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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 05.04.2007
Aktenzeichen: 23 U 54/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 823 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO:

Der Kläger macht gegen die Beklagte zu 1) als Halterin eines von dem Beklagten zu 3) geführten und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Lkw Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Unfall beim Abladen von Baustahlmatten von dem Lkw, der sich am 12.11.1999 gegen 8.00 Uhr auf der Baustelle A in O1 ereignete, geltend. Hinsichtlich des Sachverhalts im einzelnen wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage, soweit sie gegen den Beklagten zu 3. gerichtet ist, durch rechtskräftiges Teilurteil vom 13.11.2002 abgewiesen.

Durch Schlußurteil vom 2.2.2006, dem Kläger zugestellt am 8.2.2006, hat es die Klage auch gegen die Beklagten zu 1) und 2) abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, Ansprüche nach dem StVG bestünden nicht, da der Kläger als Verletzter selbst bei dem Betrieb des Kfz tätig gewesen sei (§ 8 Nr. 2 StVG). Deliktische Ansprüche gegen die Beklagte zu 1) wegen eines Auswahl oder Überwachungsverschuldens seien aufgrund des alleinigen Verschuldens des Beklagten zu 3) nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs wegen der Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 3) ausgeschlossen. Ein Organisationsverschulden der Beklagten zu 1) habe der Kläger nicht dargelegt. Insbesondere sei es nicht aus Gründen der Sicherheit Dritter erforderlich gewesen, einen weiteren Mitarbeiter zur Hilfe beim Abladen einzusetzen.

Der Kläger verfolgt mit seiner am 3.3.2006 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 8.5.2006 an diesem Tage begründeten Berufung sein Klagebegehren weiter. Er ist der Ansicht, die Beklagte zu 1) treffe ein Organisationsverschulden, weil sie nur eine Person zum Abladen der Baustahlmatten vorgesehen habe. Erforderlich seien hingegen zwei, damit sichergestellt sei, daß dritte Personen nicht gefährdet würden. Zudem habe sie die Unfallverhütungsvorschriften Krane nicht eingehalten, insbesondere deren §§ 14, 29 und 42. Eine Exculpation der Beklagten zu 1) gegenüber ihrer Haftung für den Beklagten zu 3) als ihren Verrichtungsgehilfen sei nicht bewiesen. Der Kläger behauptet, er habe nur beim Abladen einiger weniger Baustahlmatten behilflich sein wollen; sein Tätigwerden habe seiner Ansicht nach nicht den Charakter einer dauerhaften Eingliederung in den Arbeitsvorgang der Beklagten gehabt und insoweit nicht die hierfür erforderliche Intensität erreicht, so daß auch nicht von einer Tätigkeit beim Betrieb des Lkw ausgegangen werden könne. Der Kläger ist der Ansicht, sein Tatsachenvortrag habe bereits in erster Instanz berücksichtigt werden müssen. Ergänzend nimmt er auf seinen erstinstanzlichen Vortrag Bezug. Den erstinstanzlich nach Schluß der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 13.12.2006 angekündigten geänderten Antrag zu 4. (Blatt 330 der Akte) stellt er nicht mehr.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Gießen vom 2.2.2006 abzuändern und

1. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, das den Betrag von 35.790,43 € nicht unterschreiten sollte, nebst 5 Prozentpunkten Jahreszinsen über dem Basiszinssatz vom 8.1.2000 bis zum 31.12.2001 aus 6.135,50 €, weitere 5 Prozentpunkte Jahreszinsen über dem Basiszinssatz aus 6.135,50 € seit dem 2.1.2002 und weitere 5 Prozentpunkte Jahreszinsen über dem Basiszinssatz aus 29.654,93 € seit dem 30.4.2004 zu zahlen,

2. festzustellen, daß die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtlichen künftigen materiellen und immateriellen Schaden, resultierend aus dem Unfall vom 12.11.1999 auf der Baustelle A in O1, bei einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen, soweit der Ersatzanspruch nicht auf Sozialleistungsträger oder sonstige Dritte übergegangen bzw. übergeben worden ist;

3. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn eine monatliche Rente, die einen Betrag von 155,- € nicht unterschreiten sollte, beginnend vom 1.5.2002 an, jeweils monatlich im voraus zu zahlen, und zwar bis zum 30.4.2012;

4. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 13.489,18 € nebst 4 Prozentpunkten Jahreszinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.4.2002 zu zahlen;

5. die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 7.009,88 € nebst 4 Prozentpunkten Jahreszinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2003 zu zahlen.

Hilfsweise beantragt er,

die Revision zuzulassen.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie berufen sich auf die Begründung des Landgerichts und auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie sind der Ansicht, die Tätigkeit des Klägers habe eine Intensität erreicht, die über eine nur gelegentliche Hilfeleistung hinausgegangen sei. Er habe sich aus freien Stücken den Gefahren des Kfz ausgesetzt.

II. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht auch gegen die Beklagten zu 1) und 2) kein Anspruch auf Ersatz des ihm aus dem Unfallereignis vom 12.11.1999 entstandenen materiellen oder immateriellen Schadens zu (§§ 823, 831, 847 BGB 7, 18 StVG, 3 PflVersG).

Ein Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens aus straßenverkehrsrechtlicher Gefährdungshaftung besteht nicht. Der Kläger wurde zwar bei dem Betrieb des Lkw, dessen Halter die Beklagte zu 1) ist, verletzt (§ 7 Abs. 1 StVG). Der Vorgang des Abladens gehört noch zum Betrieb des Lkw. Die Verletzungen des Klägers sind durch die dem Betrieb des Lkw typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht. Der Betrieb eines Fahrzeugs endet grundsätzlich mit dem Motorstillstand außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereichs. Da der Transport der Baustahlmatten zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Lkw als Kraftfahrzeug gehört, ist jedenfalls das mit der Motorkraft des Krans durchgeführte Abladen als noch zum Betrieb gehörend anzusehen (vgl. auch BGH, NZV 1989, 18; NJW 1975, 1886). Die Fahrzeugeigenschaft als Verkehrsmittel tritt gegenüber der Verwendung als Arbeitsmaschine noch nicht zurück. Vielmehr liegt der Schwerpunkt noch auf der Beendigung des Transports durch das Abladen des Transportguts ohne einen darüberhinausgehenden Arbeitsvorgang.

Die Anwendung der Vorschrift des § 7 StVG ist aber ausgeschlossen, da der Kläger selbst bei dem Betrieb des Lkw tätig war (§ 8 Nr. 2 StVG). Er hat sich durch seine Mithilfe beim Abladen auf der Ladefläche den typischen Betriebsgefahren des Kraftfahrzeuges in erhöhtem Maße ausgesetzt. Seine Tätigkeit stand nach der Verkehrsauffassung in hinreichend naher, unmittelbarer Beziehung zu den Motorkräften des Kfz (vgl. BGH, VRS 22, 248 f.; OLG Koblenz, VersR 1975, 188 f. m.w.n.). Hierbei kommt es nicht darauf an, daß es nicht mehr um eine Fortbewegung des Lkw ging, da wie oben dargelegt auch der Abladevorgang noch zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Lkw als Transportfahrzeug gehört. Die Verletzung beruhte auf einem Ingangsetzen des Krans des Lkw, der gerade das Be- und Entladen des Fahrzeugs ermöglichen soll. Damit haben sich in der Bewegung des Krans typische Betriebsgefahren des Lkw als Transportfahrzeug verwirklicht. Es bestand auch die wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift des § 8 StVG erforderliche Intensität des Tätigwerdens beim Betrieb. Auf eine Eingliederung des Klägers in den Betrieb der Beklagten zu 1) kommt es hierbei nicht an. Es lag auch nicht nur eine gelegentliche Hilfeleistung vor. Zwar sollte der Kläger nicht in gleichem Maße bei dem Abladevorgang mitwirken wie der Beklagte zu 3) (so aber in dem durch das OLG Celle, NZV 2001, 79, entschiedenen Fall). Wenn auch die Tätigkeit des Einhängens der Matten in die Halterung des Krans für das Abladen unerläßlich war, so handelte es sich doch nur um wenig bedeutende Handgriffe. Der Kläger ersparte dem Beklagten zu 3) hiermit lediglich den Aufwand, den Führerstand zu verlassen und die Ladefläche zu betreten, um sodann erneut in den Führerstand zurückzukehren. Auch sollte das Anhängen der Matten nicht während des Einsatzes der Motorkräfte des Krans erfolgen und erschien darum an sich als einfache Handreichung. Dennoch geht die Tätigkeit aber über eine nur gelegentliche Hilfeleistung, z.B. die einem Kfz-Führer erbrachte Hilfe, durch Anschieben aus einer Schneemulde freizukommen (vgl. OLG München, NZV 1990, 393), hinaus. Denn der Kläger begab sich auf die Ladefläche des Lkw selbst und setzte sich damit in höherem Maße der Betriebsgefahr des Fahrzeugs aus, die auch ein unbeabsichtigten vorzeitiges Inbetriebsetzen des Krans umfaßt (vgl. auch OLG Schleswig, SchlHA 2003, 296; OLG Koblenz, a.a.O.). Dies gilt auch dann, wenn er, wie er es nunmehr vorträgt, nur bei einigen wenigen Baustahlmatten behilflich sein wollte.

Damit entfällt aus denselben Gründen zugleich eine Haftung der Beklagten zu 2) als Haftpflichtversicherer für die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 3) als Fahrer (§ 18 StVG).

Der Kläger kann gegen die Beklagte zu 1) entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auch keine deliktischen Ansprüche auf Ersatz des ihm entstandenen Personenschadens geltend machen. Die Haftung der Beklagten zu 1), die nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätig war, für den Beklagten zu 3) als ihren Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) ist insofern jedenfalls nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs ausgeschlossen, so daß es auf eine Exculpationsmöglichkeit der Beklagten zu 1) nicht ankommt. Der Beklagte zu 3), der nach § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII haftungsprivilegiert ist, hat nachweislich schuldhaft gehandelt, indem er versehentlich den Bedienhebel des Krans betätigte. Die Beklagte zu 1) haftet neben ihm gesamtschuldnerisch (§ 840 Abs. 1, 2 BGB). Ein im Innenverhältnis zwischen den Beklagten zu 1) und 3) etwa bestehender arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch bleibt dabei außer Betracht (vgl. BGH, NJW 2004, 951 ff.; 2005, 2309 f.; 3144 ff.). Daß in anderen Fällen der Gesamtschuldnerausgleich nicht gestört war (vgl. BGH, NJW 2003, 288 ff.) steht dieser Entscheidung nicht entgegen. Danach kann dahinstehen, ob auch die Beklagte zu 1) im Rahmen des § 106 Abs. 3 SGB VII von der Haftung freigestellt ist (so OLG Koblenz, VersR 2002, 574 f.; OLG Karlsruhe, VersR 2000, 99; OLG Stuttgart, r+s 2000, 22 f. m. abl. Anm. Lemcke; a.M. BGH, NJW 2004, 951 f.; BGHZ 148, 214, 217 ff.).

Die Beklagte zu 1) haftet auch nicht wegen eines eigenen Organisationsverschuldens. Ihre Haftung bleibt im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses auf die Fälle beschränkt, in denen sie nicht nur eine Haftung wegen vermuteten Auswahl- und Überwachungsverschuldens gemäß § 831 BGB, sondern eine eigene Verantwortlichkeit zur Schadensverhütung, etwa wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten oder wegen eines Organisationsverschuldens trifft (vgl. BGH, NJW 2004, 947 f.; 2005, 3144 ff.). Ein Organisationsverschulden liegt aber in dem Umstand, daß sie nur eine Person zum Abladen der Baustahlmatten vorgesehen hatte und ihr Lkw daher lediglich mit einer Person, dem Beklagten zu 3), besetzt war, nicht. Es ist nicht ersichtlich und auch in der Berufungsbegründung nicht hinreichend dargelegt, aus welchem Grunde für das Abladen zwei Personen nicht nur nützlich, sondern erforderlich gewesen seien. Vielmehr war es ohne weiteres möglich, daß nur eine Person den Abladevorgang durchführt, indem die einzelnen Arbeitsschritte, nämlich das Anhängen der Baustahlmatten an die Halterung des Krans und das Betätigen des Krans nacheinander durchgeführt werden. Daß es hierbei zu plötzlichen Bewegungen des Krans kommen könnte, die ein weiterer Mitarbeiter unmittelbar durch Bedienung des Krans verhindern müßte, ist nicht ersichtlich. Die möglicherweise erhebliche Vereinfachung des Ablaufs durch den Einsatz einer zweiten Person würde nach ihrem Schutzzweck nicht dazu dienen, für eine besondere Sicherung Dritter zu sorgen, sondern lediglich dazu, den Arbeitsablauf zu beschleunigen. Daß die Beklagte zu 1) gezielt Dritte bei dem Abladevorgang hätte einsetzen wollen, ist nicht festgestellt. Die Tätigkeit des Anhängens der Baustahlmatten erforderte auch ersichtlich keine besonderen Fähigkeiten, so daß die Beklagte zu 1) den Beklagten zu 3) nicht dazu anhalten mußte, keine dritten Personen bei dem Abladevorgang hinzuzuziehen. Eine Beweisaufnahme über die Frage des Erfordernisses des Einsatzes eines zweiten Mitarbeiters war nicht erforderlich. Denn das Vorbringen des Klägers bietet keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür, daß tatsächlich die Hinzuziehung einer weiteren Person erforderlich gewesen sein konnte. Sachgründe, aus denen sich ein solches Erfordernis hätten ergeben können, werden nicht vorgetragen. Die pauschale Behauptung, dies sei so, um Gefährdungen Dritter auszuschließen, reicht nicht aus, da es ausschließlich eine Wertung ohne konkreten Sachbezug enthält.

Ein Organisationsverschulden der Beklagten zu 1) liegt auch nicht darin, daß sie Vorschriften der Unfallverhütungsvorschriften Krane vom 1.12.1974 in der zum Unfallzeitpunkt geltenden Fassung verletzt hätte. Aus diesen Bestimmungen, insbesondere aus § 42, ergibt sich insbesondere nicht, daß der Beklagte zu 3) während der Bedienung des Krans den Führerstand nicht hätte verlassen dürfen, was zur Folge hätte haben könne, daß doch ein zweiter Mitarbeiter hätte eingesetzt werden müssen. Die Regelung des § 42 betrifft nicht den allgemeinen Betrieb des Krans, der stets auch Arbeiten im Gefahrbereich des Krans mitumfassen können, sondern einerseits Instandsetzungs- und Änderungsarbeiten an einem Kran selbst und andererseits mit dem Betrieb des Krans nicht zusammenhängende Arbeiten im Kranfahrbereich, bei denen Personen durch den bewegten Kran gefährdet werden können. Während dieser Arbeiten soll jeder Betrieb des Krans aus Sicherheitsgründen unterbleiben. Die Durchführungsabweisungen bestimmen insoweit, daß ein Kran gegen unbefugten Wiedereinschalten entweder bei einem Kran mit elektrischem Antrieb durch ein Vorhängeschloß oder einen Schlüsselschalter oder bei einem Antrieb des Krans durch Verbrennungsmotor durch Abziehen des Schalt- oder Zündschlüssels zu sichern ist. Diese Vorsichtsmaßnahmen sind ersichtlich nicht während des normalen Betriebs des Krans zu treffen.

Der behauptete und nicht näher belegte Umstand, daß der Kran entgegen § 14 der Unfallverhütungsvorschriften Krane nicht ausreichend gegen ungewollte Kranbewegungen gesichert gewesen sei, wäre jedenfalls nicht unfallursächlich. Denn bei den mit dieser Bestimmung gemeinten ungewollten Kranbewegungen handelt es sich um Bewegungen durch äußere Kräfte, nicht um von dem Kranführer nicht gewollte versehentliche Bewegungen. Diese sind durch technische Sicherungsmaßnahmen nicht zu verhindern, da technisch nicht messbar ist, ob eine Bewegung durch den Kranführer gewollt oder nicht gewollt ist.

Bei der Frage, ob die Beklagte zu 1) den Beklagten zu 3) nicht ordnungsgemäß im Hinblick auf seine Qualifikation ausgewählt und ihn überwacht hat, handelt es sich einerseits um die Frage der möglichen Exculpation im Rahmen einer deliktischen Haftung der Beklagten zu 1) die aber wie oben dargelegt wegen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs ausgeschlossen ist. Andererseits kann in diesem Umstand ein Organisationsverschulden der Beklagten zu 1) liegen. Die Beklagten haben die dahingehenden Behauptungen des Klägers jedoch bestritten. Im Rahmen der Frage des Vorliegens eines Organisationsverschuldens darlegungs- und beweispflichtig ist - anders als bei der Frage der Exculpation - der Kläger, da er hieraus Ansprüche herleitet. Lediglich dann, wenn ein Verstoß gegen ein Verhaltensgebot zur Vermeidung von Gefahren feststünde und ein für solche Verletzungen typischer Schaden vorläge, spräche der Anschein dafür, daß der Schaden auf der Verletzung beruht. Hier steht aber bereits ein Verstoß gegen ein solches Verhaltensgebot nicht fest. Fest steht allein das Verschulden des Beklagten zu 3) selbst, das aber auch nicht typischerweise auf einer fehlerhaften Auswahl oder Überwachung durch die Beklagte zu 1) beruhte.

Die Kosten der Beweisaufnahme durch Einholung der Sachverständigengutachten sind wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben (§ 8 GKG a.F.). Die Einholung der Gutachten zur Beurteilung der Schadenshöhe war nicht erforderlich, da die Klage bereits dem Grunde nach aus Rechtsgründen keinen Erfolg hat.

Der Kläger hat im übrigen die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nrn. 1, 2 ZPO).

Die Festsetzung des Streitwerts auf 95.589,49 € erfolgt für erste und zweite Instanz (§ 63 Abs. 3 S. 1 GKG) und beruht auf folgenden Bewertungen der Anträge:

1): 35.790,43 €

2): 30.000,- € (im Hinblick auf den Schriftsatz vom 8.3.2006, Blatt 363 f. der Akte, in dem die zu erwartenden Ansprüche auf Schmerzensgeld und Verdienstausfall mit ca. 90.000,- € beziffert sind)

3): 9.300,- € (§ 42 Abs. 2 GKG n.F.; § 17 Abs. 2 GKG a.F.)

4): 13.489,18 €

5): 7.009,88 €.

Ende der Entscheidung

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