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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 13.01.2004
Aktenzeichen: 24 U 110/03
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen; ergänzend wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger am 06.04.1999 die Unterlagen des Gesamtvollstreckungsverfahrens überließ, und ergänzend wird Bezug genommen auf die Schreiben des Klägers an den Beklagten vom 14.10.1999 (Anlage K 21), vom 14.06.2000 (Anlage K 6) und vom 19.09.2001 (Anlage K 8) und das Schreiben des Beklagten an den Kläger vom 28.06.2000 (Anlage K 7).

Ergänzend wird ferner festgestellt, dass der Beklagte das Unternehmen der Gemeinschuldnerin mit Vertrag vom 08.05.1991, auf dessen Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird (Anlage B 7), an die C - GmbH & Co. KG verkaufte. Die Buchhaltung für die Gemeinschuldnerin wurde danach von den Mitarbeitern der C erledigt.

Auch wegen des Parteivorbringens erster Instanz und die in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 27.03.2003 der Klage stattgegeben und den Beklagten verurteilt, an den Kläger 43.626,91 € nebst Zinsen zu zahlen.

Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Beklagten.

Der Beklagte wiederholt die in erster Instanz geltend gemachten Angriffe gegen die Klageforderung und behauptet insbesondere nach wie vor, für jede Überweisung seien entsprechende Belege vorhanden, und die Belege hätten jeweils auf realen Vorgängen beruht. Beispielhaft nimmt der Beklagte wegen der Überweisungen über 32.414,44 € und 7.167,29 € auf Belege Bezug, die er als Anlagen BK 5 bis BK 23 vorgelegt hat. Wegen des Vorbringens des Beklagten dazu im Einzelnen wird auf seinen Schriftsatz vom 08.08.2003, Seite 13 bis 21, Bezug genommen, ferner auf seinen Schriftsatz vom 30.12.2003, Seite 13 bis 18, und die mit diesen vorgelegten Protokolle über die richterlichen Vernehmungen der Zeugen Z1 und Z2 in dem Verfahren 9 O 540/2000 des Landgerichts Darmstadt.

Wegen des Berufungsvorbringens des Beklagten im Übrigen wird auf die genannten Schriftsätze im Übrigen Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 27.03.2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen seines Berufungsvorbringens im Einzelnen wird auf seinen Schriftsatz vom 27.11.2003 nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Auf die zulässige Berufung war das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Denn nach dem gesamten Inhalt der Verhandlungen (§ 286 ZPO) ist davon auszugehen, dass die vom Kläger beanstandeten Zahlungsvorgänge in der Sache berechtigt waren, dass ihnen also reale Vorgänge derart zugrunde lagen, dass sie mit entsprechenden Verpflichtungen der Gemeinschuldnerin korrespondierten.

In Bezug auf die Überweisungen in Höhe von 32.414,44 € und 7.167,29 € hat der Beklagte dies nachvollziehbar und mit entsprechenden Belegen untermauert dargetan. Dagegen bringt der Kläger nichts Entscheidendes vor. Bestätigt werden diese Vorgänge durch das Ergebnis der im Verfahren 9 O 540/00 Landgericht Darmstadt durchgeführten Beweisaufnahme, die der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 30.12.2003 vorgetragen und in Bezug auf die Vernehmungen der Zeugen Z1 und Z2 durch Vorlage der Vernehmungsprotokolle ergänzt hat. Daraus ergibt sich eindeutig, dass sämtlichen Überweisungen von den Fachabteilungen der Gemeinschuldnerin überprüfte Rechnungen zugrunde lagen und dass erst nach einer solchen Prüfung der Beklagte zur Freigabe veranlasst wurde, so besonders deutlich der Zeuge Z1, früher Buchhaltungsangestellter bei der Gemeinschuldnerin, der auch überzeugend dargelegt und erklärt hat, weshalb es zu Rechnungen der C - GmbH & Co. KG an die Gemeinschuldnerin und zu entsprechenden Überweisungen durch letztere kam und dass diese Überweisungen sachlich berechtigt waren. Diese Angaben sind ihrerseits bestätigt worden durch die Angaben der Zeugen Z2 (Vernehmungsprotokoll vom 13.03.2003) und Z3 (siehe Schriftsatz des Beklagten vom 30.01.2003, Seite 14, 15). Nach allem kann nicht zweifelhaft sein, dass der Beklagte ausschließlich berechtigte Zahlungen veranlasste aus Geschäften der Gemeinschuldnerin, die erst nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens abgeschlossen wurden oder deren Erfüllung der Beklagte nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens verlangte, sodass auch ausgeschlossen werden kann, dass der Beklagte unberechtigt Masseforderungen voll erfüllte.

Die Tatsache, dass in Einzelfällen die entsprechenden Belege nicht (mehr) vorhanden sind, ist demgegenüber als solche für die Haftung des Beklagten in vorliegendem Zusammenhang ohne Bedeutung. Die geltend gemachten Beträge haben mit Schadensersatz wegen etwaiger nichtordnungsgemäßer Buchführung als solche nichts zu tun.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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