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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Urteil verkündet am 24.02.2006
Aktenzeichen: 24 U 156/05
Rechtsgebiete: BGB, HOAI
Vorschriften:
BGB § 634 | |
BGB § 635 | |
HOAI § 15 | |
HOAI § 16 |
Gründe:
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Architektenlohn für drei Bauvorhaben: A in O1 (A), R in O2 (R) und P in O2 (P). Die Parteien hatten hierzu einen Rahmenvertrag (K1, Anl.bd.) geschlossen. Dieser hat u.a. folgenden Wortlaut: "Der Auftragnehmer (Kläger) erbringt die Leistungen nach § 15 HOAI (...) Die Festlegung erfolgt nach gesonderter Maßgabe (...) Der Auftraggeber (Beklagte) überträgt dem Auftragnehmer Ingenieurleistungen gem. § 1 dieses Vertrages. Der Leistungsumfang ergibt sich aus gesonderter Vereinbarung (...) Aufwendungen nach Zeit bedürfen einer schriftlichen Beauftragung (...)." Der Kläger stellte drei Schlußrechnungen, nämlich betreffend das BV A über die Leistungsphasen (LP) der § 15, 16 HOAI 1 bis 8, (Anlage K 91 a in Leitzordner), betreffend das BV R über die LP 2 bis 6 und (Anlage K 91 b) und betreffend das BV P über die LP 2 bis 4 (Anlage K 91 c).
Die Beklagte wendet Mängel ein und erklärt unbedingte Aufrechnung mit behaupteten Beseitigungskosten.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die erstinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 310.988,05 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz des § 288 I BGB seit dem 18.12.2002 zu zahlen und die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen und widerklagend, den Kläger zu verurteilen, an sie 150.843,83 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.02.2004 zu zahlen.
Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Zinsanteil stattgegeben.
Es hat dem Kläger zugebilligt nach den Mindestsätzen der §§ 15, 16 HOAI und der entsprechenden Honorartafel abzurechnen, nachdem die Beklagte Stundensatzvereinbarungen unter Verweis auf das Schriftformerfordernis im Rahmenvertrag bestritten hatte. Der Kläger hatte daraufhin seine Ansprüche neu mit Schriftsatz 16.07.2005 und Anlagen K 91a bis c berechnet. Das Landgericht hatte daraufhin am 25.08.2005 Hinweis (GA 262) erteilt, daß der Klägervortrag substantiiert sei und Frist zur Erwiderung bis 31.10.2004 gesetzt. Mit Hinweis vom 14.03.2005 (GA 264) hat das Landgericht auf Unsubstantiiertheit des Beklagtenvortrags hingewiesen und letzte Frist zur Behebung bis 15.04.2005 gesetzt. Bis zur mündlichen Verhandlung vom 20.05.2005 ist nichts mehr vorgetragen worden, die Beklagte hat lediglich ihre Hilfsaufrechnung auf eine Hauptaufrechnung umgestellt. Das Urteil ist am 12.08.2005 ergangen.
Das Landgericht hat die Klageforderung i.H. der beantragten 310.988,05 € als berechtigt und unstreitig angesehen und aufrechenbare Gegenansprüche der Beklagten verneint. Die Beklagte habe die Voraussetzungen des § 635 BGB a.F. nicht dargelegt, nämlich einen Mangel des Architektenwerkes, eine objektive Pflichtverletzung des Klägers oder eine Kausalität zwischen beiden.
Wegen der Einzelheiten der vom Landgericht angestellten Überlegungen wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Mit der Berufung begehrt die Beklagte Abänderung und Klageabweisung. Sie läßt dabei stillschweigend ihre Widerklage fallen und verteidigt sich nur noch mit Hauptaufrechnung, wobei sie im wesentlichen auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug nimmt. Es wird Aufrechnung erklärt mit 526.460.- € aus behaupteten Mängeln des Architektenwerkes sowie (neu) weiteren 100.000.- € aus Mängeln des BV N. Der Kläger habe die Erbringung der LP 5 (Ausführungsplanung), LP 8 (Bauüberwachung) und LP 9 (Objektbetreuung) geschuldet, wie sich aus dem Rahmenvertrag durch die dortige Bezugnahme auf § 15 HOAI ergebe. Die behauptete Mangelhaftigkeit der Baumaßnahmen indiziere eine Mangelhaftigkeit des Architektenwerkes nach der sogenannten Symptomtheorie. Deshalb müsse der Kläger die Mangelfreiheit der Architektenleistung oder fehlende Kausalität nachweisen.
Die Erwiderung des Klägers verneint eine Beauftragung sämtlicher Leistungsphasen des § 15 HOAI durch den Rahmenvertrag. Aus dessen § 3 ergebe sich vielmehr, daß der Leistungsumfang des Klägers gesonderter Vereinbarungen bedurft habe. Vereinbart worden seien für das BV A die LP 1 bis 7 und nur teilweise der LP 8, für das BV R die LP 2 bis 6 und für das BV P die LP 2 bis 4. Entsprechend werde auch nur dafür Vergütung verlangt (K 91 a bis c in Leitzordner). Erstinstanzlich habe die Beklagte auch das Zustandekommen eines Architektenvertrages überhaupt bestritten; ihr Vortrag sei widersprüchlich. Im übrigen ergäben sich aus der HOAI keine Leistungspflichten des Architekten, die HOAI sei ein reines Preisrecht. Der Beklagten obliege es auch nach der Symptomrechtsprechung des BGH, eine objektive Pflichtverletzung des Klägers und deren Kausalität für den Schaden darzulegen. Der Kläger sei bei den BV R und P nicht verantwortlich für die Bauüberwachung gewesen. Bei dem BV A sei dies nur im Hinblick auf die Objektplanung der Fall gewesen, die Tragwerksplanung habe der Fa. M und die Tragwerksprüfung der Fa. G und S oblegen.
Schließlich hätte die Beklagte dem Kläger das Recht auf Nachbesserung nach entsprechender Mangelanzeige einräumen müssen. Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivortrages wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und - aus Gründen der Übersichtlichkeit - auf die untenstehenden Ausführungen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat bezieht sich zunächst auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des Landgerichts und macht sich diese zu eigen.
Mit dem Landgericht ist vom Bestehen der Klageforderung auszugehen.
Die Widerklage ist nicht mehr thematisiert worden.
Somit ist nur noch die Berechtigung der unbedingten Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen behaupteter Mängel zu prüfen.
Anspruchsgrundlage ist § 635 BGB a.F.. Dabei müssen auch die Voraussetzungen des § 634 BGB, nämlich Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung dargetan werden (vgl. Palandt, 59. A., Rn 2 zu § 635 BGB) sowie ein Verschulden des Klägers und ein dadurch eingetretener Schaden. Daran scheitert im Ergebnis die Aufrechnung sämtlicher Schadensersatzpositionen:
BV A:
2.2. (Fehlerhafte Konstruktion RWA und Lüftungskuppeln, 53.284.- €): Hierzu verweist die Beklagte auf die Bauleitung des Klägers. Dieser rügt, daß keine Mängelrüge der Architektenleistung dargelegt sei. Vielmehr habe die komplette Durchführung und Bauleitung dem Subunternehmer, der Fa. K (Anl. K 65) oblegen. Bauleiter sei Herr H (K 62) gewesen.
In der Sache hat die Beklagte selbst und nicht der Kläger der Fa. K am 15.08.2001 den Auftrag und die Bauleitung übertragen (K 65) und besteht dieser gegenüber ein Gewährleistungsanspruch. Im übrigen ist der Schaden durch Windstärken von Beaufort 9 bis 11 verursacht worden (K 66) und stellt sich damit als Sturmschaden dar. Als solcher ist er von der Sachversicherung zu decken, die von der Beklagten abzuschließen wäre. Insofern müßte die Beklagte auch dort vorstellig werden. Letztlich ist ein Planungsfehler des Klägers nicht dargelegt worden, insbesondere aber keine Mängelrüge gegenüber dem Kläger. Damit entfällt ein Anspruch aus § 635 BGB.
2.3. (Unzureichende Dimensionierung der Andockschürzen, 267.960.- €): Die Beklagte trägt vor, daß nach § 15 LP 8 der HOAI Grundleistung des Architekten auch die Überwachung und Detailkorrektur von Fertigteilen sei. Es wird ferner - erstmals in zweiter Instanz - ein Gutachten L vom 23.09.2004 vorgelegt. Dieses stellt fehlerhafte Bemessung und Konstruktion der Andockschürzen fest, sieht die Verantwortung dafür jedoch beim Tragwerkplaner. Die diesbezügliche Aufrechnungsforderung der Beklagten wird in zweiter Instanz auf 267.960.- € erhöht. Der Kläger rügt die Vorlage des Gutachtens L als verspätet (GA 262, 264). Im übrigen empfehle der Gutachter die kostengünstigere Sanierungsvariante mit 153.352 €. Die Überprüfung von Fertigteilen durch den Architekten beziehe sich nur auf offensichtliche Mängel. Die Tragwerkplanung habe dem Betonwerk bzw. der Fa. G und S oblegen. Der Geschäftsführer der Beklagten sei auch Geschäftsführer des für die Fa. M arbeitenden Fertigteilewerkes, das die Anfertigung mit der Fa. M abgestimmt habe (K70). Dort sei auch die Bewehrungskontrolle und Statikprüfung erfolgt (K71).
In der Sache hat die Beklagte einen Architektenfehler nicht dargelegt. Das Gutachten L vom 23.09.2004 ist verspätet, denn Schriftsatzschluß beim Landgericht war am 15.04.2005 (GA 264) und Verhandlungsschluß dort am 20.05.2005 (GA 270). Im übrigen sieht der Sachverständige L die Verantwortung für Mängel beim Tragwerkplaner; der Kläger war als Architekt tätig. Weiterhin besteht ein Gewährleistungsanspruch der Beklagten gegen das Herstellerwerk. Eine Überprüfungspflicht des Klägers als Objektplaner bezog sich nur auf äußerlich erkennbare Mängel, (vgl. OLG Stuttgart vom 01.08.1989 zu 10 U 217/88).
2.4. (Zu hoch liegende Entwässerungsschächte, 6.870.- €): Hier meint die Beklagte, der Kläger habe falsche Höhenangaben geliefert, dadurch lägen die Schächte zu hoch. Der Kläger sei darauf durch den Bauausführenden Sippel hingewiesen worden (GA 22). Im übrigen bietet die Beklagte Beweis an durch Augenschein und Sachverständigengutachten. Der Kläger verweist demgegenüber darauf, daß die Fachbauleitung Herrn H von der Beklagten oblegen habe. Es seien auch keine Rügen erteilt worden. Im übrigen seien die Schächte nicht tiefergelegt worden, so daß kein Schaden entstanden sei. Die Notwendigkeit der Kosten werde bestritten.
In der Sache oblag die Vorortbauleitung in bezug auf den Rohbau Herrn H (K 62). Der Rohbau umfaßt alle Mauer- Erd- und Betonarbeiten, (Werner-Pastor, Rn 1235). Der Kläger als Architekt brauchte Herrn H als Sonderfachmann nicht zu überprüfen, er konnte sich auf dessen Spezialkenntnisse verlassen (vgl. Werner-Pastor, 11. A., Rn 1536 f). Schließlich hat der Kläger in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat erläutert, daß die Schächte deshalb noch teilweise über Erdniveau liegen, weil der Bodenbelag noch nicht fertiggestellt ist.
2.5. (Zu große Zuleitung für den Löschteich, 17.032,44 €): Die Beklagte behauptet, dem Kläger habe die Fachplanung oblegen. Ein 300er Rohr hätte ausgereicht und weniger gekostet. Der Kläger meint, der Mangel sei nicht substantiiert, da auch ein 400er Rohr einer fachgerechten Planung entspreche, die im übrigen auf Tabellenwerken der Beklagten beruhe. Dem Kläger habe auch nur die Trassenplanung, nicht die Dimensionierung der Rohre oblegen. Im übrigen sei von der Beklagten nichts geändert worden und so kein Schaden entstanden.
In der Sache scheitert ein Ersatzanspruch der Beklagten daran, daß keine Mangelrüge dargelegt wurde.
2.6. (Planungsfehler bei Ventilen und Rohrbruch könnten zu Überschwemmung führen, 23.187,60 €): Die Beklagte meint hierzu, eine Pflichtverletzung des Klägers ergäbe sich aus dem Rahmenvertrag und § 15 HOAI. Der Kläger entgegnet, er habe nicht die Fachplanung gehabt und es gäbe keine Verpflichtung zum Einbau eines Ventils. Die Sprinkleranlage sei vom Y abgenommen worden (K74). Es sei auch kein Schaden entstanden.
In der Sache ist auch hier eine Mangelrüge nicht dargelegt.
2.8. (Zu große Wasserzuleitung für Wandhydrant, 5.933,91 €):
Auch hier ist die Beklagte der Auffassung, es seien vermeidbare Mehrkosten durch überdimensionierte Leitungen entstanden.
Nach Meinung des Klägers sind "zu groß" dimensionierte Rohre kein Schaden.
Auch hier hat die Beklagte eine Mängelrüge nicht dargelegt.
BV R und P:
3.1. (Mehrkosten durch Veränderung des Ständersystems, 4.452.- €):
Hierzu rügt die Beklagte, daß das Landgericht sich hierzu nicht geäußert hat.
Es liege ein falsches Aufmaß durch den Kläger vor, was Mehrkosten durch ein neues Aufmaß verursache.
Der Kläger beanstandet das Fehlen von Mängelrügen und fehlende Gelegenheit zur Nachbesserung. Maßabweichungen seien entstanden durch die Änderung des Werkplansystems von der Fa. F, die der Kläger vorgesehen hatte, zu der Fa. E der Beklagten. Die Fa. F sei nicht mehr verfügbar gewesen(K 78).
In der Sache hat die Beklagte auch hier keine Mängelrüge dargelegt.
3.2. (Mehrkosten wegen Nichtübernahme einer vorhandenen Betonwand in die Planung des Klägers, 23.100.- €):
Die Beklagte behauptet, wegen der Nichtberücksichtigung sei eine Umplanung erforderlich gewesen.
Der Kläger bestreitet einen Planungsfehler, auch sei keine Umplanung erforderlich geworden; von Beklagtenseite seien gar keine Bestandspläne vorgelegt worden. Es sei auch keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden.
In der Sache hat die Beklagte keine Mangelrüge dargelegt und kann deshalb keinen Schadensersatz verlangen.
3.3. (Fehlerhafte Planung der Brandschutztür, 7.902.- €): Die Beklagte behauptet, es seien Ersatzteile, Material und Lohn wie beziffert angefallen. Der Kläger bestreitet eine Fehlplanung, eine Kausalität sei nicht dargelegt.
In der Sache ist ein Schaden nicht substantiiert dargelegt worden. Es wird seitens der Beklagten auch keine Rechnung vorgelegt, sondern Sachverständigen- und Zeugenbeweis angeboten. Dies ist als Ausforschungsbeweisantrag unzulässig.
3.4. (Eine Innentreppe sei "nicht rational" geplant worden, 1.092.- €):
Hierzu behauptet die Beklagte, es seien für zusätzlich erforderliche Podeste Statikkosten angefallen. Der Kläger beanstandet das Fehlen einer Mängelrüge, im übrigen seien die Podeste nicht erforderlich.
Eine Pflichtverletzung des Klägers ist nicht nachvollziehbar dargelegt, da unklar bleibt, worin der Mangel der Architektenleistung liegen soll. Im übrigen ist eine Mangelrüge nicht dargelegt.
3.5. (Mietausfallschaden wegen verzögerter Planung des Klägers, 115.648,33 €):
Die Beklagte meint hierzu, der Kläger habe zugesichert, die Umplanung des Bestandsbaus innerhalb eines Monats vorzulegen. Nachdem der Kläger hierfür 14 Wochen brauchte, hätten 3.000 qm nicht genutzt werden können, wodurch monatlich die Miete um 29.893,73 € für 10 Wochen gekürzt worden sei. Die Mietpartei sei deshalb vom Mietvertrag zurückgetreten, was zur Kündigung der Finanzierung und der Beantragung der Zwangsverwaltung auf dem Objekt geführt habe. Der Kläger behauptet, die Mietfläche habe zur Verfügung gestanden. Es seien umfangreiche Planänderungen seitens der Beklagten erfolgt, was zur Verzögerung geführt habe. Eine Mängelrüge sei auch hier nicht erfolgt. Der Mieter (die Fa. D) habe überdies denselben Geschäftsführer wie die Beklagte. Schließlich sei eine etwaige Aussage des Klägers zu einer Fertigstellungsfrist für die Planung keine rechtsverbindliche Zusicherung gewesen.
In diesem Punkt ist eine rechtsverbindliche Verpflichtungserklärung des Klägers im Sinne eines Einstehenwollens für einen Fertigstellungstermin und etwaige Folgen einer Terminüberschreitung nicht dargelegt worden. Gleiches gilt für eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung.
Neu in zweiter Instanz: Aufrechnung mit Planungsfehlern am BV N, 100.000.- €: Hierzu legt die Beklagte ein Gutachten C vom 22.04.2005 vor (Anl.bd.) und behauptet, die Tauwasserleitungen dieses Bauvorhabens müssten ersetzt werden. Der Kläger behauptet, er habe diesbezüglich gar keine Planungsleistungen erbracht, ein Planungsfehler sei nicht dargelegt, die Beklagte sei nicht aktivlegitimiert, die Aufrechnung sei verspätet.
Verhandlungsschluß vor dem Landgericht war der 20.05.2005 (GA 270). Damit ist diese Aufrechnung unzulässig nach § 531 II 3 ZPO. Die Aufrechnung ist Verteidigungsmittel (Zöller, 25.A., Rn 23 zu § 531 ZPO). Sie fällt vorliegend nicht unter die Sonderregelung des § 533 ZPO (Zöller, Rn 19 zu § 533 ZPO), weil es sich nicht um eine eigentliche Aufrechnung, sondern die Geltendmachung von Mängeln handelt.
Nach alledem erweist sich die Berufung als insgesamt unbegründet; in erster Linie weil die Beklagte Mängelrügen und Fristsetzungen mit Ablehnungsandrohungen gegenüber dem Kläger nicht darlegen konnte. Die Beklagte darf jedoch nicht sofort Schadensersatz für behauptete Mängel verlangen, sondern muß dem Kläger zunächst nachweisbar Gelegenheit zur Nachbesserung geben.
Weiterhin kann die Beklagte keine Leistungspflichten des Klägers aus § 15 HOAI i.V.m. dem Rahmenvertrag (K1) herleiten. Denn die HOAI ist reines Preisrecht (vgl. BGH vom 24.10.1996 zu VII ZR 283/95 und 19.12.1996 zu VII ZR 233/95). Die Leistungspflichten des Klägers ergeben sich daher nur in dem vom Kläger abgerechneten Umfang aus den gesonderten Verhandlungen der Parteien. Damit hat der Kläger für die BV R und P überhaupt keine Objektüberwachung geschuldet. Nur für das BV A war die Objektüberwachung (LP 8.8) grundsätzlich geschuldet, nach § 15 HOAI "unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter".
Die Fachplanung oblag jedoch wie oben erwähnt den Sonderbeauftragten der Beklagten, so den Tragwerkplanern für die Statik. Der Kläger ist in diesen Fällen nicht verpflichtet, deren Arbeit zu überprüfen, er kann sich auf deren Fachkunde verlassen (vgl. Werner-Pastor, Der Bauprozess, 11. A., Rn 1537) . Dies gilt umso mehr, wenn die Sonderfachleute vom Bauherrn selbst beauftragt werden, die dann nicht Erfüllungsgehilfen des Architekten sind (vgl. Werner-Pastor, aaO., Rn 2463). Der Architekt ist auch nicht verpflichtet, Fertigteile auf mehr als äußerlich erkennbare Mängel zu prüfen (vgl. OLG Stuttgart vom 01.08.1989 zu 10 U 217/88).
Schließlich obliegt es der Beklagten, die Mangelhaftigkeit nicht der Bauwerke, sondern der Architektenleistung des Klägers darzulegen (BGHZ 42, 16 (18)). Fehlt es vorliegend nicht daran, so doch an der Darlegung der Voraussetzungen des § 634 BGB, nämlich Mängelanzeige mit Gelegenheit zur Nachbesserung.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Nebenentscheidungen: §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Ende der Entscheidung
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