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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 23.05.2005
Aktenzeichen: 20 W 436/04
Rechtsgebiete: BGB, BVormG


Vorschriften:

BGB § 1698 b
BGB § 1835
BGB § 1836
BGB § 1893
BGB § 1908 i I
BVormG § 1 I 2
1. Zu den vergütungsfähigen Abwicklungstätigkeiten des Berufsbetreuers nach dem Tod des Betreuten gehört die Rücksendung von Postsendungen, die Beantwortung telefonischer Anfragen im Zusammenhang mit dem Todesfall sowie die Korrespondenz, mit der die Herausgabe von Betreuungsunterlagen an einzelne miteinander zerstrittene Miterben abgelehnt wird.

2. Nicht erstattungsfähig ist die Tätigkeit des Berufsbetreuers, die er zur Abwehr eines von den Erben geltend gemachten Anspruches auf Rückerstattung bereits ausgezahlter Betreuervergütung entfaltet.


Gründe:

I.

Nach Anhörung der Miterben wurde der Beteiligten zu 1) für ihre Tätigkeit als Berufsbetreuerin für die am ... 2001 verstorbene Betroffene mit Beschluss des Amtsgerichts Gießen vom 08. Juli 2003 für ihre Tätigkeit in der Zeit vom 16. April 2001 bis 10. Oktober 2002 Vergütung und Aufwendungsersatz in Höhe von insgesamt 475,84 EUR antragsgemäß festgesetzt. Der diesbezügliche Tätigkeitsnachweis der ehemaligen Betreuerin für die Zeit nach dem Tod der Betroffenen beinhaltet Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem umfangreichen Schriftverkehr mit den Miterben bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten, in welchem es um die Herausgabe der Betreuungsunterlagen ging, welche die Betreuerin gegenüber den zerstrittenen einzelnen Erben verweigerte. Des Weiteren enthält die Abrechnung Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zurücksendung ungeöffneter Briefe mit dem Hinweis auf die Beendigung der Betreuung durch den Tod der Betroffenen und die Beantwortung von Telefongesprächen im Zusammenhang mit dem Todesfall. Außerdem beinhaltet die Abrechnung einen Zeitaufwand von insgesamt 95 Minuten zur Abfassung von Schriftsätzen in einem Zivilrechtsstreit zwischen der Beteiligten zu 2) und der X-Bank wegen der unberechtigten Auszahlung einer früher festgesetzten Betreuervergütung von dem Konto der verstorbenen Betroffenen an die Beteiligte zu 1), der in diesem Rechtsstreit von der X-Bank der Streit verkündet worden war.

Die Beteiligte zu 2) legte gegen den ihr am 11. Juli 2003 zugestellten Festsetzungsbeschluss am 21. Juli 2003 sofortige Beschwerde ein, mit der sie insbesondere geltend machte, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Herausgabe der Unterlagen, der Rücksendung von Briefen sowie dem Zivilprozess mit der X-Bank könnten dem Nachlass nicht zugerechnet werden. Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde mit dem angefochtenen Beschluss, der der Beteiligten zu 2) am 13. Oktober 2004 zugestellt wurde, zurück.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2) mit der am 25. Oktober 2004 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde.

II.

Die kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss statthafte, im Übrigen form- und fristgerecht (§§ 29 Abs. 1 und 4, 21 Abs. 2 FGG) eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist zulässig.

In der Sache führt das Rechtsmittel zum Erfolg, soweit das Landgericht der Beteiligten zu 1) Vergütung und Aufwendungsersatz für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Zivilprozess zwischen der X-Bank und der Beteiligten zu 2) vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main zugebilligt hat. Im Übrigen war der sofortigen weiteren Beschwerde der Erfolg zu versagen.

Nach §§ 1908 i Abs. 1, 1835 Abs. 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 BVormVG kann der Berufsbetreuer eines vermögenden Betreuten Vergütung und Aufwendungsersatz für solche Tätigkeiten beanspruchen, die er im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabenkreise entfaltet hat und aus seiner Sicht nach den Umständen des Einzelfalles für erforderlich halten durfte (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 638, OLG Zweibrücken BtPrax 2000, 86; Oberlandesgericht Frankfurt am Main OLG-Report 2003, 443). Zwar endet das Amt des Betreuers automatisch mit dem Tod des Betreuten. Gleichwohl kann der Betreuer eine Vergütung für solche nach diesem Zeitpunkt entfalteten Tätigkeiten beanspruchen, die zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Betreuung erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere die Erstellung des Schlussberichts, der Vermögensaufstellung der Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben, die Rückgabe der Bestallungsurkunde, die Erteilung der notwendigen Auskünfte und die Aushändigung des verwalteten Vermögens und etwaiger sonstiger Unterlagen oder Nachlassgegenstände an die Erben sowie im Rahmen einer Notgeschäftsführung nach §§ 1908 i Abs. 1, 1893, 1698 b BGB unaufschiebbare Maßnahmen (OLG Karlsruhe BtPrax 2002, 124; OLG Schleswig FGPrax 2000, 113; BayObLG FamRZ 1995, 1378, 1996, 372 und 1999, 465).

Nach diesen Grundsätzen ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Tätigkeiten der Betreuerin im Zusammenhang mit der Herausgabe der Betreuungsunterlagen an die Erben vergütungsfähig sind. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat die Berufsbetreuerin mit diesen von ihr abgerechneten Tätigkeiten insbesondere die mehrfachen Herausgabeaufforderungen der Beteiligten zu 2) mit dem zutreffenden Hinweis beantwortet und zurückgewiesen, dass eine Herausgabe nur an alle Erben gemeinsam bzw. einen entsprechend bevollmächtigten Miterben erfolgen kann. Hierbei handelt es sich um notwendige Abwicklungstätigkeiten, deren Umfang insbesondere durch die Zerstrittenheit der Miterben und deren unkoordiniertes Vorgehen veranlasst wurden. Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht in diesem Zusammenhang zu der Einschätzung gelangt, dass von der Bet. zu 1) nicht erwartet werden konnte, die vielfältigen an sie gerichteten Schreiben unbeantwortet zu lassen.

Nicht zu beanstanden ist auch die tatrichterliche Einschätzung des Landgerichts, dass die Rücksendung der nach dem Tod der Betroffenen bei der Betreuerin noch eingegangenen Post an die Absender mit entsprechendem Hinweis auf den Tod der Betroffenen und die Notwendigkeit der zukünftigen Korrespondenz mit den Miterben zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Betreuung erforderlich war, zumal eine Aushändigung an einen der Miterben im Hinblick auf die bestehenden Konflikte nicht sachgerecht gewesen wäre. Gleiches gilt für die Beantwortung telefonischer Anfragen im Zusammenhang mit dem Todesfall.

Rechtsfehlerhaft ist das Landgericht jedoch von der Vergütungsfähigkeit der Tätigkeiten und Aufwendungen der Beteiligten zu 1) im Zusammenhang mit dem zwischen der Beteiligten zu 2) und der X-Bank geführten Zivilprozess ausgegangen, in welchem der Beteiligten zu 1) wegen der Auszahlung einer früher festgesetzten Betreuervergütung von dem Girokonto der verstorbenen Betroffenen der Streit verkündet worden war. Der hierzu entfaltete Zeit- und Materialaufwand bewegte sich nicht innerhalb der Aufgabenkreise der früheren Betreuung, sondern wurde von der Betreuerin in ihrem eigenen finanziellen Interesse entfaltet. Er diente letztlich der Verfolgung ihres eigenen Vergütungsanspruches bzw. der Abwehr eines diesbezüglichen Anspruches auf Rückerstattung. Eine Erstattungsfähigkeit ist hier ebenso wie für den Zeit- und Materialaufwand eines Berufsbetreuers zur Erstellung, Erläuterung und Durchsetzung seines Vergütungsantrages zu verneinen (vgl. hierzu OLG Hamm Rpfleger 1999, 391; OLG Schleswig FGPrax 1998, 223; BayObLG BtPrax 2001, 76) da diese Tätigkeiten nicht der Wahrnehmung der Interessen des Betreuten dienen, sondern zum Zwecke der Geltendmachung der eigenen Zahlungsansprüche des Betreuers erbracht werden.

Ausweislich des von der Beteiligten zu 1) mit dem Vergütungsantrag vom 29. Mai 2003 vorgelegten Tätigkeitsnachweises beziehen sich die beiden Positionen vom 16. August 2002 sowie eine der Positionen vom 21. August 2002 und die Position vom 29. August 2002 auf den vorgenannten Zivilprozess zwischen der Beteiligten zu 2) und der X-Bank vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main. Die vom Amtsgericht festgesetzte Vergütung und der Aufwendungsersatz sind deshalb zu reduzieren um die Vergütung für 95 Minuten mit einem Stundensatz von 31 EUR = 49,08 EUR und 10 Telefoneinheiten zu je 0,06 EUR = 0,60 EUR und Porto in Höhe von 1,53 EUR sowie die hierauf entfallende Mehrwertsteuer. Dies ergibt eine festzusetzende Vergütung und Aufwendungsersatz in Höhe von 341,73 EUR zuzüglich 16% Mehrwertsteuer, insgesamt also 396,41 EUR.

Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten war gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG nicht veranlasst.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO.

Ende der Entscheidung

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