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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 21.08.2001
Aktenzeichen: 23 U 195/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 711 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 708 Ziffer 10 | |
ZPO § 546 Abs. 2 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
Verkündet am 22.08.2001
In dem Rechtsstreit ...
hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter am Oberlandesgericht ... aufgrund der mündlichen Verhandlung om 27. Juni 2001 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 29. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 25.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor Vollstrekkung Sicherheit in der selben Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer beträgt 69.651,48 DM.
Tatbestand:
Der Kläger nimmt den Beklagten teilweise hilfsweise aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Schadensersatz und eines Schmerzensgeldes wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf dessen Grundstück in Anspruch.
Der Kläger kam am 05.01.1996 gegen 20 Uhr auf dem Anwesen des Beklagten in der S.straße 15 in B. O. zu Fall, als er dort zu Fuß von seinem gegenüber jenem Grundstück liegenden Hotel aus seine über 80 Jahre alte, damals bettlägerige Mutter besuchen wollte. Die Mutter hatte eine im Untergeschoss des Hauses des Beklagten gelegene und durch einen separaten Seiteneingang zugängliche Mietwohnung inne. Zu dem Seiteneingang führt ein neben dem Haus des Beklagten befindlicher, ca. 2 Meter breiter, asphaltierter, abschüssiger Weg, der durch eine in der Nähe des Grundstückseingangs stehende Straßenlampe beleuchtet war. Die im Bereich des Seiteneingangs angebrachte Außenleuchte konnte von der Straße her nicht eingeschaltet werden. Wegen der in den vorangegangenen Tagen herrschenden Frostperiode hatte der Beklagte den Weg vor dem Unfalltag mit abstumpfenden Mitteln bestreut, wobei der Zeitpunkt der Streuung und ihr Ausmaß im Einzelnen streitig sind.
Durch den Sturz zog sich der Kläger einen Bruch des ersten Lendenwirbels mit Deckplatteneinbruch und Vorderkantenabsprengung zu. Er wurde bis zum 13.01.1996 stationär behandelt und war bis zum 24.06.1996 krankgeschrieben. Für die Zeit danach wurde ihm eine Erwerbsminderung von 20% bescheinigt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.02.1996 (Bl. 26 f. d. A.) forderte der Kläger die Privathaftpflichtversicherung des Beklagten unter Fristsetzung zum 05.03.1996 auf, die Haftung dem Grunde nach anzuerkennen und einen Vorschuss von 20.000,00 DM zu zahlen. Die Versicherung lehnte jedoch eine Einstandspflicht für die Unfallfolgen mit Schreiben vom 15.11.1996 (Bl. 29 d. A.) ab.
Der Kläger hatte behauptet, er sei im linken Randbereich des Weges zu Fall gekommen, als er versucht habe, sich an einem links an der Hausmauer befindliche Pflanzgitter festzuhalten. Dort sei der Weg nach einem Eisregen an dem selben Tage vereist und weder hinreichend beleuchtet noch abgestreut gewesen. Aufgrund seiner Verletzungen habe er bis zum 30.04.1996 ein Rahmenstützkorsett tragen müssen.
Der Kläger hatte deshalb zunächst ein Schmerzensgeld begehrt, das er in Höhe von 40.000,00 DM für angemessen hielt. Außerdem hatte er Attestkosten von 151,48 DM geltend gemacht und die Zahlung eines Einnahmeausfalls begehrt, den er darauf gestützt hat, dass die Hotel L. OHG, an der er 90% der Gesellschafteranteile hält und für die er als selbständiger Hotelier und Konditormeister tätig ist, wegen seiner Arbeitsunfähigkeit mit Vertrag vom 07.01.1996 ersatzweise seinen Sohn, P. L., als freien Mitarbeiter eingestellt und jenem für die Zeit vom Januar bis Juni 1996 neben der Fortzahlung seines eigenen Geschäftsführergehaltes von monatlich 6.000,00 DM weitere 41.920,00 DM gezahlt habe. Schließlich hatte der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für zukünftige Schäden begehrt.
Der Beklagte hatte die Abweisung dieser Klage mit der Begründung verlangt, dass es keinen Eisregen am Unfalltag und am Vortag gegeben habe; zwei Tage zuvor aber sei der umstrittene Weg in einer Breite von etwa 1 Meter ausreichend bestreut worden; er sei außerdem durch die Straßenlaterne hinreichend beleuchtet gewesen. Im übrigen treffe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden, da er den Weg seit Jahren gekannt und begangen habe.
Nach Einholung eines Gutachtens des Deutschen Wetterdienstes vom 10.07.1997 (Bl. 61 f. d. A.) hatte das Landgericht die Klage mit Urteil vom 25.08.1997 abgewiesen, weil weder nach dem Gutachten noch nach den zur Akte gereichten Aufzeichnungen des Bauhofs von B. O. seit der Nacht zum 03.01.1996 Niederschläge nachgewiesen und eine vorhandene Eisglätte nicht substantiiert genug vorgetragen worden seien.
Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil beharrte der Kläger unter Benennung einer Reihe von Zeugen darauf, dass der 10 Meter lange, abschüssige Weg zum Seiteneingang des Hauses des Beklagten spiegelglatt, unzureichend beleuchtet und nur in einer Breite von 0,45 Metern mit Sand bestreut gewesen sei. Das Rechtsmittel führte zur Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch Urteil des Senats vom 21.10.1998 (Bl. 141 f. d. A.) unter Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht, weil die vom Kläger behauptete Glättebildung durch die im Landgerichtsurteil in Bezug genommenen Unterlagen nicht ausgeschlossen sei und die dazu benannten Zeugen hätten vernommen werden müssen.
Der Kläger hatte seine Ansprüche in dem Berufungsverfahren gegenüber der ursprünglichen Klage bereits insoweit ermäßigt, als er den Verdienstausfallschaden nur noch in Höhe seiner Gehaltsfortzahlung von monatlich 6.000,00 DM für 6 Monate weiter verfolgt und das für angemessen gehaltene Schmerzensgeld auf 28.500,00 DM beziffert hatte.
Der Kläger hat demgemäß in dem erneuten landgerichtlichen Verfahren beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 36.121,48 (gemeint sind offensichtlich 36.151,48) DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld, jeweils
zuzüglich 4% Zinsen seit 06.03.1996, zu zahlen;
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm seinen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, den er aufgrund des Vorfalls vom 05.01.1996 wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen erleidet, soweit diese sich nach Rechtshängigkeit verschlimmern oder verschlechtern sollten und derartige Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sein sollten.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat weiterhin die Glättebildung, die unzureichende Beleuchtung und die Forderungshöhe bestritten.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von 10 Zeugen und der Durchführung einer Ortsbesichtigung aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 10.12.1999, 10.01.2000 und 28.02.2000. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Terminsprotokolle Blatt 161 ff., 179 ff., 200 ff. und 210 ff. der Akten verwiesen.
Durch Urteil vom 29.05.2000 (Bl. 245 f. d. A.) hat das Landgericht die Klage erneut abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Zeugenaussagen zu widersprüchlich seien, um den dem Kläger obliegenden Beweis für eine Eisglätte und unzureichende Abstreuung zu erbringen. Auch sei die Sturzstelle ausreichend beleuchtet gewesen, wie in dem Ortstermin festgestellt worden sei.
Gegen dieses, ihm am 07.06.2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 07.07.2000 eingegangene und nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 07.11.2000 begründete erneute Berufung des Klägers, mit der er vorbringt, das Landgericht habe die Unstimmigkeiten in den Zeugenaussagen überbewertet, zumal ihr gemindertes Erinnerungsvermögen zum Teil auf den vom erkennenden Einzelrichter verursachten Zeitverlust zurückzuführen sei, der zu ihrer Vernehmung erst nach Zurückverweisung der Sache bereit gewesen sei. Ergänzend solle auch der Zeuge K. vernommen werden, der an demselben Tag an einer anderen Stelle in B. O. in Folge Glättebildung gestürzt sei, und hilfsweise sollten erneut fünf der bereits vernommenen Zeugen einvernommen werden. Auch beharrt der Kläger darauf, dass die Beleuchtungsverhältnisse unzureichend gewesen seien, da im Gegensatz zu der Situation im Ortstermin im Unfallzeitpunkt das Licht des Nachbarhauses nicht gebrannt und ein danach entfernter Baum Schatten geworfen habe, was Rechtsanwalt B. bestätigen könne, falls der Senat nicht selbst einen Ortstermin durchführen sollte.
Der Kläger wiederholt die in der Vorinstanz beim Landgericht gestellten Anträge.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, er sei für den unglücklichen Sturz des Klägers nicht verantwortlich, da Eis- oder Nieselregen und Glätte für den Unfallzeitpunkt nicht erwiesen seien. Bestritten werde auch, dass die Tochter des Klägers, P. L., an jenem Abend noch gestreut habe; denn neues Streugut in 1 Meter Breite sei nicht vorgefunden worden. Der U 195/00 6
Unfall sei allein auf ein Eigenverschulden des Klägers zurückzuführen, denn die inzwischen verstorbene Mutter des Klägers sei 3-5 Mal täglich - häufig auch von ihm selbst besucht worden, ohne dass jemals etwas passiert sei oder irgendjemand den Zustand des Weges beanstandet habe. Eventuell habe der Kläger es zu eilig gehabt oder falsches Schuhwerk getragen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Klage durch das Landgericht hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass dem Kläger Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche auf Grund des Unfallgeschehens vom 05.01.1996 gegen den Beklagten nicht zustehen. Eine unfallursächliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten ist nicht feststellbar.
Zwar hat der Beklagte im Senatstermin eingeräumt, dass es an dem genannten Tag tatsächlich noch stellenweise Flächen mit Eisglätte in B. O. gab und eine solche Stelle sich auch oben neben der Hauseingangstreppe am Beginn der abschüssigen Wegstrecke befunden hat, an der der Kläger gestürzt sein will. Auf eine weitere Beweisaufnahme zu dieser Frage, insbesondere die zusätzlich angeregte Vernehmung des Zeugen K., kommt es daher nicht an; und ebenso unerheblich ist auch, ob und in welchem Ausmaß der Beklagte den Weg an anderen Stellen mit abstumpfenden Mitteln abgestreut hat. Denn selbst wenn man von der Richtigkeit des Klägervorbringens ausgeht, dass er infolge Eisglätte am linken Wegrand neben der Treppe gestürzt sei, führt dies nicht zu einer Einstandspflicht des Beklagten für die Unfallfolgen. Die Streupflicht des Beklagten erstreckte sich nicht auf diese Stelle des Weges.
Da eine Verkehrssicherungspflicht, die jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist, muss nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden; erforderlich sind vielmehr nur diejenigen Vorkehrungen, die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, Gefahren von Dritten abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender Benutzung Dritten drohen (Palandt/Thomas, BGB, 60. Auflage, § 823 Rdnr. 58). Dabei ist bei der Frage der Abstumpfung von Wegen bei Eisglätte insbesondere auch deren Verkehrsbedeutung und der Umfang ihrer üblichen Benutzung zu berücksichtigen, und es sind nur diejenigen Gefahren auszuschließen, die ein sorgfältiger Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann (Palandt/Thomas aaO, § 823 Rdnr. 125). Dies bedeutet, dass auf Bürgersteigen, in Fußgängerzonen und auf belebten Fußgängerüberwegen in der Regel etwa eine Breite von 1 bis 1 1/2 Metern gestreut werden muss, auf der Fußgänger vorsichtig aneinander vorbeikommen (Palandt/Thomas, aaO, Rdnr. 130). Auf dem nur wenige Male am Tag von Fußgängern benutzten Zugangsweg zur Wohnung der Mutter des Klägers auf dem Privatgrundstück des Beklagten ist dagegen bei Zugrundelegung dieser Grundsätze nur eine Streubreite erforderlich, die für die Begehung durch eine Person ausreicht.
Diese Streupflicht hat der Beklagte erfüllt. Unstreitig hatte er den Zugangsweg in einer Breite von mindestens 0,45 Metern abgestreut. Auf einem solchen Weg kann sich ein sorgfältiger Benutzer ohne weiteres fortbewegen. Der Kläger hat im Senatstermin denn auch eingeräumt, dass er die Abstreuung auf dem Weg durchaus gesehen, sich aber links daneben auf das Pflanzgitter zu bewegt habe, um daran zusätzlichen Halt zu suchen. Abgesehen davon, dass für diesen Bereich dem Beklagten eine Streupflicht nicht mehr anzulasten ist, belegt dieses Verhalten des Klägers aber zugleich, dass der Unfall auf sein Eigenverschulden zurückzuführen ist.
Zunächst einmal war das Pflanzgitter zum Festhalten nicht vorgesehen und dürfte wohl auch dafür nicht stabil genug gewesen sein. Darüber hinaus aber war dem Kläger bewusst, dass er den abgestreuten Bereich verließ und sich neben diesem Teil des Weges auf eigenes Risiko bewegte. Eine Verkehrssicherungspflicht besteht jedoch nicht, soweit die Gefahr hier die mangelnde Abstreuung erkennbar und umgehbar ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass dem Kläger nach seinem eigenen Vorbringen und aufgrund seiner eigenen Verkehrssicherungspflicht für seinen gegenüber dem Grundstück des Beklagten liegenden Hotelbereich bekannt war und bekannt sein musste, dass es zum Unfallzeitpunkt noch stellenweise Eisglätte in B. O. gab und nicht bestreute Grundstücksflächen nicht ohne weiteres gefahrlos begehbar waren. Hinzu kommt, dass die Sicht- und Reaktionsmöglichkeit des Klägers auch durch die Wasserflasche eingeschränkt war, die er in der Hand hatte.
Eine Haftung des Beklagten für die Unfallfolgen kommt entgegen dem Kläger auch nicht auf Grund der Sichtverhältnisse an der Unfallstelle in Betracht. Das Landgericht hat insoweit bei seiner Ortsbesichtigung festgestellt, dass der Weg an jener Stelle von der Straßenlaterne her noch ausreichend beleuchtet war. Diese Wertung wird durch das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers nicht in Frage gestellt. Insbesondere kann dabei entgegen seinen Ausführungen der nach dem Unfall entfernte Baum keine Rolle spielen. Das Landgericht hat dazu im Protokoll des Ortstermins vom 10.01.2000 (S. 2) nämlich ausdrücklich festgehalten, dass der Baum weiter rechts auf dem Grundstück, die Straßenlaterne dagegen an der linken Seite stand; er habe keinen Schatten zur Unfallstelle hin werfen können. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vernehmung des Zeugen Bh. geeignet sein soll, die landgerichtlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen; der entsprechende Beweisantritt ist daher unsubstantiiert.
Die Berufung des Klägers ist danach unbegründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf § 708 Ziffer 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.
Ende der Entscheidung
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