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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 11.08.2004
Aktenzeichen: 23 U 204/03
Rechtsgebiete: BGB, RBerG


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 134
BGB § 141
BGB § 182
BGB § 184
BGB § 242
RBerG Art. 1 § 1
Ein Kapitalanleger, der nach Abschluss der für die Kapitalanlage erforderlichen Verträge und erneuter Beratung durch einen Steuerberater seines Vertrauens unmissverständlich zum Ausdruck bringt, an der Kapitalanlage festhalten zu wollen, kann sich nicht mehr darauf berufen, dass die ursprünglichen durch Treuhänder getroffenen Vereinbarungen unwirksam sind.
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

23 U 204/03

Verkündet am 11. August 2004

In dem Rechtsstreit

hat der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2004

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.07.2003 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat sich im Jahr 1991 an dem geschlossenen Immobilienfonds "X, O1", der in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben wird, beteiligt. Die Finanzierung dieses Fonds ruht auf drei Säulen, dem von jedem Gesellschafter einzubringenden Eigenkapital, einem weiteren fremdfinanzierten Teil der Einlage eines jeden Gesellschafters (Darlehen II) sowie dem seitens der Gesellschaft aufzunehmenden Darlehens (Darlehen I). Das von der Klägerin eingebrachte Eigenkapital beträgt einschließlich Agio 53.685,65 € (= 105.000,00 DM) und der von der Beklagten finanzierte Teil der Einlage 68.098,97 € (= 133.190,00 DM). Das von der Gesellschaft bei der Beklagten aufgenommene Darlehen umfasst 1.891.779,90 € (= 3.700.000,00 DM). Der hiervon auf die Klägerin entfallende Anteil beträgt 73.845,89 € (= 144.430,00 DM).

Die Aufnahme der Darlehen (I) und (II) erfolgte aufgrund eines Geschäftsbesorgungsauftrags nebst umfassender Vollmacht, den die Klägerin gleichzeitig mit ihrem notariell beurkundeten Beitrittsangebot der Firma ... GmbH sowie dem Geschäftsführer dieser Gesellschaft, Herrn Y, erteilt hat. Herr Y war zugleich alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GbR "X, O1".

Mit Schreiben vom 13.02.1992 kündigte die Klägerin gegenüber der Beklagten das Darlehen (II). Nach Beratung mit ihrer Steuerberaterin hat die Klägerin gegenüber der Beklagten in dem Schreiben vom 27.04.1993 erklärt: "hiermit trete ich von meiner Darlehens-Kündigung vom 13.02.1992 zurück". Daraufhin wurde dieses Darlehen von der Klägerin bis 1999 bedient.

Da die Klägerin seit 1999 auf das Darlehen (II) keine Zahlungen mehr geleistet hat, wurde es von der Beklagten gekündigt. Daraufhin hat die Klägerin den offenen Darlehensbetrag einschließlich Zinsen zurückgeführt.

Mit der Klage verlangt die Klägerin nunmehr den gezahlten Darlehensbetrag nebst Zinsen sowie die bereits zuvor geleistete Tilgung, insgesamt 123.860,32 € zurück. Sie ist der Auffassung, der in ihrem Namen geschlossene Darlehensvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen, da der Geschäftsbesorgungsvertrag einschließlich der erteilten Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei. Dementsprechend begehrt die Klägerin mit der Klage auch die Feststellung, dass sie für das der Fondsgesellschaft gewährte Darlehen (Darlehen I) nicht entsprechend ihrem Anteil haftet. In Höhe des eingesetzten Eigenkapitals macht die Klägerin einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo wegen Verletzung von Aufklärungspflichten geltend. Den Zahlungsanspruch bzgl. gezahlter Zinsen und Tilgung in Höhe von 64.238,71 € stützt die Klägerin hilfsweise auf eine ihr von Frau A abgetretene Forderung aus einem vergleichbaren Sachverhalt.

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 123.860,32 € Zug um Zug gegen Übertragung des Fondsanteils stattgegeben und darüber hinaus festgestellt, dass die Klägerin nicht für das der Fondsgesellschaft gewährte Darlehen (I) haftet. Den Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des eingesetzten Eigenkapitalanteils hat es hingegen verneint.

Gegen diese Urteil richten sich die jeweils selbständigen Berufungen der Parteien. Mit ihren Rechtsmitteln verfolgen Klägerin wie Beklagte ihre erstinstanzlichen Anträge weiter, da sie die Entscheidung des Landgerichts, soweit sie unterlegen sind, für fehlerhaft halten.

Die Klägerin beantragt,

das am 21.07.2003 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie weitere 53.685,65 € nebst 5% Zinsen über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. über dem Basiszinssatz gemäß Diskontüberleitungsgesetz seit 01.07.1992 Zug um Zug gegen Übertragung ihrer Beteilung an der Grundstücksgesellschaft des bürgerlichen Rechts Sonderfonds X in O1 zu zahlen.

hilfsweise,

an sie 123.860,32 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

das am 21.07.2003 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main abzuändern und die Klage abzuweisen.

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Berufung der Beklagten beantragt die Klägerin,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Von den form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufungen der Parteien hat die der Beklagten der Sache nach auch Erfolg, während die der Klägerin zurückzuweisen war.

Der Klägerin stehen die mit der Klage verfolgten Ansprüche nicht zu.

Obwohl die auf der Grundlage von Ziff. II des notariellen Beitrittsangebots vom 22.05.1991 geschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge zwischen der Klägerin und dem geschäftsführenden Gesellschafter der Immobilienfonds "X, O1", Herrn Y, sowie der Firma ... GmbH einschließlich der erteilten Vollmacht wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig sind (§ 134 BGB), kann die Klägerin weder Rückzahlung ihrer Leistungen auf das Darlehen (II) noch die Feststellung verlangen, dass sie hinsichtlich des Darlehens (I) keine ihrem Fondsanteil entsprechende Haftung trifft.

Die von der Klägerin mit Herrn Y und der Firma ... GmbH geschlossenen Geschäftsbesorgungsverträge verstoßen gegen Art. 1 § 1 RBerG, weil die den Geschäftsbesorgern übertragenen Aufgaben auch eine geschäftsmäßig betriebene Rechtsberatung umfasste, ohne dass die hierfür erforderliche Erlaubnis vorgelegen hat.

Aufgrund der von der Klägerin erteilten umfassenden Vollmacht hatten die Geschäftsbesorger alle Handlungen vorzunehmen und alle Willenserklärungen abzugeben bzw. entgegenzunehmen, die dazu bestimmt und geeignet waren, die Rechte und Interessen der Klägerin wahrzunehmen sowie ihre Pflichten und Lasten zu begründen und zu erfüllen, soweit das Anlageobjekt X in O1 betroffen war. Die im Außenverhältnis unbeschränkte Vollmacht berechtigte insbesondere zum Abschluss des Vertrags über den Beitritt, zum Abschluss von Kreditverträgen mit Finanzierungsinstituten sowohl für die Gesellschaft als auch für jeden Gesellschafter, zur Bestellung von Grundpfandrechten aller Art an dem Gesellschaftsgrundstück, zur Abgabe der Erklärung der Unterwerfung in die dingliche Zwangsvollstreckung im Sinne von § 800 ZPO, zur Abgabe entsprechender Zweckbestimmungserklärungen, Schuldübernahmeerklärungen sowie der Erklärung darüber, dass sich die Klägerin mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen der Zwangsvollstreckung unterwirft. Außerdem konnten die Geschäftsbesorger für die Gesellschaften oder die Klägerin Konten eröffnen, führen und löschen sowie über die Darlehensvaluta verfügen.

Dieser den Geschäftsbesorgern erteilte Auftrag war somit umfassend und konnte, vor allem bei Schwierigkeiten in der Durchführung des Vorhabens, erheblichen Beratungsbedarf mitbringen. Er beschränkte sich nicht auf einfache Hilfstätigkeiten und die Wahrung rein wirtschaftlicher Belange. Vornehmliche Aufgabe der Geschäftsbesorger war es, in eigener Verantwortung und Entscheidung konkrete Rechte der Klägerin, insbesondere durch den Abschluss oder sogar die Rückabwicklung von Verträgen, zu gestalten. Die von ihnen geschuldeten Dienstleistungen setzten bei sachgerechter Handlungsweise erhebliche Rechtskenntnisse voraus. Nach Art. 1 § 1 RBerG darf aber solche geschäftsmäßige Besorgung fremder Angelegenheiten nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt worden ist. Über die erforderliche Erlaubnis verfügten die Geschäftsbesorger aber nicht, so dass die Geschäftsbesorgungsverträge wegen Verstoßes gegen das gesetzliche Verbot unerlaubter Rechtsberatung nichtig sind (gefestigte Rechtsprechung des BGH, vgl. BGH NJW 2004,59 ff mit weiteren Nachweisen).

Diese nach § 134 BGB gegebene Nichtigkeit erfasst neben den Geschäftsbesorgungsverträgen auch die von der Klägerin zur Ausführung der übertragenen Aufgaben erteilte Vollmacht. Das Verbot der unerlaubten Rechtsberatung soll die Rechtssuchenden vor einer unsachgemäßen Erledigung ihrer rechtlichen Angelegenheiten schützen und im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Rechtsverkehrs fachlich ungeeignete oder unzuverlässige Personen von der geschäftsmäßigen Besorgung fremder Angelegenheit fernhalten. Dieser Zweckrichtung liefe es aber zu wider, den Geschäftsbesorgern ­ trotz Nichtigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsbesorgungsverträge ­ die rechtliche Befugnis zu belassen, ihre gesetzlich missbilligte Tätigkeit zu Ende zu führen und in bindender Weise Rechtsgeschäfte zu Lasten der durch die Verbotsnorm geschützten Klägerin abzuschließen (gefestigte Rechtsprechung des BGH, vgl. BGH NJW 2004,59 ff mit weiteren Nachweisen).

Dahingestellt bleiben kann es, ob die von den Geschäftsbesorgern im Namen der Klägerin abgeschlossenen Darlehensverträge deshalb verbindlich geworden sein könnten, weil die Beklagte auf den Rechtsschein einer wirksam erteilten Vollmacht vertrauen durfte. Einer Auseinandersetzung mit der in dieser Frage divergierenden Ansichten einzelner Zivilsenate des BGH bedarf es daher nicht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14.06.2004 ­ II ZR407/02 ­ mit weiteren Hinweisen, zur Zeit nur veröffentlicht im Internet). Dasselbe gilt für Überlegungen zur Anscheins- und Duldungsvollmacht.

Dass die von den vollmachtlosen Geschäftsbesorgern abgeschlossenen und daher zunächst schwebend unwirksamen Darlehensverträge dennoch Verbindlichkeit erlangt haben, beruht auf der Tatsache, dass die Klägerin das Darlehen (II) mit Schreiben 13.02.1992 zum 31.08.1993 gekündigt hatte, später aber nach Gesprächen mit der Beklagten und ihrer Steuerberaterin mit Schreiben vom 27.04.1003 gegenüber der Beklagten erklärt hat: "hiermit trete ich von meiner Darlehens-Kündigung vom 13.02.1992 zurück." In diesem Vorgang liegt ein Willenselement der Klägerin, das dazu führt, von der Wirksamkeit der Darlehensverträge auszugehen. Deutlich wird dies bei Betrachtung des Anlasses für die Kündigung und des Hintergrunds für die spätere Entscheidung, an den Darlehensverträgen dennoch festhalten zu wollen.

Der Grund für die Kündigung war die Verärgerung darüber, dass das Darlehens (I) aufgenommen worden war und zu einer weiteren Belastung geführt hat. Obwohl dieses weitere Darlehen bereits im Beitrittsangebot vorgesehen war, wollte sich die Klägerin mit ihrer Kündigung von ihren vermeintlichen Darlehensverpflichtungen lösen. Die mehr als ein Jahr später getroffene Entscheidung der Klägerin, nun doch an der Kapitalanlage festzuhalten, beruhte auf dem Rat ihrer Steuerberaterin. Sie hatte der Klägerin erläutert, dass es günstig sei, sich weiter an dem Kredit zu beteiligen, da der streitgegenständliche Fonds die letzte Möglichkeit einer den steuerlichen Verhältnissen entsprechenden Anlage sei.

Dieses Verhalten der Klägerin lässt eindeutig ihren uneingeschränkten Willen erkennen, an den Darlehensverträgen weiter festhalten zu wollen, und dieser Wille wurde auch gegenüber der Beklagten geäußert.

Da in dem Kündigungsschreiben der Klägerin eine endgültige Verweigerung der Genehmigung der bisher schwebend unwirksamen Darlehensverträge gesehen werden kann, könnte in dem Vorgang um den "Rücktritt von der Kündigung" die Bestätigung nichtiger Rechtsgeschäfte liegen (§ 141 BGB).

Wenn ein nichtiges Rechtsgeschäft von demjenigen, der es vorgenommen hat, bestätigt wird, so ist die Bestätigung nach § 141 Abs. 1 BGB als erneute Vornahme zu beurteilen mit der Folge einer schuldrechtlichen Rückbeziehung gemäß § 141 Abs. 2 BGB. Die Bestätigung ist auch durch die Klägerin als derjenigen erfolgt, die das nichtige Rechtsgeschäft im Sinne der vorgenannten Regelung vorgenommen hat. Denn die insoweit maßgeblichen Darlehensverträge sollten von den Geschäftsbesorgern als Vertreter der Klägerin zwischen ihr und der Beklagten bindend zustande gebracht werden. Aus dieser Perspektive handelt es sich um Rechtsgeschäfte der Klägerin und nicht um solche der Geschäftsbesorger.

Der nach § 141 BGB erforderliche Bestätigungswille ist sowohl bei der Klägerin als auch bei der Beklagten zu finden. Zwar wird für den Bestätigungswillen im Regelfall verlangt, dass die Parteien die Nichtigkeit kennen oder zumindest Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Vertrags haben (BGHZ 129, 377). Es genügt aber auch, dass der Bestätigende die mögliche Deutung seines Verhaltens als Bestätigung bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können (BGH, NJW 1990, 456). Nicht verkannt wird hierbei, dass von der Rechtsprechung grundsätzlich eine entsprechende Vorstellung von der Nichtigkeit verlangt wird, was allerdings in erster Linie für eine ausdrückliche Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts gelten dürfte, die vorliegend nicht gegeben ist.

Stellt man jedoch auf eine konkludente Bestätigung durch schlüssiges Verhalten ab, ist zu berücksichtigen, dass das Erklärungsbewusstsein kein notwendiges Element der Willenserklärung ist, so dass schlüssiges Verhalten auch dann als Willenserklärung gewertet werden kann, wenn der Handelnde an die Möglichkeit einer solchen Wertung nicht gedacht hat (Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl. 2004, § 133 BGB RdN 11). Voraussetzung dafür ist aber, dass der Handelnde zumindest erkennen konnte, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und der andere Teil es auch tatsächlich so verstanden hat, was für Zustimmungen und Bestätigungen gleichermaßen gilt (BGHZ 109, 171 [177]), BGH, WM 2000, 164).

Nachdem die Beklagte erfahren hatte, dass die Klägerin das Kreditverhältnis mit ihr fortsetzen wollte, bat sie diese mit Schreiben vom 23.03.1993 um schriftliche Aufhebung der mit Schreiben vom 13.02.1992 erklärten Kündigung. Hierin kommt der Wille der Beklagten zum Ausdruck, die Darlehensverträge mit der Klägerin ohne inhaltliche Änderung fortsetzen zu wollen. Dieses Angebot hat die Klägerin auch angenommen, indem sie gegenüber der Beklagten am 27.04.1993 schriftlich den Rücktritt von der Darlehenskündigung erklärte. Auch wenn sich die Kündigung nur auf das Darlehen (II) bezogen hat, so bezieht sich der Fortsetzungswille auf beide Darlehen, da nach dem Willen der Klägerin die Kapitalanlage in der bisherigen Form, zu der beide Darlehen gehörten, bestehen bleiben sollte.

Zu dem gleichen Ergebnis käme man auch dann, wenn die beiden Darlehensverträge noch schwebend unwirksam gewesen wären. Der Vorgang um die Rücknahme der Kündigung wäre dann als konkludente Genehmigung zu verstehen (vgl. hierzu OLG Hamburg, Urteil vom 25.04.2003 ­ 11 U 140/02 ­, rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde BGH XI ZR 214/03).

Ebenso wäre es denkbar in dem Verhalten der Klägerin eine konkludente Zustimmung im Sinne von § 182 BGB zu sehen. So kann eine Zustimmung insbesondere dann angenommen werden, wenn der Zustimmungsberechtigte, hier also die Klägerin, die Rechtsgeschäfte als gültig behandelt (BGH, WM 1990,15), was unzweifelhaft seit der Erklärung vom 27.04.1993 der Fall war.

Aber auch dann, wenn diesen Gedanken nicht gefolgt werden könnte, müssten die Darlehensverträge als wirksam betrachtet werden. Denn es ist gerechtfertigt, dass es der Klägerin nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich gegenüber der Beklagten auf die Nichtigkeit der Darlehensverträge infolge fehlender Vollmacht der Geschäftsbesorger zu berufen.

Diesen Weg hat letztlich auch der BGH in seinem Urteil vom 29.04.2003 (WM 2004, 2 ff) beschritten. Aufgrund der Vorgänge im Zusammenhang mit dem Zurücktreten von der Kündigung ist bei der Beklagten die Gewissheit entstanden, dass nunmehr alle Bedenken der Klägerin hinsichtlich der gewählten Kapitalanlage behoben sind und die Darlehensverhältnisse nunmehr endgültig Bestand haben. Unter diesem Aspekt ist das durch die Klägerin geschaffene Vertrauen der Beklagten auf den Bestand der Darlehensverhältnisse schutzwürdiger als das Interesse der Klägerin an einem Berufen auf die wirkliche Rechtslage. In Anbetracht der Vorgänge um das Zurücktreten von der Kündigung ist auch eine andere Ausgangslage gegeben als in dem vom 2. Zivilsenat des BGH am 14.06.2004 unter dem Aktenzeichen - II ZR 407/02 - entschiedenen Fall (a.a.O.), so dass die dortige Interessenbewertung nicht einfach übertragen werden kann. In diesem Urteil hat der BGH nämlich lediglich verneint, dass die bloße Tatsache der jahrelangen Inanspruchnahme der Vorteile aus einem Darlehensvertrag ein schutzwürdiges Interesse auf Seiten des Kreditgebers erzeugen konnte, das ein Abweichen von der wahren Rechtslage zu Lasten des Darlehensnehmers rechtfertigen könnte.

Die Darlehensverträge sind auch nicht gemäß § 6 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 lit a ­ f VerbrKrG (§§ 494, 492 BGB in der ab 01. Januar 2002 geltenden Fassung) nichtig.

Da die Darlehen durch Grundpfandrechte abgesichert sind, greift die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Ziff. 2 VerbrKrG ein. Diese Ausnahmeregelung setzt aber nicht voraus, dass der Kredit grundpfandrechtliche vollständig durch einen entsprechenden Wert des belasteten Grundstücks gesichert oder gar der Beleihungsrahmen gem. §§ 11,12 HypBG eingehalten ist. Deshalb ist der Hinweis der Beklagten in dem Schreiben vom 23.08.1991, dass ein Teilbetrag der Finanzierungsmittel außerhalb des ermittelten Beleihungsrahmens liegt, für die Einordnung der Kredite unter § 3 Abs. 2 Ziff. 2 VerbrKrG ohne Bedeutung. Eventuelle Formmängel sind gemäß § 6 Abs. 2 VerbrKrG geheilt, da die Klägerin die Darlehen erhalten hat. Ein Darlehen gilt nämlich auch dann als empfangen, wenn es auf Anweisung an den Geschäftsbesorger eines Immobilienfonds zur Tilgung der Beitragsschuld überwiesen worden ist. Eine Ausnahme hiervon soll nur dann gelten, wenn ein verbundenes Geschäft gemäß § 9 VerbrKrG vorliegt. Dies ist hier aber auch nicht der Fall. Denn Die Anwendbarkeit von § 9 VerbrKrG ist gemäß § 3 Abs. 2 Ziff. 2 VerbrKrG ausgeschlossen. Dieser Ausschluss soll nur dann nicht gelten, wenn der Kredit zwar durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, dieses Grundpfandrecht aber bereits bestand, als der Kreditnehmer dem Fonds beigetreten ist (BGH Urteil vom 14.06.2004, - II ZR 407/02 -, a.a.O.). Dieser Ausnahmefall ist hier auch nicht gegeben. Denn das unwiderruflich Beitrittsangebot der Klägerin zum Fonds stammt vom 22.05.1991, während die Grundschulden am 22.08.1991 im Grundbuch eingetragen worden sind.

Auch nach den Entscheidungen des 2. Zivilsenats vom 14.06.2004 (II ZR 393/02; 395/01; 374/02; 407/02 und 392/01 ­ alle bisher nur im Internet veröffentlicht) kann die Klägerin von der Beklagten im vorliegenden Fall Ersatz des eingesetzten Eigenkapitals in Höhe von 53.685,65 € nur verlangen, wenn ein Schadensersatzanspruch gegeben ist, da es sowohl an der Nichtigkeit der Darlehensverträge als auch an der Anwendbarkeit des § 9 Abs. 3 VerbrKrG fehlt. Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht ein solcher aber nicht.

Ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Fondsbeitritt der Klägerin besteht nicht. Zwar ist der Umstand, dass es zwischen ihr und der Beklagten keinen unmittelbaren Kontakt gegeben hat, allein nicht geeignet, eine Haftung der Beklagten auszuschließen. Dennoch hat das Landgericht eine Aufklärungspflicht der Beklagten im Ergebnis zu Recht verneint.

Im Hinblick auf eine Prospekthaftung der Beklagten lässt sich eine ihr obliegende Aufklärungspflicht nicht begründen. Eine unmittellbare Prospekthaftung scheidet schon deshalb aus, weil die Beklagte weder Herausgeberin des Prospekts war, noch als Gründerin, Initiatorin oder als sonstige Gestalterin im Rahmen der Konzeption des Fonds mitgewirkt hat (vgl. BGHZ 115, 213 ff). Aber auch eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der sogenannten uneigentlichen Prospekthaftung kommt nicht in Betracht, da sie für die Richtigkeit des Prospektinhalts kein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat (vgl. Palandt-Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl. 2004, § 280 BGB RdN 58 ff m.w.N.). Ein schutzwürdiger Verrauenstatbestand ist insbesondere nicht dadurch begründet worden, dass dem Schreiben des Finanzberaters Z vom 26.04.1991 als Anlage ein Selbstauskunftsformular sowie eine Widerrufsbelehrung der Beklagten beigefügt war. Allein dadurch, dass die Beklagte mit dem Vertreiber und dem Finanzierungsvermittler des Projekts zusammen gearbeitet hat, überschritt sie ihre Rolle als Kreditgeberin nicht (BGH, ZIP 2003, 160 f; NJW 2003, 2088 ff). Insbesondere hat sich die Beklagte nicht in einer Weise in die Planung, Werbung oder Durchführung des Projekts eingeschaltet, dass sie gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts erscheint (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 879 ff). Denn durch das bloße Beifügen der genannten Formulare hat die Beklagte keine Funktionen übernommen, die typischerweise vom Veräußerer oder Vertreiber wahrgenommen werden (vgl. BGH, a.a.O.). Abgesehen hiervon hatte die Klägerin das Beitrittsangebot im Zeitpunkt der Übersendung der Formulare über die Selbstauskunft und den Widerruf bereits unterzeichnet, so dass Bedenken bezüglich der Kausalität einer Pflichtverletzung seitens der Beklagten, die zu einem Schaden in Höhe des eingesetzten Eigenkapitals geführt haben könnte, gegeben sind.

Schließlich kann der Beklagten nicht vorgeworfen werden, dass sie aufgrund eines konkreten Wissensvorsprungs verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin über die Risiken ihrer Geldanlage aufzuklären (vgl. Siol in Bankrechts-Handbuch, Hrsg. Schimansky/Bunte/Lwowski, 2001, § 44 Rdn 26), so dass auch unter diesem Aspekt ein Schadensersatzanspruch ausscheidet.

Soweit die Klägerin zur Begründung eines vermeintlichen Wissensvorsprungs der Beklagten ganz allgemein auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, wird den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO nicht in ausreichender Weise Rechnung getragen. Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben, da auch unter Berücksichtigung des in Bezug genommenen Vorbringens die Voraussetzungen für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht gegeben sind.

Mit vermeintlichen oder tatsächlichen Widersprüchen und Unstimmigkeiten innerhalb des Prospekts kann ein Wissensvorsprung der Beklagten, der eine Aufklärungspflicht zur Folge hat, nicht begründet werden. Denn die Beklagte hat für die Richtigkeit der Angaben im Prospekt kein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen, was bereits im Zusammenhang mit Pflichten aufgrund der uneigentlichen Prospekthaftung erwähnt worden ist.

Allein die Tatsache, dass die Beklagte den Prospekt im Rahmen ihrer Kreditentscheidung zur Kenntnis genommen hat, führt zu keinen Wissensvorsprung der oben erwähnten Art. Abgesehen hiervon haben alle von der Klägerin erwähnten Umstände und Widersprüchlichkeiten einzeln und in ihrer Gesamtheit nicht das Gewicht, um eine Aufklärungspflicht der Beklagten aufgrund eines vorhandenen Wissensvorsprungs zu begründen. Es muss sich nämlich um präsentes Wissen handeln, aufgrund dessen die Beklagte gewusst hat, zumindest aber hätte wissen müssen, dass das Projekt scheitern werde. Ein Wissen dieser Qualität hatte die Beklagte aber nicht, jedenfalls lässt sich dies dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen. Weder die Kenntnis der Beklagten vom Kauf des Grundstücks vor Herausgabe des Prospekts noch der Umstand einer nur teilweisen Kreditierung dieses Kaufpreises durch die Beklagte stellen aufklärungsbedürftige Risiken dar. Gleiches gilt, soweit die Beklagte die Tilgung des den Initiatoren gewährten Kredits durch Fondsmittel gebilligt hat. Nichts anderes gilt für die Kenntnis der bisherigen Mieteinnahmen und der von den Initiatoren aufgestellten Prognose über die nach einer Sanierung erzielbaren Mieteinnahmen. Ob die Prognose unrealistisch war, stellt zum einen kein präsentes Wissen dar, sondern bedarf einer genauen Überprüfung des Marktes sowie einer Beurteilung der Marktentwicklung, zum anderen hätte diese Kenntnis nur den Verdacht fehlender Rentabilität begründen, nicht aber das Scheitern des gesamten Objekts begründen können.

Zu berücksichtigen ist ferner noch, dass die Klägerin mit der Beklagten keinen unmittelbaren Kontakt gehabt hat, weshalb es auch darauf ankommt, ob der Beklagten das Verhalten der handelnden Personen zugerechnet werden kann. Ein Zurechnungstatbestand ist hier aber nicht gegeben, weil die Beklagte ihre Rolle als Kreditgeberin nicht überschritten und es sich bei den Darlehensverträgen um keine mit dem Beitritt zum Fonds verbundenen Geschäfte gehandelt hat (vgl. BGH, NJW 2003, 2088 ff, 2090).

Da auch der Vertrag bzgl. des Darlehens (I) wirksam ist, kann die Klägerin ihr Feststellungsbegehren nicht durchsetzen. Die Klägerin haftet nach wie vor gemäß ihrem Anteil für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, zu denen die Ansprüche der Beklagten aus dem Darlehen (I) gehören.

Der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte und von einer Gegenleistung unabhängige Zahlungsanspruch bzgl. der Darlehen (I) und (II) geht ebenfalls ins Leere, da sich aus den vorangegangenen Ausführungen ergibt, dass es insoweit keine Zahlungsansprüche gibt.

Soweit die Klägerin ihren Zahlungsanspruch bzgl. gezahlter Zinsen und Tilgung auf abgetretenes Recht stützt, hat ihre Klage ebenfalls keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich hier zwar um eine zulässige Hilfsbegründung für einen bestimmten Teil der Klageforderung. Doch fehlt es in soweit an einem schlüssigen Sachvortrag der Klägerin.

Zur Beurteilung der Berechtigung des abgetretenen Anspruchs reicht der Vortrag nicht aus, dass die Zedentin, Frau A, zusammen mit ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann einen gleich großen Anteil desselben Fonds erworben und die hierfür erforderlichen Darlehensverträge mit der Beklagten geschlossen hat. Wichtig wäre es gewesen, den Verlauf des Vertragsverhältnisses bis zur Abtretungsvereinbarung vom 10.07.2002, der, wie die seitens der Klägerin erklärte Kündigung und deren Rücknahme nach über einem Jahr zeigt, durchaus unterschiedlich sein kann, zu schildern. Noch wesentlicher ist aber der Gesichtspunkt, dass Angaben darüber fehlen, ob Frau A Alleinerbin ihres Ehemannes geworden ist und damit hinsichtlich der abgetretenen Forderung alleinverfügungsberechtigt war. Davon dass Ehefrauen immer Alleinerbinnen ihres Ehemannes werden, kann jedenfalls nicht ausgegangen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf (§ 543 Abs. 1 und 2 ZPO).

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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