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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 29.05.2000
Aktenzeichen: 20 W 504/99
Rechtsgebiete: WEG
Vorschriften:
WEG § 47 S. 1 | |
WEG § 47 S. 2 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
2/9 T 227/99 WEG LG Frankfurt
3 UR II 55/98 AG Königstein
Verkündet am 25.5.2000
In der Wohnungseigentumssache ...
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.09.1999 am 29. Mai 2000 beschlossen
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben, soweit damit die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) (hinsichtlich der vom Amtsgericht ausgesprochenen Ungültigerklärung des Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 20.06.1998 zu TOP 7 betreffend die Entlastung der Verwalterin) zurückgewiesen worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen. Wert: 35.000,-- DM
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist form- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig.
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Die angefochtene Entscheidung beruht auf einem Verfahrensmangel, weil das Landgericht nicht mündlich verhandelt hat (§ 44 Abs. 1 WEG, ä 27 Abs., 1 FGG, § 550 ZPO).
Nach 544 Abs. 1 WEG soll in Wohnungseigentumssachen der Richter mit den Beteiligten mündlich verhandeln und dabei darauf hinwirken, daß sie sich gütlich einigen; daneben dient die mündliche Verhandlung auch der Sachverhaltsaufklärung (Bay0bLG WE 1.993 349 [350]; OLG Hamm NZM 1998, 769 mit weiteren Nachweisen; Palandt/ Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 59. Aufl. zu § 44 WEG Rdn. 1).
§ 44 Abs. 1 gilt auch für das Beschwerdegericht (allgemeine Meinung; vgl. zuletzt den Beschluß des Senats vom 24.05.2000 - 20 W 200/2000 -; Bärmann/Pick/Merle, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Aufl., § 44 Rdn. 24 mit weiteren Nachweisen; Palandt/Bassenge, a.a.0.), wobei die mündliche Verhandlung vor der vollbesetzten Zivilkammer stattzufinden hat (Bay0bLG a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; Bärmann/Pick/- Merle a.a.0.).
Von einer mündlichen Verhandlung darf nur in besonderen Ausnahmefällen abgesehen werden. Wird ein solcher Ausnahmefall angenommen, bedarf dies einer entsprechenden Begründung (Bay0bLG a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; Bärmann/Pick/Merle, a.a.0. mit weiteren Nachweisen). Gegen diese Grundsätze hat das Landgericht hier verstoßen. Es hat nicht mit den Beteiligten mündlich verhandelt und auch nicht dargetan, daß und warum dies entbehrlich war.
Eine gütliche Einigung kann in aller Regel nicht von vornherein ausgeschlossen werden (vgl. zuletzt den Beschluß des Senats vom 24.05.2000 - 20 W 200/2000 - OLG Hamm a.a.0. [770] mit weiteren Nachweisen) . Dies gilt auch im vorliegendem Fall, zumal nicht ersichtlich ist, daß bereits das Amtsgericht darauf hingewirkt hat, eine Einigung zwischen den Beteiligten herbeizuführen.
Die Entscheidung des Landgerichts beruht auf diesem Verfahrensmangel, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß sie im Fall einer ordnungsgemäßen mündlichen Verhandlung anders ausgefallen wäre. Sie ist daher, soweit sie nicht rechtskräftig geworden ist, aufzuheben. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Landgericht Gelegenheit, die versäumte Verfahrenshandlung nachzuholen und - sollte es nicht zu einer Einigung zwischen den Beteiligten kommen - unter Berücksichtigung des umfangreichen Vorbringens der Beteiligten im Rechtsbeschwerdeverfahren erneut zu entscheiden.
Dabei hat der Senat dem Landgericht die Entscheidung über die Verteilung der gerichtlichen und außergerichtlichen Kost . en des Verfahrens der weiteren Beschwerde nach § 47 S. 1 und S. 2 WEG übertragen.
Den Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen auf 35.000,-- DM festgesetzt (§ 48 Abs. 3 WEG).
Ende der Entscheidung
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