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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 23.07.2007
Aktenzeichen: 20 W 76/07
Rechtsgebiete: BGB, GG, FGG
Vorschriften:
BGB § 1748 Abs. 1 S. 1 | |
GG Art. 1 | |
GG Art. 2 Abs. 1 | |
GG Art. 6 Abs. 2 | |
FGG § 29 | |
FGG § 53 | |
FGG § 60 | |
FGG § 63 |
Gründe:
I.
Die Beteiligten zu 2) und 3) haben am 4. November 1991 geheiratet. Sie haben sich im Jahr 2004 getrennt und leben mittlerweile beide mit neuen Partnern zusammen. Aus der Ehe sind insgesamt neun Kinder hervorgegangen, darunter auch die heute achtjährige Antragstellerin.
Nachdem das erste im Jahr 1991 geborene Kind kurz nach der Geburt verstorben war, mussten im Jahre 1993 die beiden ältesten Kinder der Familie wegen Vernachlässigung vorübergehend in die Obhut des Jugendamtes genommen werden. Eines der Kinder verstarb ebenfalls im Säuglingsalter kurz nach der Rückkehr im Haushalt der Eltern.
Am 30. Juli 1998 wurde bei einem unangemeldeten Hausbesuch des Jugendamtes festgestellt, dass die Wohnung völlig verschmutzt und verwahrlost war und die damals im Haushalt der Beteiligten zu 2) und 3) lebenden fünf Kinder im Alter zwischen 7 Jahren und 6 Monaten deutliche Anzeichen körperlicher und seelischer Vernachlässigung zeigten.
Die Antragstellerin wurde am 18. März 1999 als Mangelgeburt mit einem Gewicht von 1,8 kg und 38 cm Körpergröße geboren und musste zunächst für mehrere Wochen intensivmedizinisch im Kinderkrankenhaus O1 versorgt werden. Die Beteiligten zu 2) und 3) erschienen zwar mehrfach im Kinderkrankenhaus, sie hielten sich jedoch nicht an Terminsabsprachen mit dem Pflegepersonal und zeigten kein Interesse an der angebotenen Möglichkeit, das Kind regelmäßig zu füttern und zu versorgen.
Die Beteiligten zu 4) traten bereits während des Klinikaufenthaltes in Kontakt mit der Antragstellerin und betreuten sie dort unter Anleitung und Aufsicht des Pflegepersonals.
Das Familiengericht entzog den Beteiligten zu 2) und 3) mit Beschluss vom 31. März 1999 im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Antragstellerin, die nach der Krankenhausentlassung am 7. April 1999 als Säugling in Familienpflege zu den Beteiligten zu 4) kam, wo sie seitdem unverändert lebt.
Das Familiengericht entzog nach Einholung eines Gutachtens und weiteren Ermittlungen den Beteiligten zu 2) und 3) mit Beschluss vom 30. August 1999 die Personensorge für die Antragstellerin und die vier damals noch im Haushalt lebenden Geschwister im Alter zwischen 7 Jahren und 6 Monaten und bestellte das Kreisjugendamt des O2-kreises zu deren Pfleger. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Eltern wies der 3. Familiensenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Beschluss vom 10. November 1999 - 3 UF 256/99 - zurück.
Da der Beteiligte zu 2) vor und nach der Inobhutnahme der Antragstellerin und ihrer Geschwister Bedrohungen ausgesprochen und sich bereits zuvor gewalttätig gezeigt hatte, wurde der Aufenthaltsort der Antragstellerin und die Identität der Pflegeeltern den leiblichen Eltern nicht bekannt gegeben. Diese Maßnahme wurde bis heute aufrechterhalten, nachdem der Beteiligte zu 2) nach Verbüßung einer erneuten Haftstrafe und der Gestattung von Besuchskontakten mit den beiden ältesten Töchtern diese Kinder Weihnachten 2003 nicht zurückbrachte, so dass diese Kinder nur unter Einsatz der Polizei wieder in Obhut genommen werden konnten.
Die Pflegeeltern erstreben mit notariell beurkundetem Antrag vom 19. Mai 2004 die Adoption der Antragstellerin.
Als Pfleger der Antragstellerin beantragte das Kreisjugendamt des O2-kreises die Ersetzung der von den Eltern verweigerten Einwilligung in die Adoption.
Nach Anhörung der Pflegeeltern ersetzte das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. Mai 2005 antragsgemäß die Einwilligung der Beteiligten zu 2) und 3). Diesen Beschluss hob das Landgericht zunächst wegen fehlender persönlicher Anhörung der Beteiligten zu 2) und 3) und der Antragstellerin auf.
Zu dem sodann vom Amtsgericht anberaumten Anhörungstermin der Kindeseltern erschien nur die Beteiligte zu 3), die erklärte, sie halte es nicht für gut, die Kinder aus ihrer jetzigen Umgebung heraus zu nehmen, deshalb sei sie mit der Adoption einverstanden.
Der Beteiligte zu 2) lehnte es ab, zur Anhörung vor dem Vormundschaftsrichter zu erscheinen.
Mit Beschluss vom 29. August 2005 ersetzte das Amtsgericht wiederum die Einwilligung der Kindeseltern in die Annahme der Antragstellerin. Wegen der Einzelheiten der ausführlichen Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses Bezug genommen.
Nachdem der Beteiligte zu 2) hiergegen erneut sofortige Beschwerde eingelegt hatte, erschien er am 21. November 2005 zu einer persönlichen Anhörung des Vormundschaftsrichters und erklärte dort, die Kinder später vielleicht einmal zurückholen und den Kontakt zu ihnen nicht vollständig verlieren zu wollen. Er sei auf Arbeitssuche und strebe eine stationäre Alkoholentziehungstherapie an.
Am 13. März 2006 wurde die Antragstellerin vom Vormundschaftsrichter in einem gesonderten Termin persönlich angehört und berichtete hierbei lebhaft und aufgeschlossen von ihrer gegenwärtigen Lebenssituation in der Schule und der Familie.
Der Vormundschaftsrichter lehnte sodann mit Beschluss vom 22. Juni 2006 eine Abhilfe ab.
Hiergegen legte der Beteiligte zu 2) erneut sofortige Beschwerde ein, mit der er insbesondere geltend machte, die Probleme in der Vergangenheit seien auf seine eigene Alkoholabhängigkeit und diejenige der Beteiligten zu 3) zurückzuführen. Seine eigene Lebenssituation habe sich aber zwischenzeitlich geändert, da er einen Ein-Euro-Job angetreten habe und längerfristig anstrebe, die Antragstellerin und ihre Geschwister aus den Pflegefamilien herauszunehmen, was ohne erhebliche Nachteile für die Kinder möglich sei und diese wieder zu sich zurück zu holen.
Das Landgericht wies nach erneuter persönlicher Anhörung des Beteiligten zu 2) mit Beschluss vom 15. Januar 2007 die sofortige Beschwerde zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die vom Amtsgericht im Zusammenhang mit dem Entzug der Personensorge getroffenen Feststellungen über die lang anhaltende körperliche und emotionale Vernachlässigung der Geschwister der Antragstellerin und deren Verhalten gegenüber der Antragstellerin unmittelbar nach der Geburt belegten das Vorliegen eines anhaltenden und schwerwiegenden Versagens der Kindeseltern.
Hieran ändere auch das von dem Kindesvater in seiner persönlichen Anhörung vor der Kammer angekündigte künftige Wohlverhalten nichts, zumal er zwischenzeitlich nicht mehr bereit sei , sich einer stationären Alkoholentziehungstherapie zu unterziehen und auch die beruflichen Perspektiven nicht als derart gesichert betrachtet werden könnten, dass ein Rückfall in die früheren Verhaltensweisen ausgeschlossen erscheine.
Durch das Unterbleiben der Adoption würde der Antragstellerin ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen, da für eine weitere gesunde körperliche und seelische Entwicklung des Kindes wichtig sei, in einer rechtlich gesicherten und klaren familiären Beziehung aufzuwachsen. Hierzu sei allein der Verbleib in der Pflegefamilie nicht ausreichend, weil nur die Adoption ein Höchstmaß an Geborgenheit schaffe. Auch wenn die Pflichtverletzung der Kindeseltern gegenüber der Antragstellerin und ihren Geschwistern bereits einige Zeit zurückliege, sei die Ersetzung der Zustimmung der Kindeseltern nach Gesamtabwägung geboten, da die Folgen des anhaltenden und gröblichen Elternversagens nicht mehr rückgängig zu machen seien.
Mit der hiergegen gerichteten sofortigen weiteren Beschwerde macht der Beteiligte zu 2) im Wesentlichen geltend, es liege jedenfalls gegenüber der Antragstellerin, die nie in seinem Haushalt gelebt habe, keine anhaltend gröbliche Pflichtverletzung vor. Außerdem lägen die Probleme lange zurück und eine Vernachlässigung der Kinder sei im Falle einer Rückkehr zu ihm in der Zukunft aufgrund seiner geänderten Lebenssituation nicht mehr zu erwarten. Im übrigen könne ein unverhältnismäßiger Nachteil bereits durch die Aufrechterhaltung des Pflegeverhältnisses abgewendet werden. Die Lebensverhältnisse der Adoptiveltern seien nicht hinreichend erforscht worden. Die Anhörung des Antragstellerin sei unzureichend gewesen, weil sie nicht in kindgerechter Form gefragt worden sei, ob sie eine endgültige rechtliche Beendigung der Beziehung zu den leiblichen Eltern wünsche und wie sie zu ihrer jetzigen Situation als Pflegekind und einer möglichen Rückführung zu ihm als leiblichem Vater stehe.
Die Pflegeeltern und das Kreisjugendamt als Pfleger der Antragstellerin halten den landgerichtlichen Beschluss für richtig.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß §§ 63, 60 Abs. 1 Nr. 6,53 Abs. 1 S. 2,29 Abs. 2 und 4 FGG zulässig; sie wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.
In der Sache führt das Rechtsmittel nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 29 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des Beteiligten zu 2) in die Annahme der Antragstellerin als Kind durch die Beteiligten zu 4) erfüllt sind.
Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Ersetzung der Einwilligung des Beteiligten zu 2) als Elternteil sind gegeben. Der nach § 1748 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderliche Antrag wurde durch das Kreisjugendamt als Pfleger des Kindes gestellt. Des Weiteren wurden mittlerweile sowohl die Antragstellerin als auch die Pflegeeltern und die leibliche Mutter durch den Vormundschaftsrichter persönlich gemäß §§ 50 a Abs. 1 S. 1, 55 c, 50 b Abs. 1 FGG angehört. Außerdem wurde die Anhörung des Beteiligten zu 2), welcher der Ladung des Vormundschaftsrichters zunächst keine Folge geleistet hatte, durch das Amtsgericht nachgeholt. Des Weiteren gab ihm das Landgericht in einer erneuten persönlichen Anhörung die Gelegenheit, seine Einstellung zur Frage der Adoption darzulegen.
Auch die materiellen Voraussetzungen zur Ersetzung der von dem Beteiligten zu 2) als Vater verweigerten Einwilligung in die Adoption hat das Landgericht zu Recht bejaht.
Nach § 1748 Abs. 1 S. 1 BGB hat das Vormundschaftsgericht die Einwilligung eines Elternteiles in die Adoption zu ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber dem Kind anhaltend gröblich verletzt oder durch sein Verhalten gezeigt hat, dass ihm das Kind gleichgültig ist, und das Unterbleiben der Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Voraussetzung für die Anwendung des § 1748 Abs. 1 BGB ist jeweils ein Fehlverhalten, das ein schwerwiegendes und zurechenbares Versagen des Elternteils in seiner Verantwortung gegenüber dem Kind offenbart und deshalb den mit der Ersetzung der Einwilligung verbundenen weit reichenden Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützte Elternrecht zu rechtfertigen vermag. Die diesbezügliche Beurteilung erfordert eine Abwägung der Interessen des Elternteils mit den durch Art. 1 und 2 GG ebenfalls mit Verfassungsrang geschützten Rechten des Kindes auf Wahrung seiner Menschenwürde und seines Rechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass das Elternrecht nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern ihm als Korrelat stets die Elternverantwortung gegenübersteht. Verletzt ein Elternteil diese Verantwortung durch gravierendes zurechenbares Fehlverhalten, so muss die Berufung auf das Elternrecht gegenüber Maßnahmen, die der Staat in Ausübung seines Wächteramtes zur Wahrung der Grundrechte des Kindes aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG trifft, versagen (vgl. BVerfG FamRZ 2002,535). Eine Pflichtverletzung im Sinne des § 1748 Abs. 1 BGB ist in der Regel anzunehmen, wenn ein Elternteil das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge oder durch Vernachlässigung des Kindes gefährdet. Dabei ist eine solche Pflichtverletzung als anhaltend gröblich einzustufen, wenn sie offensichtlich und auch für den Elternteil erkennbar von schwerwiegender Art und längerer Dauer ist (BayObLG FamRZ 1984, 417; OLG Hamm FamRZ 1977, 415; Staudinger/Frank, BGB, Neubearbeitung 2007, § 1748 Rn. 14 m.w.N.). Mit der Anforderung des unverhältnismäßigen Nachteils, der als unbestimmter Rechtsbegriff im Verfahren der weiteren Beschwerde unbeschränkt nachprüfbar ist, wird aus verfassungsrechtlichen Gründen die strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hervorgehoben. Die Adoption gegen den Willen eines leiblichen Elternteiles darf nur erfolgen, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen, um die infolge seines Versagens bereits eingetretene oder drohende Gefahr für eine gesunde Entwicklung des Kindes abzuwenden (BVerfGE 24, 119/146; BayObLG FamRZ 1997, 514; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1686; Staudinger/Frank, a.a.O., § 1748 Rn. 37).
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht die Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des Kindesvaters als erfüllt angesehen.
Allerdings erfordert die angesichts der Grundrechtsrelevanz für den betroffenen Elternteil gebotene strikte Beachtung der eng umgrenzten gesetzlichen Voraussetzungen des § 1748 BGB, dass in Fällen der vorliegenden Art, in welchen es um die Ersetzung der Einwilligung zur Adoption mehrerer Geschwister geht, insoweit eine konkrete und differenzierte Prüfung bezüglich jedes einzelnen Kindes vorgenommen wird, da die gegenüber Geschwistern begangenen Pflichtverletzungen nicht ohne weiteres für die Ersetzungsentscheidung weiterer Kinder auf diese übertragen werden können.
Gleichwohl ist auch in Bezug auf die Antragstellerin von einer anhaltend gröblichen Verletzung der Elternpflichten auszugehen.
Dabei ist die durch einstweilige Anordnung vom 31. März 1999 erfolgte Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und die durch Beschluss vom 30. August 1999 erfolgte Entziehung der Personensorge für die Antragstellerin insoweit zu berücksichtigen, als Pflichtenverstöße ab diesen Zeitpunkten nur für die verbliebenen Elternpflichten in Betracht kommen könnten (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 1142; Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1748 Rn. 4). Vorliegend stellt jedoch bereits das Verhalten des Beteiligten zu 2) als Vater in dem relativ kurzen Zeitraum bis zu den vorgenannten Entscheidungen eine anhaltend gröbliche Pflichtverletzung dar.
Dabei kommt zur Bestimmung einer Pflichtverletzung als "anhaltend" die pauschale Festlegung eines Zeitraumes nicht in Betracht; es bedarf vielmehr jeweils einer Beurteilung des Einzelfalles unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Pflichtverletzung. Dabei wird bei älteren und auf Grund ihrer bisherigen Entwicklung stabilen Kindern die Pflichtverletzung länger andauern müssen, während bei jüngeren oder labilen und damit besonders schutzbedürftigen Kindern auch Verstöße über einen relativ kurzen Zeitraum ausreichen können (vgl. BT-Drucks.7/421 S. 8;Finger FuR 1990, 183/188; Staudinger/Frank, a.a.O. § 1748 Rn. 24 m.w.N.). Für den vorliegenden Fall ist dabei zunächst von Bedeutung, dass der Beteiligte zu 2) ebenso wie die Beteiligte zu 3) der Antragstellerin nach der Geburt nicht die von Eltern zu erwartende Zuwendung und Pflege haben zuteil werden lassen. Nachdem die Antragstellerin mit erheblichen Defiziten bezüglich Geburtsgewicht und Größe in kritischem Zustand zur Welt kam und deshalb sofort in ein Kinderkrankenhaus verlegt und dort behandelt werden musste, haben die Beteiligten zu 2) und 3) zwar ein gewisses Interesse an dem Kind durch gelegentliche Besuche erkennen lassen. Sie haben jedoch nicht die von Eltern in dieser Situation zu erwartende Verlässlichkeit und Verantwortung gezeigt und kein Interesse daran aufgebracht, eine emotionale Beziehung zu dem Kind durch regelmäßige Übernahme der Versorgung mit Nahrung, Windelwechsel und persönlicher stetiger Zuwendung aufzubauen. Des weiteren ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Beteiligten zu 2) und 3) schon vor der Geburt der Antragstellerin nach Aufdeckung der in besonderem Maße von ihrem gemeinsamen erheblichen Alkoholkonsum und der hiermit einhergehenden körperlichen und seelischen Vernachlässigung der älteren Geschwister geprägten nicht hinnehmbaren Wohn- und Versorgungssituation durch den Hausbesuch des Jugendamtes am 30. Juli 1998 keinerlei Einsicht und Bereitschaft zeigten, ihr Verhalten zu ändern. Vielmehr war gerade der Beteiligte zu 2) im Sommer 1998 und in der Zeit danach nicht bereit, sich mit den von den Eltern zu verantwortenden Defiziten und Bedürfnissen der Kinder kritisch auseinander zu setzen und die mögliche Beratung, Hilfe und Unterstützung zur Verbesserung der Lebenssituation der Kinder zu akzeptieren. Vielmehr reagierte er auf die zum Wohle der Kinder zwingend notwendigen Maßnahmen und Ermittlungen des Jugendamtes und des Vormundschaftsgerichtes mit Ablehnung sowie aggressiven Verhaltensweisen und Drohungen. Demzufolge fanden auch die seinerzeit eingesetzte Verfahrenspflegerin der Kinder und die mit der Erstattung eines Gutachtens zur beauftragte Kinderpsychologin im Herbst und Winter 1998 weiterhin Zustände vor, die es nicht erlaubten, die jüngeren Geschwister in der Obhut der Eltern zu belassen. Zum damaligen Zeitpunkt lebte im Haushalt der Eltern bereits als Säugling die am 19. April 1998 geborene Tochter A, deren gerichtlich zum Wohl der Kinder angeordnete Inobhutnahme die Eltern über mehrere Monate ebenso vereitelten wie die Herausnahme des damals 2 Jahre alten Sohnes B. Dieses über mehrere Monate anhaltende und unzweifelhaft als gröbliches Elternversagen zu qualifizierende Verhalten ist auch in Bezug auf die damals noch nicht geborene Antragstellerin zu würdigen. Denn obwohl den Eltern aufgrund der Schwangerschaft bewusst war, dass im Frühjahr 1999 ein weiteres Kind zur Familie hinzu kam, waren sie nicht bereit, ihrer Elternverantwortung auch gegenüber diesem Kind durch Ergreifung der notwendigen Maßnahmen gerecht zu werden und in ihrem Leben und in ihrem Haushalt Verhältnisse zu schaffen, die es erlaubt hätten, ihnen die Antragstellerin nach der Geburt in ihrem ganz besonders schutz- und pflegebedürftigen Zustand anzuvertrauen, so dass zum Schutze des Kindes vor der Entlassung aus dem Krankenhaus die Entziehung des Aufenthaltbestimmungsrechtes und die Unterbringung in einer Pflegefamilie unumgänglich war. In der Aufrechterhaltung dieser erst recht für einen Säugling nicht hinnehmbaren Wohn- und Lebenssituation über mehrere Monate unmittelbar vor der Geburt der Antragstellerin trotz der zum Schutze der älteren Kinder bereits eingeleiteten Maßnahmen sieht der Senat auch gegenüber der Antragstellerin ein grobes Elternversagen, das zusammen mit der vorbeschriebenen Vernachlässigung der Elternpflichten nach der Geburt eine anhaltend gröbliche Pflichtverletzung gegenüber der Antragstellerin darstellte.
Nachdem der Gesetzgeber durch das AdoptRÄndG vom 14. August 1973 (BGBl. I S. 1013) in § 1748 Abs. 1 BGB das Merkmal "dauernd "durch das Merkmal "anhaltend "ersetzt und die Vergangenheitsform gewählt hat, ist die sichere Erwartung, dass der Elternteil auch in Zukunft gegen seine Pflichten verstoßen wird, nicht mehr Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung (vgl. Bt-Drucks. 7/421 S. 8; BayObLG FamRZ 1976, 234;OLG Köln FamRZ 1982, 1132). Mit der diesbezüglichen Änderung des Gesetzeswortlautes sollte verhindert werden, dass Eltern, die das Kind über längere Zeit vernachlässigt oder sich nicht um es gekümmert haben, durch eine Verhaltensänderung unter dem Druck der bevorstehenden Kindesannahme und die Bekundung des Entschlusses, das Kind nunmehr zu sich nehmen zu wollen, das Zustandekommen einer zum Wohl des Kindes gebotenen Adoption verhindern können (vgl. Staudinger/Frank, a.a.O., § 1748 m.w.N.). Deshalb hat das Landgericht zu Recht trotz der von dem Beteiligten zu 2) in seiner Anhörung geschilderten Änderungen seiner Lebensumstände, insbesondere der behaupteten Reduzierung des Alkoholkonsums sowie der Aufnahme eines "Ein-Euro-Jobs" und der Suche nach einem festen Arbeitsplatz das Merkmal der anhaltend gröblichen Pflichtverletzung als erfüllt angesehen. Soweit das Landgericht zusätzlich die Änderung der persönlichen Lebensumstände und die beruflichen Perspektiven als nicht derart gesichert angesehen hat, dass ein Rückfall in frühere Verhaltensweisen ausgeschlossen wäre, handelt es sich um eine nachvollziehbare tatrichterliche Einschätzung, die der im Verfahren der weiteren Beschwerde allein möglichen Überprüfung auf Rechtsfehler standhält und darüber hinaus für die Entscheidung nicht tragend ist.
Die Ersetzung der von dem Kindesvater verweigerten Einwilligung in die Adoption ist hier auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil dessen Pflichtverletzung als Elternteil bereits längere Zeit zurück liegt. Zwar konnte ein persönlicher Kontakt zwischen dem Beteiligten zu 2) und der Antragstellerin von Geburt an nicht zu Stande kommen, weil die Eltern sich hierum während des Klinikaufenthaltes nicht ernsthaft bemühten und der Aufenthaltsort des Kindes in der Pflegefamilie nicht bekannt gegeben worden war. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass diese Kontaktsperre vom Jugendamt im Hinblick gerade auf das unkooperative und aggressive Verhalten des Beteiligten zu 2) bei den früheren notwendigen Hausbesuchen der Mitarbeiter des Jugendamtes angeordnet wurde. Die Antragstellerin musste bereits wenige Wochen nach der Geburt unmittelbar aus dem Krankenhaus in die Obhut einer Pflegefamilie gegeben werden, weil die damaligen Zustände im Haushalt ihrer Eltern für einen mit erheblichen Defiziten geborenen Säugling als lebensgefährlich einzuordnen waren. Das Kind konnte deshalb nur zu den Pflegeeltern emotionale Bindungen entwickeln.
Zwar ist der Antragstellerin bekannt, dass die Pflegemutter nicht ihre leibliche Mutter ist. Ihre diesbezüglichen kindlichen Angaben in der Anhörung durch den Vormundschaftsrichter haben jedoch erkennen lassen, dass eine persönliche Beziehung zu der Beteiligten zu 3) ebenso wie zu dem Beteiligten zu 2) naturgemäß angesichts der frühen Trennung nicht vorhanden ist und die Antragstellerin an einer Veränderung dieser Situation kein eigenes Interesse bekundet hat. Aufgrund der unmittelbar im Anschluss an den Klinikaufenthalt nach der Geburt notwendigen Unterbringung in ihrer Pflegefamilie hat die Antragstellerin einen Bezug zu den leiblichen Eltern nie aufbauen können, sodass davon ausgegangen werden muss, dass eine Herausnahme aus der vertrauten Umgebung der Pflegefamilie und ein Verlust der Beteiligten zu 4) als Bezugspersonen ohne persönliche Nachteile für das Kind nicht mehr möglich wäre. Deshalb können hier die Folgen der anhaltend gröblichen Pflichtverletzung der Eltern nicht mehr rückgängig gemacht werden. Diese Erwägung und die Berücksichtigung der groben Vernachlässigung der Kindesinteressen während der Schwangerschaft und der Elternpflichten unmittelbar nach der Geburt haben zur Folge, dass eine Ersetzung der verweigerten Einwilligung zur Adoption nicht wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufes ausgeschlossen wird (vgl. Staudinger/Frank, a.a.O., § 1748 Rn. 48 und MünchKomm/Maurer, BGB, 4. Aufl., § 1748 Rn. 15 jeweils m.w.N.).
Zu Recht hat das Landgericht auch entschieden, dass das Unterbleiben der Adoption der Antragstellerin zu unverhältnismäßigem Nachteil gereichen würde. Im vorliegenden Falle ergibt eine umfassende Abwägung des Elternrechts des Beteiligten zu 2) und der ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Kindes, bei welcher der Nachteil durch das Unterbleiben der Annahme als Kind in Beziehung zur Schwere des Eingriffes in das Elternrecht gesetzt wird, dass die Nachteile so schwerwiegend wären, dass der Eingriff in das Elternrecht angesichts des erheblichen Fehlverhaltens der Eltern hingenommen werden kann. Dabei kann das Elternrecht bei der Abwägung um so weniger Gewicht beanspruchen, je gravierender die vorausgegangene Pflichtverletzung war (vgl. BVerfG NJW 2006, 827; BGH NJW 2005, 1781; BayObLG NJW-RR 2005, 1165). Demzufolge ist hier insbesondere zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin und ihre Geschwister durch die leiblichen Eltern über einen längeren Zeitraum vernachlässigt worden waren. Durch dieses den leiblichen Eltern zurechenbare gravierende Versagen wurde die Antragstellerin als mit erheblichen Defiziten in eine desolate Familiensituation hinein geborener Säugling besonders schlimm betroffen. Sie konnte von Anfang an nicht der Obhut der leiblichen Eltern anvertraut werden, sondern musste bereits wenige Wochen nach der Geburt in Pflege gegeben werden. Außerdem waren insbesondere wegen der völlig uneinsichtigen, ablehnenden und aggressiven Haltung des Beteiligten zu 2) andere Hilfen, die zu einem späteren Zeitpunkt vielleicht eine Kontaktaufnahme zu den leiblichen Eltern ermöglichen hätte können, nicht einsetzbar. Mit den Vorinstanzen ist der Senat deshalb der Auffassung, dass der unverhältnismäßige Nachteil für die Antragstellerin hier auch nicht durch die Erwägung ausgeschlossen wird, dass ihr Verbleib in der jetzigen Umgebung auch ohne Adoption als Pflegekind zumindest derzeit möglich wäre. Denn ohne Adoption bliebe die Einbindung der Antragstellerin in die Pflegefamilie rechtlich nur vorläufig und unvollständig, während die Annahme als Kind ein Höchstmaß an Geborgenheit vermitteln und engere Beziehungen schaffen kann. Eine vollständige rechtliche und faktische Integration des Kindes in eine intakte Familie kann nur durch eine Adoption bewirkt werden. Diese Sicherheit ist für die Antragstellerin wegen der in ihren ersten Lebenswochen erlittenen Vernachlässigung und dadurch bedingte frühe Inpflegenahme wichtig. Auch ist hier zu berücksichtigen, dass eine emotionale Anbindung an die leiblichen Eltern wegen der frühkindlichen Vernachlässigung erst garnicht entstehen konnte. Ein Unterbleiben der Adoption und eine jetzige Konfrontation mit den leiblichen Eltern würde für die Antragstellerin zu einer erheblichen Verunsicherung führen und lässt schädlichen Auswirkungen auf ihre weitere Entwicklung befürchten. Der Bundesgerichtshof hat im Anwendungsbereich des § 1748 Abs. 1 BGB ausdrücklich die Ersetzung der von den leiblichen Eltern verweigerten Einwilligung in die Adoption auch dann für möglich erachtet, wenn das Kind in einer Pflegefamilie gut untergebracht ist (vgl. BGH FamRZ 1997, 85) und hierbei insbesondere berücksichtigt, dass der Gesetzgeber hier die Grenzen für die Ersetzung bewusst weiter gezogen hat als im Rahmen des § 1748 Abs. 3 BGB. Dieser in der jüngeren obergerichtlichen Auffassung einhellig vertretenen Auffassung (vgl. BayObLG FamRZ 1999, 1688; OLG Braunschweig FamRZ 1997, 513; OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1686) folgt auch der Senat. Die Unterschiede, die sich aus dem vorwerfbaren Fehlverhalten des Elternteils in § 1748 Abs. 1 BGB einerseits und dem hiervon zu unterscheidenden Ersetzungsgrund des schicksalhaften und nicht zurechenbaren Elternversagens in § 1748 Abs. 3 BGB ableiten, verkennt die Argumentation der weiteren Beschwerde, die sich teilweise auf Entscheidungen bezieht, die zu § 1748 Abs. 3 BGB ergangen sind. Die vom Senat in der von der weiteren Beschwerde zitierten Entscheidung vom 16. Dezember 1985 (FamRZ 1986, 601) vertretene Rechtsauffassung wurde bereits mit weiterer Entscheidung vom 22. März 1986 (FGPrax 1986, 109 = FamRZ 1986, 1042) aufgegeben. Auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 29. November 2005 und 27. April 2006 (FamRZ 2006, 94 und 1355) beziehen sich auf den hier nicht gegebenen Fall einer Ersetzung der Einwilligung des nichtehelichen Vaters nach § 1748 Abs. 4 BGB, an die wegen des ebenfalls in aller Regel nicht gegebenen zurechenbaren Versagens des Vaters strengere Maßstäbe anzulegen sind (vgl. auch BGHZ 162, 357). Die von der weiteren Beschwerde zitierte Entscheidung des OLG Schleswig vom 21. Dezember 1993 (NJW-RR 1994, 585) betrifft zwar eine Entscheidung nach § 1748 Abs. 1 BGB, bezieht sich aber ausdrücklich auf einen "besonders gelagerten Sachverhalt" und beinhaltet deshalb keine Abweichung von der Rechtsauffassung der übrigen Obergerichte (vgl. hierzu OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 1686/1688).
Allerdings kann die nach § 1748 Abs. 1 BGB vorzunehmende umfassende Würdigung, Abwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der Ersetzung der Einwilligung zu einer Inkognitoadoption, die nach § 1747 Abs. 2 S. 2 BGB zulässig ist (vgl. BVerfG NJW 1968, 2233), nicht ohne die Kenntnis der Lebenssituation der Adoptionsbewerber und der sich hieraus ergebenden Lebensumstände für das Kind beurteilt werden. Dabei kann grundsätzlich berücksichtigt werden, dass das Jugendamt die Verhältnisse von Ehepaaren, die sich um eine Adoption bewerben, bereits vor deren Aufnahme in die Liste der Adoptionsbewerber und vor der Einsetzung als Pflegefamilie überprüft hat. Gleichwohl kann dieser Umstand allein eine eigenverantwortliche Überprüfung durch das Gericht im Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung der leiblichen Eltern zur Adoption nicht überflüssig machen. Allerdings bedürfen die vom Jugendamt vorgetragenen oder sonst aus der Akte ersichtlichen Angaben keiner detaillierten Nachprüfung durch das Gericht, wenn sie weder von den Verfahrensbeteiligten angegriffen werden noch sonstige diesbezügliche im Rahmen der Amtsermittlung zu berücksichtigende Bedenken ersichtlich sind (vgl. OLG Hamm FamRZ 1977, 419 und DAVormund 1978, 364). Im vorliegenden Fall sind die Vorinstanzen in ihren Entscheidungen zwar auf die Lebensumstände der Beteiligten zu 4) als Pflegefamilie und Adoptionsbewerber nicht näher eingegangen. Aus den in der Akte befindlichen Unterlagen , insbesondere den Gesundheitszeugnissen und Verdienstbescheinigungen ergibt sich jedoch, dass gegen die Eignung der jetzigen Pflegeeltern keine Bedenken bestehen. Darüber hinaus hat der Amtsrichter sich durch die Anhörung der Pflegeeltern von diesen einen persönlichen Eindruck verschafft und hierbei offenbar keinen anderen Eindruck gewonnen. Bestätigt wird dies zusätzlich durch die kindlichen Schilderungen der Antragstellerin in ihrer persönlichen Anhörung. Den im Anhörungsprotokoll wiedergegebenen lebhaften Äußerungen des Kindes kann entnommen werden, dass es in der Pflegefamilie behütet aufgewachsen ist und dort die für es nach dem kritischen Zustand unmittelbar nach der Geburt und der Vernachlässigung durch die leiblichen Eltern während des Krankenhausaufenthaltes so wichtige liebvolle Pflege, Förderung in der schulischen Entwicklung, Freizeitangebote und konsequente Erziehung erhält. Dies wird letztlich auch von der weiteren Beschwerde nicht in Frage gestellt.
Zu Unrecht bemängelt der Beteiligte zu 2), die Antragstellerin sei durch den Amtsrichter nicht in kindgerechter Form zu der beabsichtigten Adoption bzw. den möglichen Folgen ihres Unterbleibens befragt worden. Die kindlichen Aussagen der Antragstellerin über ihre Aufnahme in die Pflegefamilie und die Geborgenheit die sie dort gefunden hat, lassen erkennen, dass sie ein eigenes Interesse an der Aufnahme von Kontakten zu den ihr völlig fremden leiblichen Eltern angesichts ihres Alters und der Lebenssituation nicht hat. Eine Befragung zu ihren Wünschen und Vorstellungen bezüglich einer Rückführung zu ihrem leiblichen Vater hätte in dieser Situation zu erheblicher Verunsicherung geführt und zusätzliche Erkenntnisse nicht erwarten lassen. Die Antragstellerin hat insgesamt in kindgerechter und lebhafter Weise in der Anhörung zum Ausdruck gebracht, dass sie sich in ihrer jetzigen Lebenssituation sehr wohl fühlt. Angesichts dieser Umstände war eine erneute persönliche Anhörung durch das Landgericht nicht geboten, da hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse, sondern nur eine mögliche Belastung und Verunsicherung des Kindes zu erwarten gewesen wäre.
Erweist sich somit die Ersetzung der von dem Beteiligten zu 2) verweigerten Einwilligung in die Adoption durch die Beteiligten zu 4) insgesamt als rechtsfehlerfrei, so war die sofortige weitere Beschwerde zurückzuweisen.
Die Anordnung der Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 13 Abs. 1 S. 2 FGG.
Gemäß §§ 14 FGG, 114 ZPO kam die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.
Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 30 Abs. 3 S. 2 KostO.
Ende der Entscheidung
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