ist, kann auf die erneute Vorlage der Ausfertigung des Erbscheins nicht verzichtet werden.
Ende der Entscheidung
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