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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 08.06.2009
Aktenzeichen: 23 W 3/09
Rechtsgebiete: FMStG, AktG


Vorschriften:

FMStG § 3
FMStG § 16
AktG § 53 a
AktG § 131 Abs. 2 Satz 2
AktG § 135
AktG § 193 Abs. 2 Nr. 3
AktG § 246 a
AktG § 202 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie fristgerecht erhoben. Der Sache nach hat sie auch Erfolg.

I.

Die Einwände der Antragsgegner gegen die Zulässigkeit des Freigabeverfahrens sind unbegründet. Völlig unklar ist, wieso Art 1 § 16 FMStG (Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz) die gerichtliche Zuständigkeit für das Freigabeverfahren regeln soll. Zum einen ist dieses Gesetz erst am 17.10.2008, also fast ein halbes Jahr nach der Hauptversammlung, in Kraft getreten und enthält keinerlei Übergangsregelungen. Zum anderen sind die Regeln dieses Gesetzeswerks gerade nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Wegen der fehlenden Verpflichtung, von den Regeln des FMStG Gebrauch zu machen, fehlt es auch nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für das Freigabeverfahren. Denn jedes Unternehmen muss in eigener Souveränität darüber befinden können, auf welchem legalen Weg es sich Kapital beschafft.

II.

Die angefochtene Entscheidung war abzuändern, da die Anfechtung der in dem Beschlusstenor genannten Beschlüsse der Hauptversammlung vom 29.05.2008 im Sinne des § 246 a AktG offensichtlich unbegründet ist.

Offensichtliche Unbegründetheit liegt vor, wenn sich mit hoher Sicherheit vorhersagen lässt, dass die Klage erfolglos bleiben wird (vgl. BT-Drucksache 15/5092 S.29). Dies ist immer dann der Fall, wenn aus der Sicht des zur Entscheidung berufenen Gerichts eine andere Entscheidung als die Abweisung der Klage unvertretbar erscheint (Hüffer, AktG, 8. Aufl. 2008, § 246 a AktG RdN 7 und 8 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Maßgebend hierfür ist die Sicherheit, mit der das zur Entscheidung berufene Gericht die Unbegründetheit der Anfechtungsklage unter den Bedingungen des Eilverfahrens prognostizieren kann. Allein darauf, dass zu einzelnen Rechtsfragen in Literatur und Rechtsprechung auch andere Ansichten vertreten werden, kann es jedenfalls bei der Entscheidung, ob das Tatbestandsmerkmal "offensichtlich unbegründet" zu verneinen ist, nicht ankommen. Auch der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 06.06.2007 (7 W 1407/07) lässt sich nichts anderes entnehmen. Der in diesem Zusammenhang als maßgeblich angesehene Satz

"Entscheidend ist vielmehr, ob die den Anfechtungsklagen zugrunde liegenden Rechtsauffassung vertretbar und ein Erfolg der Klagen daher zumindest möglich erscheinen."

macht nämlich nur deutlich, dass der Senat unter den Bedingungen des Eilverfahrens noch nicht prognostizieren konnte, welche rechtlichen Standpunkte er zu den Rechtsfragen der Anfechtungsklagen vertreten werde.

Im vorliegenden Fall ist dem Senat aber eine Prognose der in der Hauptsache zu erwartenden Entscheidung mit dem Ergebnis "offensichtlich unbegründet" möglich.

1. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kommt der Senat nicht zu dem Ergebnis, dass die Einladung zur Hauptversammlung, die u. a. folgenden Wortlaut hatte,

"Teilnahme an der Hauptversammlung

.....................

..................

1 Die Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung, ausüben lassen. ² In diesem Fall sind die Bevollmächtigten rechtzeitig anzumelden. ³ Die schriftliche Vollmachtserteilung kann auch per Telefax nachgewiesen werden. 4 Die A behält sich vor, im Einzelfall die Vorlage der Originalvollmacht zu verlangen.

...................."

fehlerhaft war. Obwohl ihre Formulierung und Gestaltung nicht optimal ist, kann ihr nicht entnommen werden, dass entgegen der Regelung in § 135 AktG jede Vollmachtserteilung der Schriftform bedarf. Satz 3 des zitierten Textteils der Einladung besagt nicht mehr, als dass für den Fall der Notwendigkeit einer schriftlichen Vollmacht diese auch per Telefax nachgewiesen werden kann. Aus dem Zusammenhang des Satzes 1 und 2 ergibt sich nämlich deutlich, dass die mit der Stimmrechtswahrnehmung beauftragten Kreditinstitute oder Aktionärsvereinigungen lediglich rechtzeitig anzumelden sind. Aber auch der Hinweis auf die Rechtzeitigkeit ist, obwohl eine Vollmacht bis zum Beginn der Abstimmung erteilt werden kann, nicht verfehlt. Denn auch unter diesen Umständen muss sie rechtzeitig, nämlich vor Beginn der Abstimmung erteilt sein. Auch gibt es keinen Widerspruch zu den Bestimmungen der Satzung der Antragstellerin (§ 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 3), so dass die Nichtigkeit der Beschlüsse, die in der Hauptversammlung vom 29.05.2008 getroffen worden sind, nicht festgestellt werden kann (§ 241 Nr. 1 AktG).

Ebenso scheidet ihre Anfechtbarkeit aus, soweit diese mit einer fehlerhaften Einladung begründet wird (§ 243 Abs. 1 AktG). Die beiden Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt am Main (3-05 O 78/08 vom 04.04.2008; 3-05 O 339/07 vom 26.08.2008 - Leica Hauptversammlung 2007 - , 3-05 O 113/08 -Triplan AG Hauptversammlung 2008 -), die die Antragsgegner zum Beleg seiner gegenteiligen Auffassung zitiern, können dies nicht leisten, da der dort zu beurteilenden Einladungstext hinsichtlich der Stimmrechtsausübung durch Dritte inhaltlich völlig anders gestaltet war. Insoweit wird auf die jeweiligen Einladungstexte, veröffentlicht im elektronischen Bundesanzeiger, Bezug genommen.

2. Die Beschlüsse der Hauptversammlung unter Top 10 und 11 sind auch nicht deshalb nichtig, weil die Grenze des § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG überschritten ist. Entgegen der Ansicht der Antragsgegner führen die Beschlüsse der Hauptversammlung zu Top 10 und 11 der Tagesordnung im Zusammenhang mit der Regelung unter Art. 2 § 3 FMStG nicht ohne weiteres zu einer Verletzung der Regelung in § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG. Denn es gibt weder eine Verpflichtung, von den Regeln des FMStG Gebrauch zu machen, noch eine Verpflichtung, sie in vollem Umfang auszunutzen. Die in § 202 Abs. 3 Satz 1 AktG gesetzte Grenze kann also immer eingehalten werden und ist im konkreten Fall auch nicht berührt.

3. Der Beschluss zu Top 11 der Tagesordnung verstößt auch nicht gegen § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG. Diese Regelung verlangt, dass der Beschluss entweder den Ausgabebetrag der Aktien oder aber die Grundlagen, nach denen dieser Ausgabebetrag zu berechnen ist, nennen muss. Entgegen der Auffassung der Antragsgegner sind die Grundlagen für die Berechnung genannt. Die in dem Beschluss zu Top 11 festgelegten Berechnungsgrundlagen sind auch geeignet, den Ausgabebetrag in dem maßgebenden Zeitpunkt genau zu bestimmen. Ebenso ausreichend ist die in diesem Beschluss getroffene Regelung zum Schutz vor einer Verwässerung (vgl. Fuchs in Münchner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl. 2005, § 193 AktG RdN 12 ff m.w.N.; Spiering/Grabbe AG 2004, 19 ff). Schließlich räumt der Beschluss dem Vorstand bei der Bestimmung des Ausgabebetrags auch keinen Ermessensspielraum, so dass in die Kompetenzen der Hauptversammlung nicht eingegriffen wird.

4. Die in dem Rechtsstreit Az.: 3 - 5 O 115/08 Landgericht Frankfurt am Main zusammengefassten Anfechtungsklagen sind, auch soweit mit ihnen Fehler bei der Durchführung der Hauptversammlung geltend gemacht werden, ebenfalls offensichtlich unbegründet.

4.1. Herr B durfte die Hauptversammlung leiten, da er bis zur Feststellung, dass seine Wahl zum Aufsichtsratsvorsitzenden unwirksam ist, dieses Amt bekleidet und die mit ihm verbundenen Aufgaben wahrzunehmen hat. Hinsichtlich der Wirksamkeit dieser Tätigkeiten besteht auch ein Vertrauensschutz, der nur hinsichtlich der originären Tätigkeiten des Aufsichtsrats eine gewisse Einschränkung erfährt. Diese besteht darin, dass die Rechtsprechung im Falle der rechtskräftigen Feststellung der Unwirksamkeit der Wahl einzelner Aufsichtsratsmitglieder nur die Gültigkeit der Beschlüsse des Aufsichtsrats in Zweifel zieht, für deren Zustandekommen die nicht wirksam gewählten Mitglieder den Ausschlag gegeben haben. Die Leitung der Hauptversammlung ist jedoch keine dieser originären Aufgaben des Aufsichtsratsvorsitzenden, sondern ist ihm durch die Satzung übertragen worden. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Anfechtung der Wahl von B als Aufsichtsratsvorsitzenden Erfolg haben könnte und hierdurch der Vertrauenstatbestand entfallen wäre, gab es im Zeitpunkt der Hauptversammlung jedenfalls nicht.

4.2. Die vom Versammlungsleiter bereits zu Beginn der Veranstaltung angeordnete Beschränkung der Rede- und Fragezeit ist nicht zu beanstanden. § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG regelt, dass der Versammlungsleiter durch die Satzung ermächtigt werden kann, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken. Diese Ermächtigung ist in § 19 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Antragstellerin enthalten. In Anbetracht der Tatsache, dass die Hauptversammlung mit nur 19 Tagesordnungspunkten immerhin erst um 21.25 Uhr beendet war, wird deutlich, dass eine Rede- und Fragezeitbeschränkung von Anfang an erforderlich war, um das Geschehen in der Hauptversammlung zu strukturieren. Nicht erkennbar ist ferner, dass es ermessensfehlerhaft war, die Rede- und Fragezeit nach über siebenstündiger Dauer der Hauptversammlung um 16.45 Uhr auf 5 Minuten zu beschränken. Bei ihren Beanstandungen zu der Beschränkung der Rede- und Fragezeit übersehen die Antragsgegner eine Reihe von Aspekten, die für eine erfolgreiche Diskussion entscheidend sind. Zum einen wird verkannt, dass bei guter Vorbereitung sehr viel Stoff in 10 Minuten, aber auch in 5 Minuten vorgetragen werden kann. Zum anderen bleibt unberücksichtigt, dass mit kurzen Beiträgen wesentlich mehr aufmerksame Zuhörer erreicht werden, wodurch die Diskussion wesentlich lebhafter und ertragreicher werden kann, als bei unbeschränkter Redezeit. Allein diese Aspekte machen deutlich, dass unter den gegebenen Umständen eine Beschränkung der Rede- und Fragezeit die Rechte der Aktionäre nicht beschneiden kann.

4.3. Zu einer Ungleichbehandlung von Aktionären ist es hierbei nicht gekommen. Zwar trifft es zu, dass Herrn Prof. Dr. C zusätzlich zwei Minuten Redezeit gewährt wurden. Hierfür gab es aber eine sachliche Berechtigung. Denn Herr Prof. Dr. C hatte immerhin einen Antrag, die Tagesordnung um sieben Punkte zu erweitern, im Einzelnen zu begründen. Abgesehen hiervon könnte hierauf auch eine Anfechtung der Beschlüsse zu Top 10 und 11 nicht gestützt werden. Denn § 53 a AktG böte nur dann einen Anfechtungsgrund, wenn der Inhalt der zu Top 10 und 11 der Tagesordnung getroffenen Beschlüsse zu einer Ungleichbehandlung der Aktionäre führen würde. Dies ist aber nicht der Fall.

4.4. Die Versammlungsleitung war auch nicht deshalb fehlerhaft, weil den Antragsgegnern zu 1) und 2) nach Schließung der Rednerliste nicht zweimal das Wort erteilt worden ist. Nicht zu beanstanden ist es, dass der Versammlungsleiter darauf geachtet hat, dass die Beschränkung der Rede- und Fragezeit nicht durch mehrfaches zu Wortmelden umgangen wird.

4.5. Der Vorwurf der Antragsgegner zu 1) und 2), ihnen sei die Möglichkeit genommen worden, den vorbereiteten Antrag, die Beschlussfassung zu Top 11 von der Tagesordnung abzusetzen, zu stellen, ist nicht nachvollziehbar. Dem Bevollmächtigten der Antragsgegner zu 1) und 2) wurde im Rahmen der Diskussion wenigsten zweimal das Wort erteilt. Diese Gelegenheit hätte er nutzen können, den bereits um 10.10 Uhr schriftlich eingereichten Antrag zu stellen und zu begründen. Dies hätte auch in den Rahmen seiner Redebeiträge gepasst. Stattdessen ist er auf diesen Antrag erst um 19.44 Uhr zurückgekommen, als die Rednerliste bereits geschlossen und auch abgearbeitet war.

5. Die Anfechtung der Beschlüsse zu Top 10 und 11 der Tagesordnung können auch nicht mit der Begründung, die Antragstellerin habe ihre Informationspflichten verletzt, gestützt werden. Die gerügten Informationspflichtverletzungen haben keinen unmittelbaren Bezug zu den genannten Beschlüssen.

5.1. Die Antragsgegner beanstanden die Antwort auf folgende Frage als nicht ausreichend:

"Sind die in der Satzung in ihrer aktuellen Fassung in § 4 angegebenen bedingten Kapitalia unter Beachtung der im Urteil des Kammergerichts vom 03.08.2007, Az.: 14 U 72/06, vertretenen Rechtsauffassungen wirksam und wenn nein, warum nicht? Seit wann ist das durch das vorerwähnte sowie verschiedene andere vorangegangene und nachfolgende Urteile aufgeworfene Problem Vorstand und Aufsichtsrat bekannt? Wer - externe Berater oder interne Mitarbeiter - trägt dafür Verantwortung? Ist von der Ermächtigung Gebrauch gemacht worden? Wenn ja, in welchem Umfang? Drohen Schadensersatzansprüche? In welcher Höhe?"

Die Antwort lautete:

"Die in unserer Satzung enthaltenen bedingten Kapitalien sind ausnahmslos seit mehr als drei Jahren im Handelsregister eingetragen, so dass an ihrer Wirksamkeit unabhängig von der von Ihnen zitierten Rechtsprechung keinerlei Zweifel bestehen kann. Auch dieser Rechtsprechung, die übrigens im Widerspruch zu fast der gesamten gesellschaftsrechtlichen Literatur steht, haben wir mit unserem heutigen Beschlussvorschlag zu Punkt 11 Rechnung getragen. Von Ermächtigungen aus den Jahren 2001 und 2002 wurde zum Teil Gebrauch gemacht. Rechtsrisiken in diesem Zusammenhang sehen wir aus den vorgenannten Gründen nicht."

In dieser Antwort liegt keine Verletzung der Informationspflicht. Soweit die Antragsgegner meinen, die Antwort lasse offen, welche Ermächtigungen gemeint seien, so ist zunächst ein Blick auf die Fragestellung zu werfen. Mit ihr ist nämlich ganz allgemein nach Ermächtigungen gefragt worden, so dass für die Antwort offensichtlich die herausgegriffen worden sind, von denen die Antragstellerin glaubte, dass nach ihnen gefragt worden sei. Auch die Frage, in welchem Umfang von den Ermächtigungen Gebrauch gemacht worden ist, wurde hinreichend beantwortet. Denn es ist zum Ausdruck gekommen, dass sie bisher nicht ausgeschöpft worden sind. Dass die Antragsgegner in diesem Zusammenhang genaue Zahlen wissen wollten, die ohnehin aus den jeweiligen Geschäfts- und Finanzberichten zu ersehen waren, war der Frage nicht zu entnehmen.

5.2. Weiterhin soll aus der Sicht der Antragsgegner folgende Frage nicht in ausreichender Weise beantwortet worden sein:

"Unter welchen Voraussetzungen sieht sich die Verwaltung gezwungen, zur Sicherung des Eigenkapitals eine Kapitalerhöhung unter Verwendung genehmigten Kapitals durchzuführen?"

Die Antwort lautete:

"Die Bank orientiert sich an einem Zielkorridor von 8 bis 9% Tier-1-Kapitalquote. Wenn dieser Korridor unterschritten wird, leiten wir ein Paket an Gegenmaßnahmen ein - wie Sie wissen, sind wir Ende des ersten Quartals bei 9,2%. Eine Kapitalerhöhung wäre eine der letzten Gegenmaßnahmen, nachdem günstigere Alternativen durchgeführt worden sind. Theoretisch würden sich aus der Ausübung des bestehenden genehmigten Kapitals circa 10 Mrd. € Erlös unter Berücksichtigung des aktuellen Aktienkurses und marktüblicher Abschläge ergeben."

Zudem wurde auf die Frage eines anderen Aktionärs geantwortet:

"Eine Aktienkapitalerhöhung ist derzeit weder in diesem Zusammenhang noch allgemein geplant."

Warum die Frage nicht zutreffend und vollständig beantwortet sein soll, erschließt sich nicht.

5.3. Bei allen weiteren Fragen, deren Beantwortung in den Klageschriften als unvollständig oder unzutreffend gerügt worden ist, kann ein Bezug zu den beiden Beschlüssen, die zur Eintragung in das Handelsregister freigegeben werden sollen, nicht gesehen werden. Ersichtlich befassen sich diese Fragen mit anderen Geschäftsfeldern und mit Sachverhalten, die in der Vergangenheit liegen. Demgegenüber geht es bei Beschlüssen unter Top 10 und 11 um die Möglichkeit, die Eigenkapitalbasis der Antragstellerin in der Zukunft zu erhalten und zu verbreitern. Sie dienen den Zielen, die in den Berichten des Vorstands zu den beiden Tageordnungspunkten zum Ausdruck gebracht worden sind und sollen die Antragsstellerin in die Lage versetzen, sich bietende Marktchancen rasch und flexibel auszunutzen.

6. Nicht nachvollziehbar ist ferner, warum der Vorstandsbericht zu Top 10 der Tagesordnung fehlerhaft gewesen sein soll, da die hiermit zusammenhängenden Fragen in Literatur und Rechtsprechung durchaus so, wie es die Antragstellerin tut, betrachtet werden. Der Vorstand der Antragstellerin konnte, wie hier, zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt werden. Insgesamt handelt es sich bei dieser Entscheidung um eine Vorratsermächtigung, die in dieser Form auch möglich war. In einem solchen Fall ist es aber bereits praktisch nicht möglich, den Aktionären mehr als eine abstrakt-generelle Information als Beschlussgrundlage an die Hand zu geben. Weil es aber zulässig ist, dem Vorstand ein solches Blankett zu erteilen, bleibt nichts anderes übrig, als es auch hinzunehmen, dass die Berichtspflicht nach §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 S. 2 in einer solchen Konstellation zunächst ins Leere läuft (BGH NJW 1997, 2815 ff).

7. Beurkundungsmängel sind keine ersichtlich. Die hinsichtlich der Protokollierung erhobenen Rügen dürften mit der Entscheidung des BGH vom 16.02.2009 (II ZR 185/07) ihre Erledigung gefunden haben. Deshalb kann auch dahingestellt bleiben, welche der Rügen möglicherweise verspätet erhoben worden sind.

Darauf, ob ein sofortiges Vollzugsinteresse gegeben ist, kommt es nicht mehr an, da die Anfechtung der unter den Tagesordnungspunkten 10 und 11 getroffenen Beschlüsse bereits offensichtlich unbegründet ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 1 und 2 ZPO).

Der Beschwerdewert wurde gemäß §§ 63 Abs. 2 GKG, 3 ZPO, 247 AktG festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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