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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 29.10.2002
Aktenzeichen: 24 U 158/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 6 |
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
Tenor:
Der Streitwert wird für beide Instanzen festgesetzt auf 19.595,28 DM = 10.018,64 €.
Gründe:
Der Wert der Herausgabeklage bemisst sich zwar grundsätzlich nach dem Wert der Sache an sich (wie er hier fast 100.000,00 DM erreichte). Wird der Streit aber wirtschaftlich nur um den Bestand eines von der Besitzerin geltend gemachten (Werkunternehmer-)Pfandrechts geführt, dann bestimmt der Wert dieses Pfandrechts den wirtschaftlichen Wert des Streits im Ganzen. Das, was § 6 ZPO für seinen Anwendungsbereich zum Ausdruck bringt, spiegelt über diesen unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus den Grundsatz wider, dass das wirtschaftliche Interesse des Klägers den Streitwert bestimmt. Bestreitet der die Herausgabe beanspruchende Eigentümer - bzw. wie hier: sein Prozessstandschafter - das aus einem Pfandrecht hergeleitete Besitzrecht des beklagten Besitzers, dann wird der Streit wirtschaftlich nur um das Pfandrecht geführt. Sein Wert bestimmt den Streitwert (Herget in Zöller, ZPO, 23. Auflage 2002, § 6 Rz 6).
Der Wert des Pfandrechts, das die Beklagte für sich in Anspruch genommen hat, entspricht dem Wert der Werklohnforderung, aus der sie dieses (Werkunternehmer-) Pfandrecht in Anspruch nimmt, 19.595,28 DM.
Ende der Entscheidung
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