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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 01.11.2004
Aktenzeichen: 20 W 53/04
Rechtsgebiete: GBO


Vorschriften:

GBO § 15
GBO § 55
1. Der Notar ist im Grundbuchverfahren nicht zur Einlegung einer Beschwerde im eigenen Namen berechtigt.

2. Bei Antragstellung nach § 15 GBO erhält lediglich der Notar die Eintragungsmitteilung für die antragstellenden Urkundsbeteiligten. Dies gilt auch dann, wenn er nach der dem Eintragungsantrag zu Grunde liegenden Urkunde nicht zur Entgegennahme der für die Antragsteller bestimmten Eintragungsnachricht bevollmächtigt sein soll.


OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN Beschluss

20 W 53/04

In der Grundbuchsache

...

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss der 03. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 15.01.2004 am 01.11.2004 beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für die weitere Beschwerde wird auf 100,00 € festgesetzt.

Gründe:

Der Verfahrensbevollmächtigte beurkundete am 28.11.2003 zu seiner UR.-Nr. .../2003 die Bestellung einer Buchgrundschuld durch die Beteiligte als Eigentümerin, deren Eintragung die Beteiligte unter 3.1 der Urkunde auch bewilligte und beantragte (Bl. 74-77d. A.). Die Urkunde enthält den Hinweis an das Grundbuchamt:

Die Empfangsvollmacht des Notars nach § 15 GBO wird dahingehend eingeschränkt, als er Eintragungsmitteilungen des Grundbuchamts, die für die Beteiligten bestimmt sind - mit Ausnahme der für den Notar selbst bestimmten Mitteilungen-, nicht berechtigt ist, in Empfang zu nehmen. Das Grundbuchamt wird deshalb ersucht, die Eintragungsmitteilungen an die Beteiligten direkt und an den Notar zu versenden. Unter Bezugnahme auf die dem Grundbuchamt bereits im Zusammenhang mit einem Grundstückskaufvertrag vorliegende Bestellungsurkunde bat der Verfahrensbevollmächtigte unter dem 02.12.2003, den gestellten Anträgen gemäß § 15 GBO zu entsprechen (Bl 73 d. A.). Das Grundbuchamt übersandte nur dem Notar eine Eintragungsnachricht mit dem Hinweis, die Eintragungsbenachrichtigung erfolge ausschließlich an ihn. Die Ermächtigung des § 15 GBO könne nicht entsprechend der in der Urkunde vom 28.11.2003 gewünschten Weise eingeschränkt werden. Auf die Bitte um förmliche Entscheidung wies das Grundbuchamt mit Beschluss vom 12.12.2003 (Bl. 94 d.A.) den Antrag des Notars auf Erteilung von Eintragungsnachrichten auch an die Beteiligten unter Hinweis auf Entscheidungen des OLG Düsseldorf und des OLG Jena zurück. Dagegen hat der Notar Beschwerde eingelegt und darauf verwiesen, von der obergerichtlichen Rechtsprechung werde nicht begründet, weshalb die Vollmacht nach § 15 GBO nicht eingeschränkt werden könne. Der Vergleich mit der Prozessvollmacht sei nicht zutreffend, da für die Vertretung im Grundbuchverfahren kein Zwang zur Einschaltung eines Notars bestehe im Gegensatz zum Anwaltszwang in Zivilprozessverfahren. Aus § 15 GBO sei auch nicht zu entnehmen, dass der Notar die Beteiligten außer bei der Antragstellung auch im Eintragungsverfahren vertrete. Nach Nichtabhilfe durch die Grundbuchrechtspflegerin hat das Landgericht die Beschwerde mit Beschluss vom 15.01.2004 zurückgewiesen und sich der gefestigten Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte angeschlossen. Ein Anspruch auf Erteilung von Eintragungsnachrichten an die Beteiligten bestehe nicht. Dagegen hat der Notar weitere Beschwerde eingelegt und unter Verweis auf seinen bisherigen Vortrag ausgeführt, dass es nicht die Rechtssicherheit gefährde, wenn der Antrag des Notars ausgeführt werde, den Beteiligten Abschriften direkt zu übersenden. Das Grundbuchamt habe ohnedies die eingereichte Urkunde komplett zu prüfen .

Die gemäß § 78 GBO statthafte und gemäß §§ 80 Abs.1 Satz 2 und 3 GBO, 29 Abs. 1 Satz 3 FGG formgültig eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig. Trotz der Formulierung als in eigenem Namen eingelegter weiterer Beschwerde ist davon auszugehen, dass die weitere Beschwerde namens der Beteiligten eingelegt worden ist, da ihr Verfahrensbevollmächtigter nicht selbständig beschwerdebefugt wäre (OLG Naumburg FGPrax 2003, 109; Demharter: GBO, 23. Aufl., § 71, Rdnr. 74, § 15 Rdnr. 20, § 80 Rdnr. 5 und 6; Budde in Bauer/von Oefele: GBO, § 71 Rdnr. 93 und § 80 Rdnr. 7; Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 12. Aufl., Rdnr. 189).

Die weitere Beschwerde ist aber nicht begründet, denn der angefochtene Beschluss beruht auf keiner Rechtsverletzung (§§ 78 GBO, 546 ZPO). Trotz der unklaren Formulierung von Rubrum und Tenor ist die Kammer offenbar von einer Erstbeschwerde der Beteiligten ausgegangen, da sonst die Beschwerde des Notars mangels Beschwerdebefugnis hätte verworfen werden müssen. Da der Notar entsprechend § 55 GBO eine Eintragungsmitteilung erhalten hat, nicht jedoch die Beteiligte, war auch sie diejenige, die in Wahrheit die Erteilung einer Eintragungsnachricht für sich begehrt hat und durch den amtsgerichtlichen Beschluss beschwert war. Dieser ist unter Berücksichtigung der Stellung des Notars lediglich als Verfahrensbevollmächtigtem der Beteiligten ebenfalls dahin auszulegen, dass nicht der Antrag des Notars, sondern der Antrag der Beteiligten zurückgewiesen wurde.

Dies ist bei der vorliegenden Fallgestaltung zu Recht erfolgt. Es entspricht der ganz überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass im Fall einer Antragstellung nach § 15 GBO die in § 55 GBO vorgeschriebene Eintragungsnachricht allein an den Notar erfolgen muss und eine Vollmachtsbeschränkung bezüglich der Eintragungsmitteilung nicht wirksam erfolgen kann (BayObLGZ 1988, 307, 310; OLG Köln Rpfleger 2001, 123; OLG Düsseldorf FGPrax 2001, 11; Thüringer Oberlandesgericht FGPrax 2002, 150, 151; Meincke in Bauer/von Oefele: GBO, § 55 Rdnr. 6; Schöner/Stöber, aaO., Rdnr. 187; Meikel/Morvilius: Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 55, Rdnr. 26; anderer Auffassung Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler: FGG, 15. Aufl., § 16 Rdnr. 39; Wilke in Bauer/von Oefele: GBO, § 15, Rdnr. 40). Demharter (GBO, 24. Aufl., § 15, Rdnr. 3, § 55, Rdnr. 10) hält zwar eine teilweise Beschränkung der gesetzlich vermuteten Vollmacht für zulässig. Wenn der Notar jedoch von der Vollmacht Gebrauch gemacht und einen Eintragungsantrag gestellt habe, sei die Eintragung jedoch auch dann nur ihm bekannt zu machen, wenn er und der Antragsteller eine Benachrichtigung nur des Antragstellers wünschten.

Der Senat schließt sich der herrschenden Auffassung an. Die von der weiteren Beschwerde dagegen vorgebrachten Argumente führen zu keiner anderen Beurteilung. Die Vollmachtsvermutung des § 15 GBO betrifft dem Wortlaut nach zwar nur die Stellung des Eintragungsantrags. Nach einhelliger Auffassung sind bei Antragstellung nach § 15 GBO aber auch die auf den Antrag ergehenden Entscheidungen dem Notar bekannt zu machen, eine Bekanntmachung an den Antragsberechtigten selbst ist unwirksam (Demharter, aaO., § 15, Rdnr. 19 m. w. H.; Schöner/Stöber, aaO., Rdnr. 186; Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, aaO., § 15, Rdnr. 38). Auch kann der Notar gegen diese und in engem sachlichen Zusammenhang mit ihr erlassenen Entscheidungen für die Beteiligten ohne den Nachweis der ausdrücklichen Bevollmächtigung Beschwerde einlegen (Wilke, aaO., Rdnr. 42; Demharter, aaO., § 15, Rdnr. 20; Schönke/Schröder, aaO., Rdnr. 189) -und zwar auch für einen Antragsberechtigten, in dessen Namen er nicht den Eintragungsantrag gestellt hat- . Daraus ist jedoch nach Auffassung des Senats zu schließen, dass die Vollmachtsvermutung des § 15 GBO für das gesamte Eintragungsverfahren gilt und deshalb eine Vergleichbarkeit mit der Prozessvollmacht nach den §§ 81, 82 ZPO besteht, die im Außenverhältnis grundsätzlich nicht beschränkbar ist. Die weitere Beschwerde stellt diese Vergleichbarkeit in Abrede im Hinblick darauf, dass bei der Antragstellung im Grundbuchverfahren kein Notar eingeschaltet werden muss, also allenfalls eine Vergleichbarkeit mit der Prozessvollmacht im Parteiprozess bestehe. Nach § 83 Abs. 2 ZPO kann im Parteiprozess zwar eine Vollmacht für einzelne Prozesshandlungen erteilt werden, auch dort können jedoch nicht einzelne Handlungen negativ aus einem größeren Vollmachtsumfang ausgenommen werden. Dieses Ziel wird jedoch mit der Beschränkung der Empfangsvollmacht des Notars im vorliegenden Fall verfolgt. Es kann dahingestellt bleiben, wie zu entscheiden wäre, wenn die Antragstellung auf der Grundlage einer dem Notar ausdrücklich erteilten rechtsgeschäftlichen Vollmacht beruhen würde, im hier vorliegenden Fall ist ausdrücklich Antragstellung gemäß § 15 GBO erfolgt.

Die Entscheidung über die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde beruht auf § 131 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 KostO. Die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten des Verfahrens gemäß § 13 a Abs.1 Satz 2 FGG war nicht veranlasst mangels weiterer Verfahrensbeteiligter außer der Beteiligten.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf §§ 131 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.

Ende der Entscheidung

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